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16 K 9520/23•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-06-24, 16 K 9520/23
16 K 9520/23Tribunale amministrativo24 giu 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-24
Aktenzeichen: 16 K 9520/23
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0624.16K9520.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle am Standort O.-straße 0x / T.-straße 00 in 00000 V. sowie die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung zur Aufstellung von Geldspielgeräten an eben diesem Standort.
Am Standort mit der postalischen Bezeichnung Q.-straße 00 in 00000 V. und O.-straße 0x / T.-straße 00 in 00000 V. wurde in der Vergangenheit ab den Jahren 2009 bzw. 2010 - mithin vor dem 28. Oktober 2011 - auf der Grundlage dreier gewerberechtlicher Erlaubnisse zum Betreiben einer Spielhalle gemäß § 33i Gewerbeordnung (GewO) eine sog. Verbundspielhalle (Mehrfachkonzession), bestehend aus den Spielhallen 1 und 2 (Q.-straße 00) und der Spielhalle 3 (O.-straße 0x / T.-straße 00) betrieben. Die Grundstücke mit den postalischen Bezeichnungen Q.-straße 00 und O.-straße 0x / T.-straße 00 grenzen unmittelbar aneinander. Das Grundstück mit der postalischen Bezeichnung Q.-straße 00 ist im vorderen zur Q.-straße belegenen Bereich mit einem dreieinhalbgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Im hinteren, zum O.-straße belegenen Bereich des Grundstücks verfügt das Wohn- und Geschäftshaus über einen in geschlossener Bauweise unmittelbar anschließenden und ausschließlich aus einem Erdgeschoss mit Flachdach bestehenden Anbau. Im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses Q.-straße 00 befinden sich unmittelbar aneinander angrenzend die Spielhallen 1 und 2, deren zwei jeweils separate Eingänge (Spielhalle 1 = Eingang rechts; Spielhalle 2 = Eingang links) zum O.-straße hin belegen sind. An den Anbau des Wohn- und Geschäftshauses Q.-straße 00 grenzt im Bereich des R.-straße in geschlossener Bauweise unmittelbar das mit einem eingeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaute Grundstück mit der postalischen Bezeichnung O.-straße 0x / T.-straße 00 an. Im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses O.-straße 0x / T.-straße 00 befindet sich die Spielhalle 3, deren Eingang ebenfalls zum O.-straße hin belegen ist. Die auf den Grundstücken Q.-straße 00 und O.-straße 0x / T.-straße 00 befindlichen und in geschlossener Bauweise unmittelbar aneinandergrenzenden Gebäude bilden einen gemeinsamen Wohn- und Geschäftshauskomplex in deren jeweiligem Erdgeschoss in einem baulichen Verbund einerseits die Spielhallen 1 und 2 und andererseits die Spielhalle 3 verortet sind. Sämtliche drei Eingänge der Spielhallen befinden sich nebeneinander im Abstand von wenigen Metern auf dem O.-straße.
Gemessen vom Eingang der Spielhalle 3 befinden sich in einem Umkreis von bis zu 350 Metern Luftlinie folgende Einrichtungen:
Mit Wirkung zum 1. Juli 2012 traten der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15. Dezember 2011 in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - 1. GlüÄndStV) (im Folgenden: GlüStV a.F.) sowie mit Wirkung zum 1. Dezember 2012 das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) (im Folgenden: AG GlüStV NRW a.F.) in Kraft. Hierdurch wurde für den Betrieb von Spielhallen neben dem bis dato geltenden gewerberechtlichen Erlaubnisvorbehalt des § 33i GewO ein eigenständiger glücksspielrechtlicher Erlaubnisvorbehalt für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen (vgl. § 24 Abs. 1 GlüStV a.F. i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW a.F.) eingeführt, der nach Maßgabe der in § 29 Abs. 4 GlüStV a.F. bestimmten Übergangsfristen zu beachten war.
