Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-07-07, 18 L 1074/26

18 L 1074/26Tribunale amministrativo7 lug 2026

Testo completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 18 L 1074/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-07

Aktenzeichen: 18 L 1074/26

ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0707.18L1074.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Tenor

  • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  • Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
  • Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Eilantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat. Im Übrigen hat der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgelegt.

Der am 7. April 2026 sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. März 2026 gegen die mit Bescheid vom 9. März 2026 bekannt gegebene Ordnungsmaßnahme des Q.-Gymnasium Y. (Entlassung von der Schule) wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt.

Gemessen an diesen Maßstäben war nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederherzustellen.

Die durch die Teilkonferenz im Rahmen der Widerspruchskonferenz vom 27. März 2026 ausgesprochene und dem Antragsteller mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilte Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst den formellen Anforderungen aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Die Vorgabe zur Zuständigkeit aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wurde gewahrt. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung des Antragsstellers von der Schule erfolgte durch die Teilkonferenz und damit durch die Behörde, die den (für sofort vollziehbar erklärten) Verwaltungsakt erlassen hat.

Die Teilkonferenz ist am 27. März 2026 auch trotz der Nichtteilnahme des Vertreters des Schülerrates ordnungsgemäß besetzt gewesen. Denn ausweislich des Vorbringens des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren ist dieser trotz Einladung unentschuldigt nicht erschienen. Aus § 53 Abs. 7 Satz 4 SchulG NRW ergibt sich zwar, dass der Vertreter des Schülerrates neben den anderen dort benannten Personen als ständiges Mitglied der als Ordnungsmaßnahmenkonferenz berufenen Teilkonferenz angehört.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2017 - 19 B 319/17, 19 E 233/17 -, juris, Rn. 5 (zum damaligen § 53 Abs. 7 Satz 3 SchulG NRW).

Ferner kann für jedes Mitglied der Teilkonferenz eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt werden (§ 53 Abs. 7 Satz 6 SchulG NRW). Im Falle eines unentschuldigten Nichterscheinens kann - sofern wie vorliegend dennoch die Beschlussfähigkeit des Gremiums gemäß § 63 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 68 Abs. 5 SchulG NRW gegeben ist - die Teilkonferenz gleichwohl durchgeführt und muss nicht kurzfristig auf eventuell gewählte Vertreter zurückgegriffen werden. In einem entsprechenden Fall kann von der Schulleitung auch nicht die neue Anberaumung einer Teilkonferenz verlangt werden, da dies sowohl einer zeitnahen Durchführung einer Ordnungsmaßnahmenkonferenz mit zahlreichen ständigen Mitgliedern, von denen jeder potentiell jeweils kurzfristig verhindert sein könnte, als auch der Funktionsfähigkeit der Ordnungsmaßnahmenkonferenz entgegenstünde.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2024 - 18 L 214/24 -, juris, Rn. 33 und Beschluss vom 2. Oktober 2025 - 18 L 3080/25 -, Beschlussabdruck S. 4 (n.v.).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht auch dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Notwendig und zugleich ausreichend für eine Begründung ist, dass sie erkennen lässt, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehungsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 6.

Danach wurde das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsmaßnahme (Entlassung von der Schule) in ausreichendem Maße begründet. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, der weitere Verbleib im Schulverhältnis beeinträchtige die Erfüllung der Aufgaben der Schule sowie die schulische Ordnung in erheblichem Maße. Der Antragsteller betrete weiterhin das Schulgelände und störe damit den Schulfrieden. Ein weiterer Verbleib des Schülers trotz der dokumentierten, wiederholten Pflichtverletzungen würde das Gebot der Gleichbehandlung unterlaufen und könnte bei der Schülerschaft den Eindruck erwecken, dass gravierende Verstöße gegen die Schulpflicht folgenlos blieben. Vor diesem Hintergrund bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, die Entlassung sofort wirksam werden zu lassen, um die Verbindlichkeit schulischer Regeln zu wahren und den geordneten Schulbetrieb zu sichern. Der Antragsteller sei nicht mehr schulpflichtig und es stehe ihm frei, seinen Bildungsweg auf andere Weise fortzusetzen. Eine vorläufige Fortsetzung des Schulbesuchs würde die bereits erheblich gestörte Verlässlichkeit des Unterrichtsbesuchs prolongieren und das Vertrauen in die Durchsetzungskraft der schulischen Ordnung weiter beeinträchtigen.

