Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-07-17, 16 L 1976/26.A

16 L 1976/26.ATribunale amministrativo17 lug 2026

Testo completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 16 L 1976/26.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-17

Aktenzeichen: 16 L 1976/26.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0717.16L1976.26A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. O. aus V. wird abgelehnt.

Gründe

Gründe

A. Der am 3. Juli 2026 sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 6259/26.A gegen die in Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Mig­ra­tion und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. Juni 2026 enthaltene Abschie­bungs­an­drohung anzuordnen,

über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

I. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

Vor dem Hintergrund der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtslage im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Anträge auf internationalen Schutz (Asylanträge), die - wie hier - vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, in Ansehung des Verfahrens für die Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß Art. 79 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylVfVO) i.V.m. § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG weiterhin der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie - AsylVf-RL) und dem Asylgesetz in der Fassung bis zum 11. Juni 2026 (AsylG a.F.) unterliegen, und dies gemäß § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG auch für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Rahmen des Asylverfahrens gilt. Obwohl die Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 AsylG einen missverständlichen Wortlaut aufweist, ergibt sich aus der Gesamtschau mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Gesetzgebers, die von Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO begründete Zäsur auf das nationale Recht dergestalt zu übertragen, dass eine intertemporale Geltung des Asylgesetzes in seiner alten - bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden - Fassung herbeigeführt wird. Nur eine solche Auslegung stellt zudem sicher, dass in Ansehung von Altanträgen die weiterhin maßgebliche und anwendungsvorrangige Asylverfahrensrichtlinie im nationalen Recht umgesetzt bleibt,

vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2026 - 35 L 205/26 A -, juris Rn. 6 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2026 - 35 L 212/26 A -, juris Rn. 5 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 26. Juni 2026 - 8 L 464/26.A -, juris Rn. 17 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 16. Juni 2026 - 3 L 263/26.A -, juris Rn. 5 f.; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 - juris Rn. 16 f.; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A - juris, Rn. 14 ff.

In materieller Hinsicht richtet sich die Zuerkennung internationalen Schutzes allerdings nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamente und des Rates (StatusVO), da diese gemäß Art. 42 Abs. 2 StatusVO seit dem 12. Juni 2026 für alle Asylverfahren unabhängig vom Zeitpunkt der Stellung bzw. der Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz Geltung beansprucht. Soweit § 87e Abs. 2 AsylG demgegenüber nationalrechtlich etwas anderes vorsieht - namentlich die Fortgeltung des AsylG a.F. für sämtliche vor dem 12. Juni 2026 gestellten Asylanträge anordnet - und in materieller Hinsicht die StatusVO nur für solche Verfahren für anwendbar erklärt, in welchen der Asylantrag ab dem 12. Juni 2026 gestellt bzw. eingereicht wurde, wird diese Vorschrift durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts suspendiert,

vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 - juris Rn. 32; VG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2026 - 35 L 205/26 A -, juris Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2026 - 35 L 212/26 A -, juris Rn. 14; VG Leipzig, Beschluss vom 26. Juni 2026 - 8 L 464/26.A -, juris Rn. 27; VG Cottbus, Beschluss vom 16. Juni 2026 - 3 L 263/26.A -, juris Rn. 9; vgl. hierzu auch: BT-Drs. 21/6393, S. 21.

In der Sache ergibt sich indes unabhängig von der Frage, ob im hiesigen Verfahren - in welchem der Asylantrag am 16. September 2021 und damit weit vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde - auf der Grundlage der nationalrechtlichen Vorschrift des § 87e Abs. 2 AsylG das AsylG a.F. oder aber unmittelbar die StatusVO Anwendung findet, letztlich keine abweichende materielle Bewertung. Denn die in der StatusVO für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgesehenen materiellen Maßstäbe (vgl. Art. 9 ff., 15 ff. Status VO i.V.m. § 3 Satz 1 AsylG) entsprechen im hier maßgeblichen Anwendungsbereich den materiellen Maßstäben der bisherigen §§ 3 ff., 4 ff. AsylG a.F.. Demgemäß ist es dem erkennenden Gericht auch nicht verwehrt, nach wie vor gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die tragenden Feststellungen und die Begründung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug zu nehmen, zumal das Bundesamt im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der materiell-rechtlichen Prüfung des Anspruches auf internationalen Schutz trotz Anwendung des AsylG a.F. explizit bereits den materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab der StatusVO berücksichtigt hat.