Im Zeitraum vom 4. Dezember 2009 (Spielhalle 3) bzw. 20. Mai 2010 (Spielhallen 1 und 2) bis zum 16. Dezember 2020 wurde die Verbundspielhalle (Spielhallen 1 und 2, Q.-straße 00, sowie Spielhalle 3, O.-straße 0x / T.-straße 00) zunächst mit sämtlichen drei Spielhallen durch die D. GmbH (U.-straße 0, 00000 X.) betrieben. Der Spielhallenbetrieb erfolgte zunächst auf der Grundlage dreier in den Jahren 2009 bzw. 2010 - mithin vor dem 28. Oktober 2011 - unbefristet erteilter gewerberechtlicher Erlaubnisse gemäß § 33i GewO. Mit Blick auf den Ablauf der in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a.F. bestimmten fünfjährigen Übergangsfrist für sog. Bestandsspielhallen beantragte die D. GmbH unter dem 17. August 2017 / 15. Dezember 2017 bei der Beklagten für die Spielhalle 2 (Q.-straße 00) die Erteilung einer mindestens bis zum 30. Juni 2021 befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV a.F. i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW a.F. sowie für die Spielhalle 1 (Q.-straße 17) und die Spielhalle 3 (O.-straße 0x / T.-straße 00) gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV a.F. jeweils eine mindestens bis zum 30. Juni 2021 befristete sog. Härtefallbefreiung in Bezug auf die Anforderungen zur Einhaltung des Mindestabstandes und des Verbotes der Mehrfachkonzessionen. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2020 wurde der D. GmbH für die Spielhalle 2 (Q.-straße 00) eine bis zum 30. Juni 2021 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt. Gegen den Erlaubnisbescheid vom 7. Oktober 2020 in Bezug auf die Spielhalle 2 wurde kein Rechtsbehelf eingelegt. Die auf die Spielhallen 1 und 3 bezogenen Anträge auf Erteilung einer Härtefallbefreiung wurden jeweils durch Bescheide vom 7. Oktober 2020 abgelehnt. Schließungsanordnungen in Bezug auf die Spielhallen 1 und 3 wurden seitens der Beklagten nicht ausgesprochen. Gegen die zwei Ablehnungsbescheide betreffend die Spielhallen 1 und 3 vom 7. Oktober 2020 wurde seitens der D. GmbH jeweils am 2. November 2020 Klage vor dem erkennenden Gericht (Spielhalle 1 = Az.: 3 K 6533/20; Spielhalle 3 = Az.: 3 K 6534/20) erhoben. Während der anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden die Spielhallen 1 und 3 tatsächlich weiterbetrieben. In Bezug auf die Spielhalle 1 wurde die Klage (Az.: 3 K 6533/20) am 30. Juli 2021 zurückgenommen, nachdem die Beklagte der D. GmbH in Bezug auf die Spielhallen 1 und 2 vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich am 1. Juli 2021 erfolgten Inkrafttretens des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020, bekannt gemacht am 28. April 2021 (GV. NRW. S. 459) (im Folgenden: GlüStV 2021) sowie des zur Umsetzung der Ziele des GlüStV 2021 geänderten Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der Fassung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) (im Folgenden: AG GlüStV NRW) jeweils befristete Duldungen erteilt hatte. Unter dem 28. Dezember 2020 erfolgte seitens der D. GmbH die Gewerbeabmeldung hinsichtlich der Spielhalle 3 (O.-straße 0x / T.-straße 00) wegen vollständiger Betriebsaufgabe zum 16. Dezember 2020, woraufhin der Spielhallenbetrieb in der Spielhalle 3 auch tatsächlich dauerhaft eingestellt wurde. In Anbetracht der vollständigen Betriebsaufgabe zum 16. Dezember 2020 wurde das anhängige Klageverfahren (Az.: 3 K 6534/20) in Bezug auf die Spielhalle 3 seitens der Beteiligten am 5. Januar 2021 / 8. Januar 2021 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Nach der vollständigen Betriebsaufgabe der Spielhalle 3 durch die D. GmbH zum 16. Dezember 2020 wurde die Verbundspielhalle in der Folgezeit lediglich mit den Spielhallen 1 und 2 durch die Betreiberin D. GmbH tatsächlich weiterbetrieben. Der Spielhallenbetrieb der Spielhallen 1 und 2 erfolgte seit dem 1. Juli 2021 auf Grundlage der seitens der Beklagten gewährten Duldungen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 beantragte die D. GmbH bei der Beklagten für den Standort Q.