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9 L 39/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-03-19, 9 L 39/20
9 L 39/20Tribunale amministrativo19 mar 2020
1. Eine Baugenehmigung ist unbestimmt, wenn ihr nicht entnommen werden kann, dass die Gesamtlänge der Grenzbebauung zu allen Grundstücksgrenzen insgesamt 15 m nicht überschreitet. 2. Die Länge der Grenzbebauung bei einer schräg in den Winkel zweier Grundstücksgrenzen gesetzten Grenzgarage bemisst sich je Garagenwand und je Grundstücksgrenze nach dem Maß zwischen den durch die Eckpunkte der nächstgelegenen Garagenwand verlaufenden Senkrechten (Lot) auf die jeweilige Grundstücksgrenze.
Entscheidungsdatum: 2020-03-19
Aktenzeichen: 9 L 39/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0319.9L39.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: BauO NRW § 6 Abs. 8 Satz 2
Eine Baugenehmigung ist unbestimmt, wenn ihr nicht entnommen werden kann, dass die Gesamtlänge der Grenzbebauung zu allen Grundstücksgrenzen insgesamt 15 m nicht überschreitet.
Die Länge der Grenzbebauung bei einer schräg in den Winkel zweier Grundstücksgrenzen gesetzten Grenzgarage bemisst sich je Garagenwand und je Grundstücksgrenze nach dem Maß zwischen den durch die Eckpunkte der nächstgelegenen Garagenwand verlaufenden Senkrechten (Lot) auf die jeweilige Grundstücksgrenze.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
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