Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-07-15, 7 K 9288/25

7 K 9288/25Tribunale amministrativo15 lug 2026

Regest

1. Die Nachhaltigkeitsprognose kann aufgrund des Bezugs von Transferleistungen außerhalb des Anwendungsbereichs des SGB II oder XII daher im Einzelfall lediglich dann negativ ausfallen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber andere Transferleistungen anstelle von Leistungen nach dem SGB II oder XII bezieht und diese alsbald nach der Einbürgerung wieder beziehen wird.2. Im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 lit. b StAG bedarf es keiner positiven Prognose dergestalt, dass in absehbarer Zukunft der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII gesichert wäre.

Testo completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 7 K 9288/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-15

Aktenzeichen: 7 K 9288/25

ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0715.7K9288.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG

Leitsätze

  1. Die Nachhaltigkeitsprognose kann aufgrund des Bezugs von Transferleistungen außerhalb des Anwendungsbereichs des SGB II oder XII daher im Einzelfall lediglich dann negativ ausfallen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber andere Transferleistungen anstelle von Leistungen nach dem SGB II oder XII bezieht und diese alsbald nach der Einbürgerung wieder beziehen wird.2. Im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 lit. b StAG bedarf es keiner positiven Prognose dergestalt, dass in absehbarer Zukunft der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII gesichert wäre.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Tatbestand

Der Kläger wurde am 00. Dezember 0000 in Pakistan geboren und ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 16. November 2015 in das Bundesgebiet ein. Nachdem sein Asylantrag ohne Erfolg geblieben war, wurde er vom 3. Juli 2017 bis zum 14. September 2020 zu Ausbildungszwecken geduldet. Am 15. Juli 2020 schloss er erfolgreich die Berufsausbildung zum Koch ab und nahm anschließend eine Erwerbstätigkeit auf, bezog aber bis zum 31. März 2022 mit Ausnahme der Zeiträume vom 1. August 2020 bis zum 30. November 2020 und vom 1. Juni 2021 bis zum 30. September 2021 ergänzende Sozialleistungen.

Seit dem 14. September 2020 ist er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19d Abs. 1 Nr. 1a Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die fortlaufend verlängert wurde, zuletzt bis zum 29. Juli 2027. Er besitzt ferner aktuell einen pakistanischen Reisepass mit Gültigkeit bis zum 23. September 2034.

Der Kläger ist bei seinem aktuellen Arbeitgeber seit dem 1. Dezember 2023 als Koch mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden angestellt. Währenddessen wurde sein Gehalt zweimal erhöht. Jedenfalls seit April 2025 bezieht er ein Bruttogehalt von monatlich 2.900,- Euro.

Am 2. September 2024 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Derzeit lebt der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen deutschen Kindern, die am 0. Dezember 0000 und 00. Dezember 0000 geboren worden sind, zusammen. Aus dem vorgelegten Mietvertrag ergeben sich Kosten der Unterkunft in Höhe von 766,34 Euro.

Mit Bescheid vom 16. April 2026 wurde der Lebensgefährtin des Klägers für die beiden gemeinsamen Kinder und den Zeitraum von Januar bis Juni 2026 Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 444,- Euro bewilligt.

Dem Kläger wurde zudem mit Bescheid vom 4. Mai 2026 für die Zeit vom 1. Februar 2026 bis zum 31. Januar 2027 Wohngeld in Höhe von monatlich 428,- Euro bewilligt.

Der Kläger hat am 5. Oktober 2025 Klage erhoben mit dem Ziel, in den deutschen Staatsverband eingebürgert zu werden.

Hierzu führt er aus, entscheidend sei, ob auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine gesicherte Prognose über die nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts möglich sei. Dies sei angesichts der unbefristeten Beschäftigung, der kontinuierlich vorgelegten Lohnnachweise und der in der Akte dokumentierten Miet- und Krankenversicherungszahlungen ohne weiteres der Fall.