II. Ausgehend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist der zulässige - insbesondere fristgemäß innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG a.F. gestellte - Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unbegründet.

Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Juni 2026 (zugestellt am 26. Juni 2026) enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F. nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F. liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gera­de auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss,

vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99 ff.

Dies ist hier nicht der Fall. Die in Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Juni 2026 enthaltene und auf § 34 Abs. 1 AsylG a.F. i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung begegnet keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln im vorgenannten Sinne, die es gebieten, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.

Die Antragstellerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO i.V.m. § 3 Satz 1 AsylG (§ 3 Abs. 1 AsylG a.F.), auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO i.V.m. § 3 Satz 1 AsylG (§ 4 Abs. 1 AsylG a.F.) (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG a.F.). Die diesbezügliche Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG a.F.) sowie inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AsylG a.F.).

Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Juni 2026 und sieht - mit Ausnahme der nachfolgenden ergänzenden Ausführungen - von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG).

  1. Das Offensichtlichkeitsurteil im Bescheid des Bundesamtes vom 22. Juni 2026 begegnet keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln.

a. Das Offensichtlichkeitsurteil genügt den vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten gesteigerten Begründungsanforderungen für die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet.

Hiernach hat das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel über den Asylantrag zu entscheiden und muss in der Entscheidung klar zu erkennen geben, weshalb der Asylantrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 3 L 3553/24.A -, juris Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 - 3 L 2593/24.A -, n.v.

Formelhafte Begründungen genügen diesen Anforderungen nicht,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 BvR 1613/07 -, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 3 L 3553/24.A -, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 - 3 L 2593/24.A -, n.v.

Dem wird die Begründung des Offensichtlichkeitsurteils gerecht. Es werden sowohl die abstrakten Maßstäbe, von denen das Bundesamt bei der Beurteilung des Asylbegehrens der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet ausgegangen ist, dargelegt,

vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 18, 23; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 3 L 3553/24.A -, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 - 3 L 2593/24.A -, n.v.,

als auch bezogen auf den konkreten Einzelfall in Gestalt einer fallbezogenen Begründung bzw. Subsumtion nachvollziehbar aufgezeigt,

vgl. zu diesem Erfordernis: VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 3 L 3553/24.A -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 - 3 L 2593/24.A -, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 3 L 1854/24.A -, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 3 L 1241/24.A -, n.v.,

aus welchen Gründen der Asylantrag der Antragstellerin nicht als einfach unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. abgelehnt wurde (vgl. Begründung auf Seite 9 des Bescheides).

b. Das Offensichtlichkeitsurteil wird auch in der Sache von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. getragen.

aa. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrages nicht von Belang sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung umfasst § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. die nach der bisherigen Rechtslage in § 30 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 des Asylgesetzes in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung (AsylG a.F. 2024) geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG a.F. 2024), insbesondere, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG a.F. 2024) oder, wenn es sich nach dem Inhalt des gestellten Antrages nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG a.F. 2024 handelt (§ 30 Abs. 5 AsylG a.F. 2024),

vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 56.

Der Begriff der „Umstände […], die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind“ bedarf der Auslegung. Denn eindeutig ist nur, dass „Umstände […], die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind“ ein „Mehr“ gegenüber der „einfachen“ Unbegründetheit eines Asylantrages bedeuten müssen, weil andernfalls jedes, letztendlich ohne Erfolg gebliebenes Schutzvorbringen zugleich auch ein offensichtlich unbegründetes Vorbringen darstellte,

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 3 L 3553/24.A -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 - 3 L 2593/24.A -, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 3 L 1854/24.A -, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 3 L 1241/24.A -, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 28 L 1537/24.A -, juris Rn. 26; VG Dresden, Beschluss vom 29. April 2024 - 2 L 292/24.A -, juris Rn. 13.