-straße 00 (Spielhallen 1 und 2) die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW für die Errichtung und den Betrieb der Spielhallen 1 und 2 als Verbundspielhalle auf Grundlage der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 i.V.m. § 17a AG GlüStV NRW. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 bestimmte die D. GmbH sinngemäß die Spielhalle 1 als primäre Spielhalle im Sinne von § 17a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AG GlüStV NRW und die Spielhalle 2 als mitantragstellende Spielhalle im Sinne von § 17a Abs. 3 AG GlüStV NRW. Mit Bescheiden vom 20. Juni 2022 erteilte die Beklagte der D. GmbH für den Standort Q.-straße 00 gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW jeweils glücksspielrechtliche Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb der Spielhalle 1 (Primärspielhalle, Eingang rechts, Grundfläche 120,65 qm) und der Spielhalle 2 (mitantragstellende Spielhalle, Eingang links, Grundfläche 122,27 qm). Die Erlaubnisse wurden befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028. Die Spielhallen 1 und 2 werden seither auf der Grundlage der erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse vom 20. Juni 2022 tatsächlich betrieben.
Bereits vor der vollständigen Betriebsaufgabe der Spielhalle 3 durch die D. GmbH zum 16. Dezember 2020 beantragte die N. GmbH (H.-straße 00, 00000 C.) unter dem 8. Oktober 2020 / 26. Oktober 2020 bei der Beklagten für die Spielhalle 3 (O.-straße 0x / T.-straße 00) die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV a.F. i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW a.F. für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2021. Ausweislich eines Telefonvermerks vom 23. Oktober 2020 teilte der Mitarbeiter der Beklagten, Herr P. S., der Vertreterin der N. GmbH, Frau E. M., telefonisch mit, der Antrag sei nicht genehmigungsfähig, weil für die Spielhalle 3 bereits ein gestellter Erlaubnisantrag der D. GmbH abgelehnt worden sei. Unter dem 19. Juli 2021 (durch Herrn J. I.) und dem 15. Oktober 2021 (durch Herrn Rechtsanwalt SB. OT.) erfolgten seitens der N. GmbH schriftliche Sachstandsanfragen bei der Beklagten bezüglich des gestellten Erlaubnisantrages für die Spielhalle 3. Mit E-Mail vom 7. März 2022 teilte der Beklagte der N. GmbH u.a. mit, es werde eine gemeinsame Erklärung gemäß § 17a Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW der N. GmbH und der D. GmbH benötigt, mit welcher eine der Spielhallen 1, 2 oder 3 zur primären Spielhalle bestimmt werde. Daraufhin entgegnete der Vertreter der N. GmbH (Rechtsanwalt SB. OT.) mit E-Mail vom 11. März 2022, einer derartigen gemeinsamen Erklärung bedürfe es nicht, weil es sich bei den Spielhallen 1 und 2 der D. GmbH einerseits und der Spielhalle 3 andererseits nicht um eine Verbundspielhalle, sondern um zwei getrennte Spielhallen handele. Mit Schreiben vom 7. April 2022 wies sodann die Beklagte darauf hin, sie gehe nach wie vor davon aus, dass es sich insgesamt eine Verbundspielhalle handele und bat die N. GmbH erneut um Vorlage der bereits mit E-Mail vom 7. März 2022 angeforderten Unterlagen. Daraufhin teilte der Vertreter der N. GmbH (Rechtsanwalt SB. OT.) der Beklagten mit Schreiben vom 20. Mai 2022 mit, es bleibe dabei, dass es sich nicht um eine Verbundspielhalle nach § 17a AG GlüStV NRW handele, da die fraglichen Spielhallen baulich und funktional voneinander getrennt seien. Da beide Spielhallenbetreiber im Wettbewerb zueinander stünden, könne auch kein gemeinsamer Antrag nach § 17a AG GlüStV NRW gestellt werden. Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 teilte die Beklagte der N. GmbH mit, sie beabsichtige, den gestellten Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis wegen Fehlens der mit E-Mail vom 7. März 2022 sowie mit Schreiben vom 7. April 2022 erbetenen Unterlagen abzulehnen und gab ihr Gelegenheit, zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrages Stellung zu nehmen. Mit Bescheid vom 5. August 2022 (der N. GmbH zugestellt am 12. August 2022) lehnte die Beklagte den Antrag der N. GmbH auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle 3 (O.-straße 0x / T.