Aufgrund der Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) sei maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Einbürgerungsbewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Entscheidung mindestens 20 Monate erwerbstätig gewesen sei. Diese Voraussetzung sei eindeutig erfüllt. Die mittlerweile über mehr als zwei Jahre bestehende Betriebszugehörigkeit dokumentiere ein dauerhaftes und gefestigtes Arbeitsverhältnis in einem stabilen Unternehmen. Dies spreche gegen eine nur vorübergehende oder unsichere Erwerbssituation und belege stattdessen eine nachhaltige wirtschaftliche Integration. Die gesetzgeberische Konzeption der Neuregelung trage gerade dem Umstand Rechnung, dass kurzfristige rechnerische Unterdeckungen oder vorübergehende Bedarfslagen nicht zu einem dauerhaften Ausschluss vom Einbürgerungsanspruch führen sollten, sofern eine nachhaltige Erwerbsintegration vorliege. Dies sei hier der Fall. Eine Prognose sei im Rahmen des Ausnahmetatbestands des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 lit. b StAG schon denklogisch ausgeschlossen, weil der Ausnahmetatbestand dann völlig ins Leere liefe. Hierzu werde auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 2. April 2025 (1 LB 377/24) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern,

hilfsweise, den Einbürgerungsantrag vom 2. September 2024 zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, der Lebensunterhalt sei nicht gesichert. Der Kläger sei der alleinige Verdiener der Bedarfsgemeinschaft und beziehe ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.999,74 Euro sowie monatlich Kindergeld in Höhe von 518,- Euro. Unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft in Höhe von 766,34,- Euro ergebe sich ein monatlicher Bedarf der Familie von 2.502,62,- Euro. Eine Nebentätigkeit übe der Kläger nicht mehr aus. Daher bestehe ein Fehlbetrag von 362,88 Euro pro Monat.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 lit. b StAG lägen nicht vor. Die Vorschrift setze eine nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts voraus. Die Einkommenssituation des Klägers sei jedoch nicht als nachhaltig anzusehen, weil er aufgrund seines unzureichenden Einkommens den vollen Lebensunterhalt seiner Familie nicht nachhaltig sichern könne. Laut Rz. 71 ff. der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 1. Mai 2025 wolle der Gesetzgeber den Grundsatz der eigenständigen wirtschaftlichen Integration stärken. Daher sei eine einzelfallbezogene, prognostische Betrachtung vorzunehmen. Der Kläger habe nicht seit mindestens fünf Jahren den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aus eigenen Einkünften sichergestellt. Die Sozialleistungen seien bei ihm perspektivisch nicht zeitlich limitiert. Denn trotz der bestehenden Erwerbstätigkeit bleibe die Sicherstellung des Lebensunterhalts auf Dauer problematisch, da langfristig davon auszugehen sei, dass dieser ohne zusätzliche finanzielle Unterstützung nicht gewährleistet werden könne. Eine signifikante Einkommenssteigerung scheine in der gegenwärtigen beruflichen Situation des Klägers nicht realistisch, sodass die derzeitige Einkommenssituation voraussichtlich auch in absehbarer Zukunft keine ausreichende Deckung des Lebensunterhalts ermöglichen werde. Es bestehe weder eine weitere verlässliche Einkommensquelle noch eine Aussicht auf eine nachhaltige Besserung der finanziellen Situation. Dies stelle ein wesentliches Hindernis für die Einbürgerung dar.