Insbesondere indem der Antragsgegner auf die Pflichtverstöße des Antragstellers und damit auf die wiederholt unentschuldigten Fehlstunden eingeht, wird ein hinreichender Bezug zum konkreten Einzelfall hergestellt. Zwar kann die der Begründung in der Sache zugrundeliegende Erwägung, ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung würde der Eindruck entstehen, die wiederholten unentschuldigten Fehlstunden blieben ohne Konsequenz, auch in anderen Fällen der Entlassung von der Schule wegen unentschuldigter Fehlstunden nach § 53 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW Relevanz entfalten. Bei gleichartigen Fallgruppen - wie es bei der auf spezifische Pflichtverletzungen volljähriger Schüler zugeschnittenen Entlassung von der Schule nach § 53 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW der Fall ist - kann jedoch auch eine standardisierte, „gruppentypisierte“ Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 8 B 905/20 -, juris, Rn. 14.

Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich (auch inhaltlich) rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es bei der gerichtlichen Überprüfung des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an. Dies ist vielmehr eine Frage der vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenabwägung.

Diese Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsmaßnahme (Entlassung von der Schule) das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Denn der von dem Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 10. März 2026 erhobene Widerspruch dürfte nach derzeitiger Aktenlage keinen Erfolg haben. Die am 9. März 2026 durch die Teilkonferenz ausgesprochene und dem Antragsteller mit Bescheid vom selben Tag bekannt gemachte Entlassung vom Q.-Gymnasium erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

Ermächtigungsgrundlage für die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Ord­nungsmaßnahme der Entlassung von der Schule sind die §§ 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW dienen er­zieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen der geordneten Un­terrichts- und Er­ziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt (Satz 2). Zu den Ordnungsmaßnahmen zählt nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SchulG NRW die Entlassung von der Schule. Diese kann gemäß § 53 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat.

Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Sie wurde von der gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW zuständigen Teilkonferenz beschlossen.

Die Teilkonferenz vom 9. März 2026 ist auch trotz der bereits zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgten Teilnahme des Vertreters des Schülerrates ordnungsgemäß besetzt gewesen. Denn ausweislich des Vorbringens des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren ist dieser - ebenso wie bei der Teilkonferenz vom 27. März 2026 - trotz Einladung unentschuldigt nicht erschienen. Insoweit wird auf die hier entsprechend geltenden Ausführungen zur Zuständigkeit der ordnungsgemäß besetzten Teilkonferenz für die Anordnung der sofortigen Vollziehung verwiesen.

Ferner ist der Antragsteller ausweislich des Protokolls der Teilkonferenz vom 9. März 2026 nach § 53 Abs. 8 Hs. 1 SchulG NRW vor Beschlussfassung durch die Teilkonferenz insbesondere zu den für den Ausspruch der Ordnungsmaßnahme anlassgebenden Vorfällen, namentlich seinen unentschuldigten Fehlstunden, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Im Übrigen wurde der Antragsteller auch in der Einladung zur Teilkonferenz vom 27. Februar 2026 darauf hingewiesen, dass er innerhalb von 30 Tagen mehr als 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt habe. Einer zusätzlichen Anhörung der Eltern des Antragstellers bedurfte es nicht, da der Antragsteller volljährig ist und nach § 123 Abs. 2 SchulG NRW die Rechte der grundsätzlich nach § 53 Abs. 8 Hs. 1 SchulG NRW ebenfalls anzuhörenden Eltern selbst wahrnimmt.

Die Entlassung bedurfte auch keine Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde nach § 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW, da der Antragsteller nicht mehr schulpflichtig ist. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW dauert die Schulpflicht für Jugendliche ohne Berufsausübungsverhältnis bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Für den am 0. 0. 0000 geborenen Antragsteller, der am 0. 0. 0000 das 18. Lebensjahr vollendet hat, endete die Schulpflicht damit mit Ablauf des Schuljahres 2024/2025.