-straße 00) ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Erteilung der begehrten Erlaubnis stehe das sog. Verbundverbot entgegen, weil die Spielhalle 3 (O.-straße 0x / T.-straße 00) in einem baulichen Verbund mit den von der D. GmbH betriebenen Spielhallen 1 und 2 (Q.-straße 00) stehe und im Übrigen auch die Übergangsvorschrift des § 17a AG GlüStV NRW keine Anwendung finde, weil der Spielhallenbetrieb der Spielhalle 3 durch die Vorbetreiberin D. GmbH bereits zum 16. Dezember 2020 endgültig eingestellt worden sei. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. August 2022 wurde seitens der N. GmbH kein Rechtsbehelf eingelegt.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2023 beantragte der Kläger bei der Beklagten für den Standort O.-straße 0x / T.-straße 00 in 00000 V. (Spielhalle 3) die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle in den Räumlichkeiten der in der Vergangenheit bis zum 16. Dezember 2020 durch die D. GmbH betriebenen Spielhalle 3 sowie die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von insgesamt 12 Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO an diesem Standort.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, den am 14. Juli 2023 gestellten Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle am Standort O.-straße 0x / T.-straße 00 abzulehnen und gab ihm Gelegenheit, zu der beabsichtigten Antragsablehnung Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger mit Schreiben vom 20. November 2023 Gebrauch.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2023 (zugestellt am 20. Dezember 2023) lehnte die Beklagte den vom Kläger gestellten Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle am Standort O.-straße 0x / T.-straße 00 in 00000 V. (Spielhalle 3) sowie sinngemäß den Antrag auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO für den Standort ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Erlaubniserteilung sei nicht möglich, weil der Standort der Spielhalle 3 (O.-straße 0x / T.-straße 00) infolge der Belegenheit in einem gemeinsamen Gebäudekomplex mit den von der D. GmbH betriebenen Spielhallen 1 und 2 (Q.-straße 00) in einem baulichen Verbund stehe und der Erlaubniserteilung daher das Verbundverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 entgegenstehe. Die aktuell von der D. GmbH betriebenen Spielhallen 1 und 2 (Q.-straße 00) verfügten über wirksame glücksspielrechtliche Erlaubnisse und seien in der Vergangenheit, insbesondere auch nach dem Jahr 2020, ununterbrochen betrieben worden. Ein Betreiberwechsel habe in Bezug auf die Spielhallen 1 und 2 nicht stattgefunden. Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhalle 3 könne auch nicht auf Grundlage der Übergangsregelung des § 17a Abs. 1 AG GlüStV NRW erteilt werden, wonach für bis zu drei Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen und mindestens seit dem 1. Januar 2020 ohne Unterbrechung bestanden haben, im Falle eines gemeinsamen Antrags der Betreiber Erlaubnisse nach § 16 AG GlüStV NRW beantragt werden könnten, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt seien. Es fehle bereits an einem ununterbrochenen Spielhallenbetrieb im Sinne des § 17a Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW, weil die Spielhalle 3 (O.-straße 0x / T.-straße 00) seitens der Vorbetreiberin D. GmbH am 16. Dezember 2020 abgemeldet und der Spielhallenbetrieb dauerhaft eingestellt worden sei. Der zwischenzeitlich von der N. GmbH unter dem 8. Oktober 2020 ebenfalls für die Spielhalle 3 (O.-straße 0x / T.-straße 00) gestellte Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle ab dem 1. Juli 2021 sei durch bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 5. August 2022 abgelehnt worden. Vor diesem Hintergrund sei im Zeitpunkt der Antragstellung am 14. Juli 2023 bereits seit mehr als 2,5 Jahren keine Spielhalle mehr am Standort O.-straße 0x / T.