Die vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern vertretene Auffassung, wonach bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 lit. b StAG für Leistungsbezieher keine Nachhaltigkeitsprognose vorzunehmen sei, werde nicht geteilt, weil sie im Hinblick auf das gesetzgeberische Anliegen einer hinreichenden wirtschaftlichen Integration zu kurz greife und deshalb dem Missbrauch Vorschub leiste. Vor allem würden durch diese Auffassung Leistungsbezieher bessergestellt als Nicht-Leistungsbezieher, was sich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verbiete. Auch nach Wegfall des Vertretens-Erfordernisses in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG sei weiterhin eine Nachhaltigkeitsprognose vorzunehmen. Der Gesetzeswortlaut verlange auch weiterhin, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten könne und stelle damit die wirtschaftliche Integration in den Mittelpunkt. Der Ausnahmetatbestand aus Nr. 3 Hs. 2 lit. b besage lediglich, dass in diesen Fällen eine Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder XII für das Bestehen eines Einbürgerungsanspruchs ausnahmsweise unschädlich sei. Auch die Ausrichtung des Wortlauts dieser Vorschrift auf vergangene Erwerbstätigkeit stehe einem zukunftsgerichteten Prognoseelement in Gestalt einer Nachhaltigkeitsprognose nicht entgegen. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, bringe das aktuelle Vorliegen einer Vollzeiterwerbstätigkeit zunächst zum Ausdruck, dass sich der Antragsteller um die Sicherung des Lebensunterhalts nachhaltig bemühe. Dieses Bemühen solle im Einbürgerungsrecht ausdrücklich anerkannt werden, indem dem Antragsteller trotz aufstockender Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII ein Anspruch auf Einbürgerung belassen werde, wenn jenseits des Nicht-Angewiesenseins auf solche Leistungen alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt seien. Der darin enthaltene Vergangenheitsbezug solle eine gewisse Dauerhaftigkeit der Vollzeiterwerbstätigkeit sicherstellen und diene der Missbrauchsvermeidung durch kurzfristige Antragstellungen zum Zwecke der Einbürgerung. Dieser zur Missbrauchsvermeidung angelegte Vergangenheitsbezug sei zugleich für die Beurteilung der Frage bedeutsam, ob auch zukünftig eine Erwerbstätigkeit in Vollzeit ausgeübt und lediglich aufstockend Sozialleistungen in Anspruch genommen würden. Deswegen sei in den Anwendungshinweisen ausgeführt, dass grundsätzlich die Regelvermutung bestehe, auch in der absehbaren Zukunft werde einer Vollzeittätigkeit nachgegangen und somit allenfalls aufstockende Leistungen bezogen, wenn eine Vollzeiterwerbstätigkeit von mindestens 20 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate nachgewiesen sei. Für eine positive Nachhaltigkeitsprognose werde daher im Rahmen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 lit. b StAG nicht verlangt, dass der Lebensunterhalt in Zukunft ohne jede Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichergestellt werde; vielmehr sei darauf abzustellen, ob der Antragsteller auch in der überschaubaren Zukunft eine Vollzeittätigkeit ausüben und allenfalls aufstockende Leistungen in Anspruch nehmen werde.

Im gegebenen Fall sei der Kläger zwar seit dem 1. Dezember 2023 erwerbstätig und habe in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate gearbeitet. Allerdings reiche sein Einkommen als Alleinverdiener nicht aus, um den Lebensunterhalt für sich, seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen beiden Kinder sicherzustellen.

Auch unter Berücksichtigung der Wohngeld- und Kinderzuschlag-Bescheide sei der Lebensunterhalt des Klägers nicht nachhaltig und eigenständig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert. Zwar handele es sich um Leistungen, die grundsätzlich nicht ohne weiteres einer Anspruchseinbürgerung entgegenstünden. Die Leistungsgewährung sei jedoch im Hinblick auf die Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Der Kläger beziehe monatliche staatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 872,- Euro. Dies entspreche rund 44 % seines durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommens von knapp 2.000,- Euro. Die staatlichen Leistungen stellten damit keine lediglich geringfügigen oder vorübergehenden Ergänzungsleistungen dar, sondern bildeten einen wesentlichen Bestandteil der wirtschaftlichen Existenzsicherung. Ohne den Bezug dieser Leistungen sei eine Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft nicht gewährleistet. Die gegenwärtige Einkommenssituation spreche dafür, dass die Sicherung des Lebensunterhalts auch künftig in erheblichem Umfang von der Gewährung staatlicher Leistungen abhängig bleiben werde. Die Höhe der bezogenen Leistungen sowie deren erhebliche Bedeutung für die Deckung des laufenden Lebensunterhalts lasse die Prognose zu, dass auch zukünftig ein fortdauernder Bedarf an Wohngeld und Kinderzuschlag bestehen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Entscheidungsgründe

  1. Die Klage hat Erfolg. Sie ist bereits im Hauptantrag zulässig und begründet.

  2. Die Klage ist im Hauptantrag gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten zur Einbürgerung des Klägers zulässig. Dem steht nach § 75 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insbesondere nicht entgegen, dass es weiterhin an einem Ablehnungsbescheid fehlt, weil die Beklagte über den Einbürgerungsantrag des Klägers vom 2. September 2024 bis heute und damit in angemessener Frist ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden hat.