Die Entlassung von der Schule durch die Teilkonferenz wurde seitens des Gymnasiums im Einklang mit § 53 Abs. 9 SchulG NRW mit Bescheid vom 9. März 2026 schriftlich bestätigt und entsprechend begründet.

Auch materiell-rechtlich ist die Entlassung von der Schule im Rahmen der hier einzig möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Im Grundsatz ist die Entlassung von der Schule gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW als schärfste Ordnungsmaßnahme der Schulleitung nur dann zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Ergänzend hierzu statuiert § 53 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW jedoch, dass die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, ohne vorherige Androhung erfolgen kann, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt wurden. Neben der Aufgabe der grundsätzlichen Maßgabe, dass der Entlassung von der Schule die Androhung der Entlassung vorauszugehen hat,

zu diesem grundsätzlichen Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 19 B 742/06 -, juris, Rn. 4 ff., VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. April 2025 - 18 L 1171/25 -, juris, Rn. 27 und vom 9. Januar 2026 - 18 L 4221/25 -, juris, Rn. 26,

wird mit der Vorschrift auch klargestellt, dass bei volljährigen Schülern der Verstoß gegen die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht aus § 43 Abs. 1 SchulG NRW in dem in § 53 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW genannten Ausmaß die Entlassung rechtfertigt.

Vgl. die Gesetzesbegründung zur Vorgängerreglung des § 26a SchVG: „wird eine konkrete Regelung getroffen, unter welchen Voraussetzungen volljährige, nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen und Schüler entlassen werden können.“, LT-Drs. 12/3705, S. 17.

Zusätzliche Pflichtverletzungen müssen nicht hinzutreten.

Hiernach liegen die Voraussetzungen für die Entlassung des Antragstellers von der Schule unzweifelhaft vor. Ausweislich der Dokumentation im Verwaltungsvorgang hat der Antragsteller trotz mit Bescheid vom 6. Februar 2026 ausgesprochener Attestpflicht innerhalb des Zeitraums vom 9. Februar 2026 bis zum 5. März 2026 und damit sogar innerhalb eines weniger als 30 Tage umfassenden Zeitraums insgesamt 42 Schulstunden unentschuldigt versäumt. Hierdurch hat er die nach § 53 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW für die Entlassung erforderlichen 20 unentschuldigten Stunden in doppeltem Umfang erreicht. Die erhebliche Anzahl der Fehlstunden wurde seitens des Antragstellers in seiner Widerspruchsbegründung vom 26. März 2026 auch ausdrücklich nicht in Abrede gestellt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW wird auch nicht durch die im Rahmen der Teilkonferenz am 9. März 2026 vorgelegten Atteste vom 19. und 26. Februar 2026 für die Unterrichtstage am 19., 25. und 26. Februar 2026 in Frage gestellt. Zum einen wurden sie bereits nicht an den auf die Fehltage folgenden Schultagen und damit entgegen der Vorgaben aus dem seitens des Antragstellers u.a. am 8. September 2025 und nochmals am 24. November 2025 unterschriebenen Fehlstunden- und Entschuldigungsformular nicht umgehend, ohne schuldhaftes Zögern vorgelegt. Zum anderen verblieben auch bei zugunsten des Antragstellers unterstellter rechtzeitiger Entschuldigung anhand dieser Atteste noch 23 unentschuldigte Fehlstunden.

Die Entlassung des Antragstellers erweist sich nach summarischer Prüfung schließlich als verhältnismäßig (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW) und ist auch im Übrigen unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