-straße 00 betrieben worden. Ungeachtet der gegebenen tatsächlichen Unterbrechung des Spielhallenbetriebes von mehr als 2,5 Jahren finde die Übergangsregelung des § 17a Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW - wie hier - bei einem Betreiberwechsel zu Gunsten des neuen Antragstellers ohnehin keine Anwendung, weil in diesem Fall die Spielhallen nicht „ohne Unterbrechung“ im Sinne des § 17a Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW bestanden hat bzw. betrieben wird, weil sie durch den neuen Betreiber in jedem Fall neu eröffnet werde. Die für den Standort O.-straße 0x / T.-straße 00 bestehende Baugenehmigung entbinde nicht von dem Erfordernis der Einholung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle. Der Durchführung eines Auswahlverfahrens zwischen der Spielhalle 3 (O.-straße 0x / T.-straße 00) einerseits und den von der D. GmbH betriebenen konkurrierenden Spielhallen 1 und 2 (Q.-straße 00) andererseits wegen Unterschreitens des Mindestabstandes von 350 Metern Luftlinie im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW habe es nicht bedurft, weil die Spielhalle 3 im baulichen Verbund mit den Spielhallen 1 und 2 stehe und der Erlaubniserteilung für die Spielhalle 3 damit bereits das Verbundverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 entgegenstehe.
Der Kläger hat am 29. Dezember 2023 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit welchem der Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer vorläufigen glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle am Standort O.-straße 0x / T.-straße 00 (Spielhalle 3) sowie die Erteilung einer vorläufigen Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit an diesem Standort begehrte, hat das erkennende Gericht durch Beschluss vom 28. Juni 2024 - 3 L 3415/23 - abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 23. April 2025 - 4 B 673/24 - zurückgewiesen.
Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, er habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle am Standort O.-straße 0x / T.-straße 00 in 00000 V. sowie auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit für diesen Standort, hilfsweise aber auf Neubescheidung seiner diesbezüglichen Anträge.
Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis folge daraus, dass für den Standort bereits unter dem 13. Mai 2002 eine bestandskräftige Baugenehmigung hinsichtlich einer Nutzungsänderung zu einer Spielhalle erteilt worden sei. Im Baugenehmigungsverfahren seien abstandsrechtliche Vorschriften umfassend geprüft worden, sodass der Standort Bestandsschutz genieße und dem Erlaubnisanspruch zeitlich später erlassene glücksspielrechtliche Abstandsvorschriften nicht entgegengehalten werden könnten. Jedenfalls biete die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV NRW die Möglichkeit, von geltenden Mindestabständen zu anderen Spielhallen abzuweichen.
Die Erteilung der bestandskräftigen glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnisse vom 20. Juni 2022 an die Betreiberin der Spielhallen 1 und 2 (Q.-straße 00), die D. GmbH, könne ihm nicht entgegengehalten werden, weil die Erteilung dieser Erlaubnisse willkürlich unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erfolgt und diese Erlaubnisse mithin gemäß § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nichtig seien. Die Nichtigkeit folge u.a. daraus, dass bezüglich der miteinander konkurrierenden Spielhallen 1 und 2 (Q.-straße 00) einerseits und der streitgegenständlichen Spielhalle 3 (O.-straße 0x / T.-straße 00) andererseits seitens der Beklagten kein Auswahlverfahren durchgeführt worden sei, obwohl die N. GmbH bezüglich der Spielhalle 3 unter dem 8. Oktober 2020 / 26. Oktober 2020 und die D. GmbH bezüglich der Spielhallen 1 und 2 unter dem 14. Juli 2021 entsprechende Erlaubnisanträge gestellt hätten. Insoweit habe die Beklagte die N. GmbH u.a. bewusst von einer zielführenden Antragstellung in Bezug auf die Spielhalle 3 abgehalten, indem sie diese nicht auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Antragstellung mit der D. GmbH im Sinne des § 17a AG GlüStV NRW hingewiesen habe und im Übrigen die Anträge der D. GmbH und der N. GmbH nicht als gemeinsamen Antrag gemäß § 17a AG GlüStV NRW behandelt habe. Stattdessen seien am 20. Juni 2022 glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnisse bezüglich der Spielhallen 1 und 2 