  3. Die Klage ist im Hauptantrag auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf seine Einbürgerung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Dieser Anspruch folgt aus § 10 Abs. 1 StAG. Danach ist ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. So muss der Einbürgerungsbewerber etwa sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen bekennen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a StAG). Er muss über einen bestimmten Aufenthaltstitel verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG) und grundsätzlich den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten können (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Außerdem muss er grundsätzlich über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt.

Insbesondere sind - allein dies steht zwischen den Beteiligten in Streit - auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfüllt. Der Kläger kann den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 1 StAG (hierzu 1.). Darüber hinaus ist von dieser Voraussetzung aber auch gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 lit. b StAG abzusehen (2.).

  1. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 1 StAG sind erfüllt.

Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel den nach den Bestimmungen des SGB II ermittelten Bedarf übersteigen. Für die Berechnung des maßgeblichen Unterhaltsbedarfs ist dabei auf die Leistungsansprüche der Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)) abzustellen, in der der Einbürgerungsbewerber aktuell lebt.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2025 - 11 K 3947/21 -, juris Rn. 68; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Januar 2023 - 4 K 4335/22 -, juris Rn. 26.

Die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts muss dabei nachhaltig, das bedeutet auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft gesichert sein. Daher ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern. Bei der Beurteilung der Erwerbstätigkeit muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2025 - 19 A 1091/24 -, juris Rn. 16 m.w.N.

An die erforderliche prognostische Beurteilung auch künftiger wirtschaftlicher Eigenständigkeit sind indes sowohl hinsichtlich des Prognosezeitraums als auch der Prognosesicherheit keine überspannten Anforderungen zu stellen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2025 - 19 A 1091/24 -, juris Rn. 18; VGH Ba-Wü, Beschluss vom 2. April 2008 - 13 S 171/08 -, juris Rn. 10.

Bei aktuell eigenständig gesichertem Lebensunterhalt ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, hieran werde sich - ohne unvorhergesehene Ereignisse - auch in absehbarer Zeit nichts ändern.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2025 - 19 A 1091/24 -, juris Rn. 20 m.w.N.

Gemessen hieran kann der Kläger den Lebensunterhalt bestreiten.

  1. Aktuell übersteigt das seiner Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehende Einkommen den nach den Bestimmungen des SGB II ermittelten Bedarf.

Aus den Regelbedarfen für den Kläger, seine Lebensgefährtin (jeweils 563,- Euro) und die beiden gemeinsamen Kinder unter fünf Jahren (jeweils 357,- Euro) sowie den Kosten der Unterkunft in Höhe von 766,34 Euro ergibt sich ein Gesamtbedarf von 2.492,34 Euro. Wie sich aus den vorgelegten Lohnabrechnungen für die Monate März bis Mai 2026 ergibt, bezieht der Kläger ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 2.006,41 Euro, welches um den Freibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB II in Höhe von 378,- Euro zu bereinigen ist. Zu diesem zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen von 1.628,41 Euro ist das bezogene Kindergeld in Höhe von 518,- Euro hinzuzurechnen. Es verbleibt damit zunächst eine Lücke von 345,93 Euro.

Allerdings wurde dem Kläger darüber hinaus bis einschließlich Januar 2027 Wohngeld in Höhe von 428,- Euro bewilligt. Hierbei handelt es sich um eine unschädliche, weil nicht aus dem SGB II oder XII herrührende Sozialleistung, die daher schlicht als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen ist.

Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 2021 - 4 K 2284/20 -, juris Rn. 37; VG Minden, Urteil vom 17. Juli 2025 - 11 K 617/24 -, juris Rn. 33; VG Magdeburg, Beschluss vom 8. August 2024 - 1 A 189/23 -, juris Rn. 7; Sachsenmaier, HTK-StAR, Stand 8. Juni 2026, § 10 StAG, Rn. 84 m.w.N.