In § 53 Abs. 3 SchulG NRW sind die schulischen Ord­nungsmaßnahmen, beginnend mit dem schriftlichen Verweis und endend mit der Verwei­sung von allen öffentlichen Schulen des Landes, abgestuft in der Reihenfolge ihrer Belas­tung für die Schüler aufgeführt. Aus dieser gesetzlichen Ausgestaltung und dem Grund­satz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass dem betroffenen Schüler gegenüber die am we­nigsten in seine Rechte eingreifende Ordnungsmaßnahme anzuwenden ist, die noch ge­eignet, aber auch erforderlich ist, um die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW normierten Zwecke von Ordnungsmaßnahmen zu erreichen, nämlich die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und den Schutz von Personen und Sachen zu gewährleisten. Hieraus folgt umgekehrt aber auch, dass die Schule im Rahmen der ihr obliegenden Er­messensentscheidung je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, mildere Ordnungsmaßnahmen gleichsam überspringen und unmittelbar zu einer den Schüler stärker belastenden Ord­nungsmaßnahme greifen darf.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2020 - 19 B 264/20 -, 19 E 139/20 -, juris, Rn. 6, vom 23. Februar 2007 - 19 B 306/07 -, juris, Rn. 5, und vom 6. Juni 2006 - 19 B 742/06 -, juris, Rn. 8.

Der Schule - bzw. hier der Teilkonferenz - ist bei der Auswahl und Anwendung von Schulordnungsmaßnahmen sowie der Einschätzung der Erforderlichkeit der Maßnahme ein gerichtlich nur einge­schränkt überprüfbarer Spielraum eröffnet, weil die Entscheidung sich maßgeblich an pä­dagogischen Gesichtspunkten orientiert.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 19 A 1080/14 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 18 L 92/23 -, juris, Rn. 19.

Wie bereits ausgeführt wurde, eröffnet § 53 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW abweichend von diesen allgemeinen Grundsätzen die Möglichkeit, die Entlassung von der Schule auch ohne vorherige Androhung auszusprechen. Entsprechend wird die Geltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW dahingehend präformiert, dass die Androhung der Entlassung gegenüber der unmittelbaren Entlassung wegen 20 unentschuldigter Fehlstunden innerhalb eines Zeitraums von 30 Tage grundsätzlich nicht als gleich geeignetes milderes Mittel angesehen werden muss. Aber auch wenn bei Anwendung des § 53 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW im Regelfall zu berücksichtigen wäre, ob als milderes Mittel zunächst die Androhung der Entlassung in Betracht kommt,

so OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2025 - 19 A 865/24 -, Entscheidungsabdruck S. 3 (n.v.),

hat die Schule hier rechtsfehlerfrei auf eine vorherige (förmliche) Androhung der Entlassung nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SchulG NRW verzichtet und stellt sich die Entlassung als erforderlich dar. Denn in Ansehung der Pflichtverletzungen des Antragstellers in Gestalt von erheblichen und wiederholten unentschuldigten Fehlzeiten und der dokumentierten Reaktion der Schule hierauf musste die Schule nicht davon ausgehen, dass die Androhung der Entlassung ein gleich geeignetes, milderes Mittel gegenüber der unmittelbaren Entlassung darstellen würde.

Bereits am 17. September 2024 wurde gegenüber dem Antragsteller ein Verweis ausgesprochen, da er aufgrund von unentschuldigtem Fehlen in der Schule vom Ordnungsamt aufgegriffen und der Schule zugeführt worden sei. In der Begründung des Verweises heißt es weiter, dass der Antragsteller seit seiner Einschulung immer wieder unentschuldigt fehle, worüber seine Eltern hinreichend informiert worden seien. Ausweislich des Zeugnisses für das 2. Halbjahr des Schuljahres 2024/2025 waren von insgesamt 127 versäumten Stunden innerhalb des Halbjahres 73 Stunden unentschuldigt. Am 7. November 2025 wurde der Antragsteller in einem Gespräch mit Herrn StR D. darauf hingewiesen, dass wenn es so weitergehe, Ordnungsmaßnahmen bis zur Teilkonferenz und Entlassung in Betracht kommen würden. In der Gesprächsnotiz wurde als Anlass für das Gespräch die hohe Anzahl unentschuldigter Fehlstunden angegeben. Am 3. Dezember 2025 erfolgte ein weiteres Gespräch des Antragstellers mit dem Oberstufenkoordinator, Herrn StD L.. Gegenstand der Beratung waren ausweislich der Gesprächsnotiz die hohe Zahl an (un-)entschuldigten Fehlstunden, die Missachtung der Regelungen zum Entschuldigungsverfahren bei Versäumnissen sowie die Rückmeldung der Stufenleitung, dass rückwirkend eine Vielzahl an Fehlstunden „in Gänze“ entschuldigt werden sollen. Der Antragsteller habe zur Kenntnis genommen, dass bei zukünftiger Missachtung der Regelungen zum Unterrichtsversäumnis eine Attestpflicht, ein Bußgeldverfahren oder gar die Entlassung von der Schule drohen. Insbesondere habe der Antragsteller bestätigt, dass ihm diese Konsequenzen seines Fehlens und des schuldhaften Zögerns bei Entschuldigungen bewusst seien (§ 53 Abs. 4 SchulG NRW). Dies sei gerade auch dann der Fall, wenn „nur“ punktuelle Fehlstunden anfallen würden. In diesem Zusammenhang bestätigte der Antragsteller schriftlich nochmals, die Regelungen zum Unterrichtsversäumnis in der gymnasialen Oberstufe zur Kenntnis genommen zu haben. Schließlich erging am 6. Februar 2026 - wie bereits ausgeführt - ebenfalls als Reaktion auf nicht erfolgte Entschuldigungen eine Attestpflicht gegenüber dem Antragsteller.