durch willkürliche und vorsätzlich-sittenwidrige Schädigung der N. GmbH im Wege kollusiven Zusammenwirkens zwischen der Beklagten und der D. GmbH an Letztere vergeben worden und der Erlaubnisantrag der N. GmbH durch Bescheid vom 5. August 2022 abgelehnt worden. Über die beiden Erlaubnisanträge für die Spielhallen 1 und 2 habe schon nicht zeitgleich entschieden werden dürfen, weil § 17a Abs. 2 AG GlüStV NRW zunächst eine Entscheidung über die Erlaubnis für die Primärspielhalle vorschreibe. Ein zwingend notwendiges Auswahlverfahren zwischen allen drei Spielhallen sei von der Beklagten bewusst unterlassen worden. Hinzu komme, dass die Beklagte offenkundig die Erlaubnisanträge der D. GmbH in Bezug auf die Einhaltung bau- und glücksspielrechtlicher Vorschriften nicht ordnungsgemäß geprüft, insbesondere keine ordnungsgemäße Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt habe. Zudem habe u.a. ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Beklagten in einem ca. im September 2020 / Oktober 2020 mit dem Mitarbeiter der N. GmbH, Herrn J. I., geführten Telefonat gegenüber Herrn I. geäußert, eine glücksspielrechtliche Erlaubnisfähigkeit für das Betreiben einer Spielhalle sei für den Standort O.-straße 0x / T.-straße 00 künftig nicht mehr gegeben, weil für die direkt benachbarte Spielhalle bereits eine glücksspielrechtliche Erlaubnis seitens der Beklagten zu Gunsten der ansässigen Betreiberin zugeteilt worden sei und ein glücksspielrechtlicher Neuantrag daher keine Aussicht auf positive Bescheidung habe. Indem einem Erlaubnisantrag der N. GmbH durch telefonische Mitteilung des Mitarbeiters der Beklagten von vornherein die Erfolgsaussichten abgesprochen worden seien, sei der spielhallenbezogene Bestandsschutz der Spielhalle 3 durch die Beklagte für die Zukunft vereitelt worden. Infolge der Nichtigkeit der an die D. GmbH bezüglich der Spielhallen 1 und 2 erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse vom 20. Juni 2022 wegen der beschriebenen schwerwiegenden Verfahrensfehler seien diese nicht wirksam und sei daher nun erstmalig ein Auswahlverfahren zwischen allen drei Spielhallen durchzuführen. Die Übergangsregelung des § 17a AG GlüStV NRW für Verbundspielhallen stehe der Erteilung der begehrten Erlaubnis für die Spielhalle 3 nicht entgegen, weil die Beklagte ein ununterbrochenes Weiterbetreiben der Spielhalle 3 über den 16. Dezember 2020 hinaus bewusst vereitelt habe. Im Übrigen sei die Regelung des § 17a AG GlüStV NRW spielhallenbezogen und nicht betreiberbezogen zu verstehen.
Der Kläger habe hiernach einen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle 3 am Standort O.-straße 0x / T.-straße 00 bzw. hilfsweise auf Neubescheidung seines Antrages. Der Anspruch folge jedenfalls aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 17a AG GlüStV NRW analog. Der Landesgesetzgeber habe die Übergangsregelung des § 17a AG GlüStV NRW auf solche Verbundspielhallen begrenzen müssen, deren Status durch laufende Rechtsschutzverfahren oder Duldungen noch in der Schwebe sei, weil dem Bestandsschutz in Bezug auf Bestandsspielhallen grundsätzlich bereits durch die fünfjährige Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a.F. hinreichend Rechnung getragen worden sei. Da der Landesgesetzgeber diese Begrenzung indes nicht vorgenommen habe, sei die Vorschrift des § 17a AG GlüStV NRW analog bzw. in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur auf bereits bestehende Verbundspielhallen, sondern auch auf Anträge für neue Verbundspielhallen anzuwenden. Diese Rechtsauffassung werde bestätigt durch die Stellungnahme des Instituts für Glücksspiel und Gesellschaft (GLÜG) der DO. Universität SP., Prof. Dr. AO. VW., vom 19. Februar 2021. Folglich sei er - der Kläger - als Neuantragsteller bzw. Neubewerber für eine Verbundspielhallenerlaubnis den regulären Antragstellern in Bezug auf die Erteilung einer Verbundspielhallenerlaubnis gleichzustellen. Jedenfalls habe er aber einen Anspruch auf Neubescheidung hinsichtlich einer Abweichung vom geltenden Mindestabstand gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV NRW.