Unter Berücksichtigung dessen ist der Lebensunterhalt des Klägers und seiner Bedarfsgemeinschaft derzeit gesichert.

Hinzukommt, dass der Lebensgefährtin des Klägers für den Zeitraum von Januar bis Juni 2026 Kinderzuschlag in Höhe von 444,- Euro gewährt wurde. Auch insoweit handelt es sich um eine berücksichtigungsfähige und zur Lebensunterhaltssicherung unschädliche Sozialleistung.

Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. Januar 2023 - 4 K 4335/22 -, juris Rn. 28; VG Minden, Urteil vom 17. Juli 2025 - 11 K 617/24 -, juris Rn. 33; VG Magdeburg, Beschluss vom 8. August 2024 - 1 A 189/23 -, juris Rn. 7; Sachsenmaier, HTK-StAR, Stand 8. Juni 2026, § 10 StAG, Rn. 77.

Sie soll gerade verhindern, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen müssen.

Vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 83; BT-Drs. 19/7504, S. 1.

Es ist im gegebenen Fall kein Grund ersichtlich, warum der Antrag des Klägers und seiner Lebensgefährtin auf Verlängerung dieser Leistung keinen Erfolg haben sollte.

  1. Der Lebensunterhalt ist auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft gesichert.

Hierfür spricht zunächst die konsistente, belastbare und sich stetig verbessernde Erwerbsbiografie des Klägers. Nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens nahm er im Sommer 2017 aus einer Duldung heraus eine Ausbildung zum Koch auf, die er im Sommer 2020 erfolgreich abschloss. Seitdem ist er durchgehend erwerbstätig. Bis März 2022 bezog er dabei zwar meist ergänzend ALG II, wobei jedoch auch zu berücksichtigen ist, dass der Berufseinstieg gerade im Bereich der Gastronomie vor dem Hintergrund der zu dieser Zeit grassierenden Corona-Pandemie deutlich erschwert gewesen sein dürfte. Seit April 2022 und damit seit mehr als vier Jahren bezieht er keine Sozialleistungen nach dem SGB II oder XII mehr. Zum Dezember 2023 nahm er eine Vollzeitstelle als Koch auf, die er bis heute und damit seit mehr als zweieinhalb Jahren ausübt. Während dieser Zeit erhielt er bereits zwei Lohnerhöhungen. Vor diesem Hintergrund bestehen keinerlei Zweifel an der Nachhaltigkeit des Erwerbseinkommens des Klägers.

Da nach dem Vorstehenden zur Bedarfsdeckung rechnerisch auch der Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag erforderlich ist, ist im Rahmen der Prognoseentscheidung zu verlangen, dass auch die Gewährung dieser unschädlichen Sozialleistungen eine gewisse Nachhaltigkeit aufweist.

Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. Januar 2023 - 4 K 4335/22 -, juris Rn. 28;

Demgegenüber ist entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht zu verlangen, dass der Lebensunterhalt prognostisch auch ohne Bezug dieser unschädlichen Leistungen bestritten werden kann. Der Bezug anderer Transferleistungen als der nach dem SGB II oder XII rechtfertigt eine negative Nachhaltigkeitsprognose der Lebensunterhaltssicherung nicht. Dies gilt auch unabhängig davon, in welchem quantitativen Verhältnis das Wohngeld und der Kinderzuschlag zu dem erzielten Erwerbseinkommen stehen. Denn die Nachhaltigkeitsprognose kann nur so weit gehen, wie die Anforderungen des Gesetzes an die gegenwärtige Sicherung des Lebensunterhalts reichen. Gegenstand der Prognose ist daher (nur), ob der Einbürgerungsbewerber Sozialleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht wird in Anspruch nehmen müssen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2021 - 19 A 1245/20 -, juris Rn. 10 m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 17. Juli 2025 - 11 K 617/24 -, juris Rn. 31 ff.

Die Nachhaltigkeitsprognose kann aufgrund des Bezugs von Transferleistungen außerhalb des Anwendungsbereichs des SGB II oder XII daher im Einzelfall lediglich dann negativ ausfallen, wenn konkrete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber andere Transferleistungen anstelle von Leistungen nach dem SGB II oder XII bezieht und diese alsbald nach der Einbürgerung wieder beziehen wird.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2014 - 19 E 1155/14 -, juris Rn. 6.