Unter Berücksichtigung der fortlaufenden Verstöße gegen die schulischen Entschuldigungsregelungen trotz vielgestaltiger Ermahnungen und insbesondere zwei ausdrücklicher Hinweise darauf, dass weitere unentschuldigte Fehlstunden zu einer Entlassung von der Schule führen könnten, konnte die Schule entsprechend § 53 Abs. 4 Satz 3 SchulG NWR rechtsfehlerfrei von einer (förmlichen) Androhung der Entlassung von der Schule absehen. Insbesondere hat sie auch ihrer Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchulG NRW entsprochen, indem sie den Antragsteller auf die Möglichkeit hingewiesen hat, wegen weiterer unentschuldigter Fehlstunden entlassen werden zu können.

Vgl. Bülter, in: Jekuhl/Kumpfert u.a., SchulG NRW, 30. Erg.-Lfg. Nov. 2025, § 53 Rn. 4.3.

Es begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken, dass seitens der Teilkonferenz aufgrund der bereits ergriffenen fruchtlosen Maßnahmen davon ausgegangen wird, dass mildere erzieherische Mittel oder Ordnungsmaßnahmen als die Entlassung von der Schule keine hinreichende Verhaltensänderung beim Antragsteller bewirkt hätten („Eine negative Zukunftsprognose ergibt sich aus der Dauer und dem Umfang des wiederholten Fehlverhaltens trotz der genannten pädagogischen Maßnahmen und klarer Hinweise auf die Konsequenzen.“).

In diesem Zusammenhang hat es die Schule auch nicht rechtsfehlerhaft unterlassen, weitere Umstände zu ermitteln, die die mit den unentschuldigten Fehlstunden einhergehenden Pflichtverletzungen entkräften könnten. Dies folgt zunächst aus der Natur der Sache: Die Entschuldigung der hier unstreitigen Fehlstunden fällt - wie es der Antragsteller auch mehrfach durch die Unterzeichnung der Entschuldigungsregelungen anerkannt hat - allein in die Sphäre des Schülers und es obliegt ihm damit, hinreichende Gründe anzugeben, warum ihm die Entschuldigung nicht möglich gewesen sein soll. Seitens des Antragsgegners wurde in der Widerspruchskonferenz vom 27. März 2026 insoweit zutreffend auf die vom Schüler nicht erbrachte Mitwirkung verwiesen und musste auch keine eigenständige - ohne deren Entbindung von der Schweigepflicht im Übrigen fernliegende - Kontaktaufnahme mit den behandelnden Ärzten des Antragstellers erfolgen. Insbesondere ist Grundlage der Entlassung von der Schule nicht das Vorliegen behandlungsbedürftiger Erkrankungen, sondern deren fehlende (rechtzeitige) Entschuldigung. Ferner sind die vom Antragsteller in der Teilkonferenz vom 9. März 2026 genannten gesundheitlichen Probleme und familiären Sorgen nicht hinreichend konkret, um daraus den Schluss ziehen zu können, die unterbliebenen (rechtzeitigen) Entschuldigungen seien dem Antragsteller - etwa aufgrund einer eingeschränkten Einsichtsfähigkeit - nicht vorwerfbar und eine Entlassung damit nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt für den pauschalen Verweis auf nicht näher benannte, zu Unrecht eingetragene Fehlstunden.