Das ein „belangloses Vorbringen“ im vorgenannten Sinne nur die Ausnahme in klar strukturierten Fällen darstellen kann, ist sowohl der nationalen Regelung in § 30 Abs. 1 AsylG a.F. wie auch den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 31 Abs. 8, Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie - AsylVf-RL) zu entnehmen,

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 3 L 3553/24.A -, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 - 3 L 2593/24.A -, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 28 L 1537/24.A -, juris Rn. 26; VG Dresden, Beschluss vom 29. April 2024 - 2 L 292/24.A -, juris Rn. 13.

Bei der Auslegung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. kann mit Blick auf die Gesetzesbegründung auch auf die in der Rechtsprechung hinreichend geklärten Maßstäbe zu § 30 Abs. 1 AsylG a.F. 2024 - nach der ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen - zurückgegriffen werden,

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 3 L 3553/24.A -, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 - 3 L 2593/24.A -, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 28 L 1537/24.A -, juris Rn. 28; VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2024 - 41 L 353/24 A -, juris Rn. 23.

Umstände sind hiernach nicht von Belang, wenn sie den Asylantrag offensichtlich nicht zu tragen vermögen. Nicht von Belang im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. ist das Vorbringen daher insbesondere dann, wenn es für die Prüfung des Asylantrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich oder unbeachtlich ist,

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 3 L 3553/24.A -, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 - 3 L 2593/24.A -, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 28 L 1537/24.A -, juris Rn. 30.

Nicht von Belang ist danach jedenfalls ein Vortrag, wenn aus ihm auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, § 3 oder § 4 AsylG a.F. (bzw. nunmehr: Art. 13 oder Art. 18 StatusVO i.V.m. § 3 Satz 1 AsylG) folgen kann,

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 3 L 3553/24.A -, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 - 3 L 2593/24.A -, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 28 L 1537/24.A -, juris Rn. 31; wohl weitergehend, d.h. die „Belanglosigkeit“ erst bei einem per se asylfremden Vorbringen annehmend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2024 - 7 L 1825/24.A -, juris Rn. 20 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2024 - 14 L 2208/24.A -, juris Rn. 14 ff.

Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn für den Asylbewerber in seinem Herkunftsstaat die Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) gemäß § 3e AsylG a.F. bzw. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG a.F. (bzw. nunmehr: Art. 8 StatusVO i.V.m. § 3 Satz 1 AsylG) besteht,

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 3 L 3553/24.A -, juris Rn. 34; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2025 - 24 L 3911/24.A -, juris Rn. 27; VG V., Beschluss vom 10. September 2024 - 27 L 1491/24.A -, juris Rn. 22 ff.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 11. Oktober 2024 - 1 L 1512/24.WI.A -, juris Rn. 48 ff.

In diesem Sinne ist der Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn sich der Asylbewerber auf grundsätzlich asylunerhebliche Gründe beruft. Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt. Kann auch nur hinsichtlich eines Grundes das Vorbringen aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen nicht als belanglos angesehen werden, ist der Asylantrag in Gesamtheit jedenfalls nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. offensichtlich unbegründet,

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 3 L 3553/24.A -, juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 - 3 L 2593/24.A -, n.v.; VG V., Beschluss vom 19. Juni 2024 - 22 L 1089/24.A -, juris Rn. 15.

Das Vorgebrachte kann auch dann nicht von Belang sein, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten - also im Kernbereich - derart pauschal und oberflächlich oder derart widersprüchlich ist, dass es an (eindeutigen) Tatsachen(-behauptungen) fehlt, deren Wahrheit unterstellt werden könnte, wenn also aufgrund des nichtssagenden Vortrags oder aufgrund unauflösbar widersprüchlicher Angaben unklar ist, von welcher/welchen Tatsache/n bzw. Umständen das Bundesamt und das Gericht bei ihren Entscheidungen ausgehen sollen. Auch dann ist die Voraussetzung erfüllt, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage bzw. die Ablehnung des Eilantrages geradezu aufdrängt,

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 3 L 3553/24.A -, juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 - 3 L 2593/24.A -, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 28 L 1537/24.A -, juris Rn. 33, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 18, 21; so im Ergebnis auch: VG V., Beschluss vom 19. Juni 2024 - 22 L 1089/24.A -, juris Rn. 17.

bb. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist das Vorbringen der Antragstellerin als „belanglos“ im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. zu qualifizieren.