Im gegebenen Fall wurde dem Kläger das Wohngeld in zur Bedarfsdeckung ausreichender Höhe bis Januar 2027 bewilligt. Die Bewilligung von Kinderzuschlag zugunsten seiner Lebensgefährtin ist zum Juni 2026 ausgelaufen, die Verlängerung aber bereits beantragt. Bezüglich beider Leistungen sind tatsächliche Änderungen oder sonstige Gründe, die zu einer künftigen Versagung dieser Leistungen führen könnten, weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere dürfte der Kinderzuschlag angesichts des jungen Alters der Kinder noch lange gewährt werden können. Vor diesem Hintergrund ist auch insoweit von einer hinreichenden Nachhaltigkeit auszugehen. Schließlich ist auch ausgeschlossen, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin künftig auf das Wohngeld und den Kinderzuschlag verzichten, indem sie die Verlängerung dieser Leistungen nicht beantragen, und stattdessen ergänzend Sozialleistungen nach SGB II beziehen. Denn - ungeachtet dessen, dass für ein derartiges Verhalten im gegebenen Fall keinerlei Anhaltspunkte bestehen - sind das Wohngeld und der Kinderzuschlag in der hiesigen Fallgestaltung vorrangig in Anspruch zu nehmen, vgl. § 12a Sätze 1 und 2 Nr. 2 SGB II.

  1. Ungeachtet dessen und selbstständig tragend ist die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 lit. b StAG erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird von der Voraussetzung des ersten Halbsatzes, wonach der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten können muss, abgesehen, wenn er in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war.

  2. Der Kläger ist seit dem 1. Dezember 2023 und damit seit über zweieinhalb Jahren mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden durchgehend als Koch beschäftigt. In den letzten 24 Monaten war er mithin zu jeder Zeit in Vollzeit erwerbstätig und ist dies auch weiterhin.

  3. Nach Auffassung der Kammer bedarf es im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 lit. b StAG keiner positiven Prognose dergestalt, dass in absehbarer Zukunft der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII gesichert wäre.

So auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. April 2025 - 1 LB 377/24 OVG -, juris Rn. 30; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 20. Mai 2026 - 10 K 1852/25 -, juris Rn. 32 ff. m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 17. Juli 2025 - 11 K 617/24 -, juris Rn. 50 ff.; VG Köln, Urteil vom 26. Februar 2025 - 10 K 1179/23 -, juris Rn. 43; Weber in BeckOK AuslR, 47. Edition Stand 1. Januar 2026, § 10 StAG Rn. 35; Sachsenmaier, HTK-StAR, Stand 8. Juni 2026, § 10 StAG, Rn. 195 ff.; a.A. Kampmann, NWVBl. 2025, 489, 493; demgegenüber verlangen Juntorius, ZAR 2025, 400, 405 und Gnatzy in Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 8. Auflage 2026, § 10 Rn. 112 letztlich wohl lediglich eine positive Prognose im Hinblick auf die Fortführung der Vollzeiterwerbstätigkeit.

Ein solches Nachhaltigkeitserfordernis wurde von der Rechtsprechung zu der bis 2024 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG entwickelt, die als Einbürgerungsvoraussetzung beinhaltete, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. Es war danach zu prüfen, ob der Lebensunterhalt auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft gesichert sein würde bzw. ob das Fehlen einer positiven Prognose nicht vom Einbürgerungsbewerber zu vertreten war. Da der erste Halbsatz in die Neufassung unverändert übernommen wurde, ist bezogen auf diesen - wie vorstehend bereits ausgeführt wurde - die positive Prognose zur Feststellung der Lebensunterhaltssicherung weiterhin erforderlich.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2025 - 19 A 1091/24 -, juris Rn. 16; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 20. Mai 2026 - 10 K 1852/25 -, juris Rn. 33.

Für den neu eingeführten zweiten Halbsatz, der das frühere Erfordernis des fehlenden "Vertretenmüssens" ersetzt, gilt dies hingegen nicht. Ein derartiges Prognoseelement lässt sich weder mit dem Wortlaut der Ausnahmeregelung vereinbaren noch ist es nach Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte geboten.

