Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-03-02, 20 K 5442/19

20 K 5442/19Tribunale amministrativo2 mar 2020

Regest

Aus dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Auskunft über die besondere berufliche, fachliche oder persönliche "Qualifikation" von Familienrichterinnen und Familienrichtern, die gemäß § 23b Abs. 3 GVG in den Abteilungen für Familiensachen eingesetzt werden.

Testo completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 20 K 5442/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-02

Aktenzeichen: 20 K 5442/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0302.20K5442.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Kammer

Normen: IFG NRW § 4 Abs 1; IFG NRW § 9 Abs 1

Leitsätze

Aus dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Auskunft über die besondere berufliche, fachliche oder persönliche "Qualifikation" von Familienrichterinnen und Familienrichtern, die gemäß § 23b Abs. 3 GVG in den Abteilungen für Familiensachen eingesetzt werden.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus C. für eine noch zu erhebende Klage wird abgelehnt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.