Aus dem Vorbringen der Antragstellerin anlässlich ihrer Anhörung vor dem Bundesamt kann selbst bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, Art. 13 oder Art. 18 StatusVO i.V.m. § 3 Satz 1 AsylG (§ 3 oder § 4 AsylG a.F.) gefolgert werden. Insoweit hat sie angegeben, in ihrem Herkunftsland sei ihr persönlich vor der Ausreise nichts zugestoßen und sie sei dort weder bedroht noch angegriffen worden. Sie wolle in Deutschland zur Schule gehen und arbeiten. Sie habe ihr Heimatland lediglich wegen der fehlenden Sicherheit für Yeziden und der allgemein schlechten Sicherheitslage verlassen. Bei einer Rückkehr in den Irak werde sie in Angst leben müssen. Zudem sei der Irak ein armes Land, wo es nichts gebe. Sie habe Angst davor, dass der Islamische Staat (IS) erneut angreife. Diesem Vorbringen der Antragstellerin kann bei Wahrunterstellung offenkundig keine an ein flüchtlingsrechtlich beachtliches Merkmal im Sinne des Art. 13, Art. 10 Abs. 1 StatusVO i.V.m. § 3 Satz 1 AsylG (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F.) (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) anknüpfende Verfolgung entnommen werden, sodass eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht kommt. Auch eine Gruppenverfolgung von Yeziden findet nach gefestigter Rechtsprechung im Irak, insbesondere in der Provinz J. (W.) - der Herkunftsregion der Antragstellerin - sowie in der Autonomen Region Kurdistan (ARK), nicht statt,

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2026 - 16 K 476/24.A -, juris Rn. 62 ff., 79 ff. m.w.N.

An dem Verdikt der Belanglosigkeit ändert auch der erstmalige Vortrag im gerichtlichen Verfahren nichts, der Antragstellerin drohe im Irak eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung wegen ihres mittlerweile westlich geprägten Lebensstils (u.a. westliche Kleidung, Ausgehen ohne männliche Begleitung) und demzufolge wegen einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „westlich geprägter irakischer Frauen und Mädchen“ im Sinne von Art. 13, Art. 10 Abs. 1 lit. d StatusVO i.V.m. § 3 Satz 1 AsylG. Ob und inwieweit eine „Verwestlichung“ überhaupt die Gefahr einer Verfolgung im Irak nach sich ziehen kann, kann dabei offenbleiben. Denn jedenfalls kann diese nur dann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13, Art. 10 Abs. 1 lit. d StatusVO i.V.m. § 3 Satz 1 AsylG (§ 3 Abs. 1 AsylG a.F.) begründen, wenn diese die betreffende Person in ihrer Identität derart maßgeblich prägt, dass sie nicht gezwungen werden könnte, darauf zu verzichten. Eine identitätsprägende „Verwestlichung“ ist indes abzugrenzen zum bloßen westlichen Lebensstil,

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2025 - 16 K 3784/22.A -, juris Rn. 40 ff. m.w.N.

