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3 K 11500/17•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-04-09, 3 K 11500/17
3 K 11500/17Tribunale amministrativo9 apr 2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-09
Aktenzeichen: 3 K 11500/17
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0409.3K11500.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: BeamtVG § 19 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5; Richtlinie 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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