Bereits der Gesetzeswortlaut ("von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn") spricht gegen ein zusätzliches Erfordernis einer Prognose zur zukünftigen Sicherung des Lebensunterhalts. Denn beim Vorliegen der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 lit. a bis c StAG genannten Voraussetzungen wird von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung insgesamt und ohne Einschränkung abgesehen. Die beiden Halbsätze stehen grammatikalisch gleichwertig nebeneinander, was einer Auslegung, wonach sich die Ausnahmeregelungen lediglich auf einzelne Elemente des ersten Halbsatzes beziehen würden, entgegensteht.

Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 20. Mai 2026 - 10 K 1852/25 -, juris Rn. 35; VG Minden, Urteil vom 17. Juli 2025 - 11 K 617/24 -, juris Rn. 61; VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2025 - 11 K 3947/21 -, juris Rn. 107.

Würde mit der Ausnahmevorschrift lediglich auf das Tatbestandmal „ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII“ verzichtet werden, hätte dies zudem zur Folge, dass Einbürgerungsbewerber, die aktuell keine Sozialleistungen beziehen, aus dem Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift ausgeklammert würden. Dies würde zu einer systemwidrigen Privilegierung von Sozialleistungsbeziehern führen, welche dem gesetzgeberischen Ziel, eine Einwanderung in die Sozialsysteme zu verhindern, widersprechen würde.

Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 20. Mai 2026 - 10 K 1852/25 -, juris Rn. 35; VG Minden, Urteil vom 17. Juli 2025 - 11 K 617/24 -, juris Rn. 60, 65 ff.; VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2025 - 11 K 3947/21 -, juris Rn. 126 ff.

Durch die Bezugnahme auf den gesamten ersten Halbsatz findet die Ausnahmevorschrift damit nicht lediglich auf Vollzeiterwerbstätige im aufstockenden Leistungsbezug Anwendung, sondern auch auf solche Antragsteller, die in Vollzeit tätig sind und so ihren Lebensunterhalt aktuell vollständig sichern. Eine ungerechtfertigte Schlechterstellung von Nicht-Leistungsbeziehern gegenüber Leistungsbeziehern, wie sie die Beklagte befürchtet, wird auf diese Weise vermieden.

Darüber hinaus scheidet ein Absehen allein von der Voraussetzung „ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Bech Sozialgesetzbuch“ bereits deswegen aus, weil sie nicht sinnvoll von der Anforderung des Bestreitenkönnens des Lebensunterhalts getrennt werden kann. Der Zusatz „ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII“ ist nicht als eigene Voraussetzung, sondern als Normierung der Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung zu verstehen und fungiert damit als deren Definition, vergleichbar mit § 2 Abs. 3 AufenthG.

Gegen das Fortbestehen des Prognoseerfordernisses in diesem Sinn spricht ferner auch, dass bereits der gegenwärtige Bezug von Sozialleistungen dem Einbürgerungsanspruch im Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung nicht entgegensteht.

Vgl. BT-Drs. 20/9044, S. 20.

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie ein über den Wortlaut der Norm hinausgehendes Prognoseelement hinsichtlich der zukünftigen Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gerechtfertigt werden könnte.

Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. April 2025 - 1 LB 377/24 OVG -, juris Rn. 30; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 20. Mai 2026 - 10 K 1852/25 -, juris Rn. 36; VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2025 - 11 K 3947/21 -, juris Rn. 109.

Auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Gesetzgeber sah bereits beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung das Ziel einer ausreichenden wirtschaftlichen Integration als erreicht an; einem Missbrauch werde durch das Erfordernis einer Erwerbstätigkeit in Vollzeit über mindestens 20 Monate innerhalb der letzten 24 Monate hinreichend begegnet.

Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. April 2025 - 1 LB 377/24 OVG -, juris Rn. 38; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 20. Mai 2026 - 10 K 1852/25 -, juris Rn. 37; VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2025 - 11 K 3947/21 -, juris Rn. 114 ff.