Von einer beachtlichen identitätsprägenden „Verwestlichung“ der Antragstellerin im vorgenannten Sinne kann auf der Grundlage des erstmaligen Vortrages im gerichtlichen Verfahren offenkundig nicht ausgegangen werden. Denn insoweit gibt die Antragstellerin im Wesentlichen an, sie habe in Deutschland das Fahrradfahren gelernt, bewege sich hier frei, besuche mit Freunden ohne männliche Begleitung auch abends Restaurants oder Cafés, kleide sich westlich und wolle ein unabhängiges und freies Leben führen. Diesen Vortrag als wahr unterstellt ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Antragstellerin infolge einer tiefgreifenden westlichen Identitätsprägung bei einer Rückkehr eine ernsthafte und nachhaltige innere Überzeugung verleugnen müsste und es ihr nicht mehr zumutbar wäre, ihren Lebensstil bei einer Rückkehr in den Irak kurzfristig an die dortigen Lebensverhältnisse anzupassen. Dies insbesondere deshalb, weil die heute 30-jährige Antragstellerin erst in einem Alter von 25 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und daher in der Kindheit und Jugend durchweg eine Sozialisierung in der irakischen Gesellschaft erfahren und die für die charakterliche Entwicklung prägenden Jahre ihres bisherigen Lebens im Irak verbracht hat. Allein der von der Antragstellerin im Kern geäußerte Wunsch, ein besseres und selbstbestimmteres Leben als im Irak führen zu wollen, bedeutet nicht gleichsam, dass sie nunmehr aufgrund einer „Verwestlichung“ den westlichen Lebensstil in der Art angenommen hat und nunmehr ihre Identität davon geprägt ist. Der Wunsch, in Deutschland ein unabhängiges und freies Leben führen zu wollen, genügt für sich genommen nicht, um ein Bleiberecht zu erlangen,

vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2025 - 16 K 3784/22.A -, juris Rn. 45 m.w.N.

Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt gleichsam auch keine Asylanerkennung nach § 16a Abs. 1 GG, da der Schutzbereich des Art. 13, Art. 10 Abs. 1 StatusVO i.V.m. § 3 Satz 1 AsylG (§ 3 AsylG a.F.) weiter gefasst ist als der des Art. 16a Abs. 1 GG. Schließlich kommt auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, da dem Vorbringen keinerlei stichhaltige Gründe für die Annahme entnommen werden können, der Antragstellerin drohe im Irak ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 18, Art. 15 StatusVO i.V.m. § 3 Satz 1 AsylG (§ 4 Abs. 1 AsylG a.F.).

  1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO i.V.m. § 3 Satz 1 AsylG (§ 3 Abs. 1 AsylG a.F.), auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO i.V.m. § 3 Satz 1 AsylG (§ 4 Abs. 1 AsylG a.F.) besteht für die Antragstellerin in der Sache nicht. Ihrem Vorbringen sind - wie vorstehend unter II. 1. b. bb. dargelegt - keinerlei Anhaltspunkte für eine asyl- und flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung zu entnehmen. Diesbezüglich wird ergänzend Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 22. Juni 2026 (vgl. Seiten 2 bis 9 des Bescheides), die das erkennende Gericht teilt.

Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 18, Art. 15 StatusVO i.V.m. § 3 Satz 1 AsylG (§ 4 Abs. 1 AsylG a.F.) folgt insbesondere weder aus der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage noch aus der gegenwärtigen humanitären Situation in der Provinz J. (W.), der behaupteten Herkunftsregion der Antragstellerin. Diesbezüglich wird auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts Bezug genommen,

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2026 - 16 K 476/24.A -, juris Rn. 104 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2025 - 16 K 4823/22.A -, juris Rn. 64 ff. m.w.N.

  1. Es liegen ferner keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG a.F.) sowie keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse im Hinblick auf das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder den Gesundheitszustand der Antragstellerin vor (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) vor. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 22. Juni 2026 (vgl. Seiten 9 bis 15 des Bescheides), die das erkennende Gericht teilt.

Die junge, gesunde, arbeitsfähige, über eine Schulbildung bis zur dritten Klasse und ein sozial-familiäres Netzwerk (Eltern, Schwester und Teile der Großfamilie leben in X. im Distrikt G. in der Provinz J., die Eltern in einem in ihrem Eigentum stehenden Wohnhaus) in der Provinz J. (W.) verfügende Antragstellerin hat mit Blick auf Fragen der Existenzsicherung insbesondere keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Insoweit wird gleichfalls auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts Bezug genommen,

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2025 - 16 K 4823/22.A -, juris Rn. 84 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2026 - 16 K 3296/24.A -, n.v.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

B. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war auch der Antrag auf Be­willigung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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