Schließlich könne dem Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle 3 auch keine Unterschreitung des gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW geltenden Mindestabstandes von 350 Metern Luftlinie zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in der näheren Umgebung des Standortes O.-straße 0x / T.-straße 00 entgegengehalten werden. Zu seinen Gunsten greife insoweit entsprechend der Ausführungen zur analogen Anwendbarkeit des § 17a AG GlüStV NRW auf Neuantragsteller gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gleichfalls die Übergangsregelung des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW analog. Mithin könne er sich auch als Neuantragsteller auf die Freistellung vom Mindestabstandsgebot in Bezug auf öffentliche Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in analoger Anwendung des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW berufen, weil nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist für Bestandsspielhallen in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a.F. kein relevanter Differenzierungsgrund zwischen Bestandsspielhallen und Neuantragstellern mehr vorhanden sei.
Aufgrund des bestehenden Rechtsanspruches auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle 3 am Standort O.-straße 0x / T.-straße 00 bestehe gleichfalls auch ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit an diesem Standort.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Dezember 2023 zu verpflichten, ihm die beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle am Standort O.-straße 0x / T.-straße 00 in 00000 V. sowie eine Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO für diesen Standort zu erteilen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Dezember 2023 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den gestellten Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle am Standort O.-straße 0x / T.-straße 00 in 00000 V. sowie einer Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO für diesen Standort zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Ablehnungsbescheid vom 15. Dezember 2023 sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis sowie auf Erteilung der begehrten Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
Bei dem Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis handele es sich um einen Neuantrag, der sich auf eine Verbundspielhalle beziehe. Verbundspielhallen seien nach dem aktuell geltenden Glücksspielrecht indes nicht erlaubnisfähig. Eine Erlaubniserteilung unter Heranziehung der Übergangsregelung des § 17a AG GlüStV NRW komme nicht in Betracht, weil die streitgegenständliche Spielhalle 3 nicht mindestens seit dem 1. Januar 2020 ohne Unterbrechung bestanden habe. Der Spielhallenbetrieb der Spielhalle 3 sei durch die Vorbetreiberin, die D. GmbH, bereits im Dezember 2020 dauerhaft eingestellt worden, sodass kein Anwendungsfall des § 17a AG GlüStV NRW gegeben sei.
Im Übrigen liege auch kein Ausnahmefall vor, der eine Abweichung von geltenden Mindestabständen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV NRW begründen könne. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen baurechtlichen Bestandsschutz berufen, weil dieser für die Einhaltung der geltenden glücksspielrechtlichen Regelungen nicht von Relevanz sei. Es handele sich um zwei verschieden gelagerte Rechtsgebiete mit unterschiedlichen Schutz- und Regelungszwecken.
Der Erteilung der begehrten glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle 3 stehe das Verbundverbot entgegen, weil die Spielhalle 3 in einem baulichen Verbund mit den jeweils über eine bestandskräftige glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis verfügenden Spielhallen 1 und 2 der Betreiberin D. GmbH stehe. Die der D. GmbH erteilten glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnisse seien wirksam und nicht nichtig. Die Beklagte habe weder mit der D. GmbH in Bezug auf die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für die Spielhallen 1 und 2 kollusiv zusammengewirkt, noch habe sie die N. GmbH von der Stellung eines Erlaubnisantrages für die Spielhalle 3 abgehalten. Ganz im Gegenteil habe die N. GmbH im Oktober 2020 einen entsprechenden Erlaubnisantrag gestellt, der nach umfangreichem inhaltlichen Austausch der Beklagten mit den seinerzeitigen Bevollmächtigten der N. GmbH durch Ablehnungsbescheid vom 5. August 2022 beschieden worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 3 L 3415/23 sowie den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 3 K 6533/20 und 3 K 6534/20 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat.