In der Bundestagsdrucksache 20/9044 zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 01.11.2023 heißt es hierzu auf Seite 33:

"[…] Ausländer, die einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, deren Umfang einer Vollzeitbeschäftigung entspricht, da das darin zum Ausdruck kommende nachhaltige Bemühen um die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts genügt, um eine ausreichende wirtschaftliche Integration anzunehmen. Erforderlich ist zudem eine gewisse Dauerhaftigkeit der wirtschaftlichen Integration, insbesondere um Missbrauch durch eine nur kurzfristige Anstellung in Vollzeit lediglich zu dem Zweck der Ermöglichung der Einbürgerung auszuschließen, weshalb der Ausländer in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig gewesen sein muss."

Nach alledem ist im Rahmen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 1 lit. b StAG keine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII erforderlich.

Offenbleiben kann an dieser Stelle, ob stattdessen eine modifizierte Prognose dahingehend zu fordern ist, dass die Vollzeiterwerbstätigkeit voraussichtlich fortgesetzt werde.

Vgl. hierzu VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 20. Mai 2026 - 10 K 1852/25 -, juris Rn. 42 ff. m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 17. Juli 2025 - 11 K 617/24 -, juris Rn. 81; VG Köln, Urteil vom 26. Februar 2025 - 10 K 1179/23 -, Rn. 42 ff.; so im Ergebnis wohl auch Juntorius, ZAR 2025, 400, 405; Gnatzy in Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 8. Auflage 2026, § 10 Rn. 112.

Denn im gegebenen Fall bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die an einer Fortsetzung der derzeitigen Erwerbstätigkeit durch den Kläger zweifeln ließen.

Für die Auslegung unerheblich sind in diesem Zusammenhang die überarbeiteten vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern,

abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/2505_anwendungshinweise-staatsangehoerigkeit.html, Stand 16. Juli 2026,

weil es sich hierbei lediglich um verwaltungsinterne Vorgaben ohne normative Bindungswirkung handelt.

Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. April 2025 - 1 LB 377/24 OVG -, juris Rn. 49; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 20. Mai 2026 - 10 K 1852/25 -, juris Rn. 40; VG Minden, Urteil vom 17. Juli 2025 - 11 K 617/24 -, juris Rn. 73.

Es sei an dieser Stelle jedoch angemerkt, dass die Anwendungshinweise (dort Rn. 82) zwar vorsehen, dass auch bei Vorliegen einer der drei Ausnahmegruppen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 StAG eine Nachhaltigkeitsprognose anzustellen sei, um dem Zweck der Sicherung einer hinreichenden wirtschaftlichen Integration angemessen Rechnung zu tragen. Allerdings wird in den Ausführungen zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 lit. b StAG (Rn. 108) klargestellt, dass insoweit nicht zu verlangen sei, der Lebensunterhalt werde in Zukunft ohne jede Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII sichergestellt, da sonst der Zweck der Privilegierung der Ausnahmevorschrift nicht zum Tragen komme, dem in einer Vollzeiterwerbstätigkeit zum Ausdruck gekommenen nachhaltigen Bemühen des Antragstellers um eine ausreichende wirtschaftliche Integration im Einbürgerungsrecht angemessen Rechnung zu tragen. Relevant für eine positive Nachhaltigkeitsprognose sei daher, dass auch künftig eine Erwerbstätigkeit in Vollzeit ausgeübt und lediglich aufstockende Sozialleistungen nach dem SGB II oder XII in Anspruch genommen würden. In der Sache wird damit

entsprechend der soeben dargestellten Rechtsauffassung etwa des VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 20. Mai 2026 - 10 K 1852/25 -, Rn. 42 m.w.N.

lediglich eine positive Prognose in Bezug auf die Fortführung der Vollzeittätigkeit und damit gerade nicht hinsichtlich der nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII verlangt.

Vgl. VG Minden, Urteil vom 17. Juli 2025 - 11 K 617/24 -, juris Rn. 71.

  1. Über den Hilfsantrag gerichtet auf Bescheidung des klägerischen Antrags auf Einbürgerung war wegen des Erfolgs des Hauptantrags nicht mehr zu entscheiden.
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

10.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, vgl. Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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