Schließlich erweist sich die Entlassung von der Schule auch nicht als unangemessen bzw. unverhältnismäßig im engeren Sinne, weil die mit der Entlassung einhergehende Belastung des Antragstellers außer Verhältnis zur bezweckten Verhinderung weiterer schulischer Pflichtverletzungen durch den Antragsteller stünde. Zwar ist die Eingriffswirkung der Entlassung auch für einen nicht mehr schulpflichtigen Schüler erheblich.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2025 - 19 A 865/24 -, Entscheidungsabdruck S. 3 (n.v.).

Die beharrlichen Verstöße des Antragstellers gegen die Pflicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW trotz Attestpflicht und vielfacher schulischer Intervention sind jedoch Ausdruck davon, dass sein tatsächliches Interesse an der weiteren Beschulung an der Schule nur noch begrenzt vorlag. Es kann bei summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sein Fehlverhalten ohne den Druck des vorliegenden Verfahrens durchgreifend geändert hätte.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2007 - 19 B 1807/07 -, Entscheidungsabdruck S. 3 f. (n.v.).

Insoweit überwiegt das Interesse der Schule daran, dass der Antragsteller - bedingt durch die Beendigung des Schulverhältnisses - fortan keine schulischen Pflichtverletzungen mehr begehen kann und insoweit die Erfüllung der Aufgaben der Schule nicht mehr beeinträchtigt wird das Interesse des Antragstellers, einen weiteren Schulabschluss gerade an dieser Schule zu erwerben. Im Übrigen hat der Antragsteller auch nicht dargelegt, dass die Fortsetzung seiner schulischen Ausbildung an einer anderen Schule schlechthin ausgeschlossen wäre.

Ist hiernach die Entscheidung der Teilkonferenz am 9. März 2026 rechtmäßig ergangen, kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassung auch auf das anschließende Verhalten des Antragstellers nach Bekanntgabe der Entlassung bis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung und etwaige Reaktionen der Schule hierauf nicht an.

Erweist sich die Entlassung von der Schule danach als offensichtlich rechtmäßig, ist auch im Übrigen kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegeben. Das öffentliche Interesse an einer sofort wirksamen ungestörten Fortsetzung des Schul- und Unterrichtsbetriebs überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers, weiterhin die Schule zu besuchen. Insbesondere bei nicht mehr schulpflichtigen Schülern, bei denen der Abschluss der Sekundarstufe II meist kurz bevorsteht, würde die Entlassung nach § 53 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW regelmäßig ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung leerlaufen und sowohl der Antragsteller als auch seine Mitschüler würden keine spürbaren Konsequenzen aus den wiederholten Pflichtverstößen erkennen. Insoweit wird das öffentliche Interesse insbesondere dadurch gestützt, dass auch den anderen Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums deutlich gemacht wird, dass die Schule konsequent gegen unentschuldigte Fehlstunden einschreitet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2007 - 19 B 1807/07 -, Entscheidungsabdruck S. 3 (n.v.).

Anders als der Antragsteller meint, ist diese (auch) generalpräventive Erwägung gerade nicht rechtlich unbeachtlich, sondern Ausdruck der für Ordnungsmaßnahmen vorgesehen Wirkung.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juni 2026 - 18 L 594/26 -, juris, Rn. 36.

Das vorgebrachte Interesse des volljährigen Antragstellers am weiteren Schulbesuch war im Übrigen nicht so groß, dass es ihn in der Vergangenheit trotz vielfacher Ermahnungen dazu bewogen hätte, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen bzw. gewissenhaft die Entschuldigungsregelungen einzuhalten.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2011 - 18 L 300/11 -, Entscheidungsabdruck S. 3 (n.v.); vgl. auch VG Bremen, Beschlüsse vom 7. April 2014 - 1 V 210/14 -, juris, Rn. 29 und vom 22. Mai 2014 - 1 V 537/14 -, juris, Rn. 19.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (halber Auffangstreitwert).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts­stelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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