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
A. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm die begehrte Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle am Standort O.-straße 0x / T.-straße 00 in 00000 V. sowie eine Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO an diesem Standort erteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), noch darauf, dass - was mit dem Hilfsantrag geltend gemacht wird - die Beklagte über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle sowie auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung am vorgenannten Standort neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
I. Da im Rahmen der hier vorliegenden Verpflichtungsklage mangels anderer spezialgesetzlicher Regelungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, finden die Regelungen des GlüStV 2021 und des AG GlüStV NRW jeweils in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung Anwendung,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2022 - 4 A 1033/20 -, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2025 - 3 K 7692/22 -, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2025 - 3 K 2919/23 -, juris Rn. 28; vgl. für eine auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer stationären Wettvermittlungsstelle gerichtete Verpflichtungsklage ebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3202/21 -, juris Rn. 66; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 65; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 41.
a. Die begehrte Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle findet ihre Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 sowie in § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW. Nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 bedürfen, unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse, die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021. Das Nähere regeln gemäß § 24 Abs. 3 GlüStV 2021 die Ausführungsbestimmungen der Länder. § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW bestimmt wiederum, dass die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 und nach dem AG GlüStV NRW bedürfen.
Gemäß des in § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 normierten sog. Verbundverbotes ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen.
Eine zeitlich befristete Ausnahme vom Verbundverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex enthält die auf Grundlage der Öffnungsklausel in § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 seitens des nordrhein-westfälischen Landesgesetzgebers erlassene Übergangsregelung für Verbundspielhallen in § 17a AG GlüStV NRW. Gemäß der als Übergangsregelung normierten Öffnungsklausel in § 29 Abs. 4 GlüStV 2021, bei der es sich ausdrücklich um eine Bestandsschutzregelung handelt,
vgl. LT-Drs. NRW 17/11683, S. 216 f.,
können die Länder in ihren Ausführungsbestimmungen vorsehen, dass für am 1. Januar 2020 bestehende Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex auf gemeinsamen Antrag der Betreiber abweichend von § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 eine befristete Erlaubnis erteilt werden kann, wenn mindestens alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind und die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, wiederholt wird, die Betreiber über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen und das Personal der Spielhallen besonders geschult wird (§ 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021). Die Übergangsfrist ist landesgesetzlich festzulegen (§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021). Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder (§ 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV 2021). Von der Öffnungsklausel des § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 hat der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber durch den Erlass des § 17a AG GlüStV NRW, der ausdrücklich (nur) dem Bestandsschutz dient,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 2025 - 4 B 1191/22 -, juris Rn. 11,
Gebrauch gemacht und sieht in § 17a Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW vor, dass die Betreiberinnen und Betreiber für bis zu drei Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen und mindestens seit dem 1. Januar 2020 ohne Unterbrechung bestanden haben, durch einen gemeinsamen Antrag, in dem sie eine der antragstellenden Spielhallen zur primären Spielhalle bestimmen, Erlaubnisse nach § 16 AG GlüStV NRW beantragen können. Dies gilt gemäß § 17a Abs. 1 Satz 3 AG GlüStV NRW indes nicht für Spielhallen, deren Betrieb untersagt oder für die ein Erlaubnisantrag abgelehnt worden ist, falls die Untersagung beziehungsweise die Ablehnung vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bestandskräftig geworden ist. Über den Antrag nach § 17a Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW ist gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 AG GlüStV NRW nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 5 AG GlüStV NRW zu entscheiden.
b. Dies zu Grunde gelegt, hat die Beklagte als gemäß § 19 Abs. 5 AG GlüStV NRW sachlich und örtlich zuständige Erlaubnisbehörde die Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle am Standort O.-straße 0x / T.-straße 00 in 00000 V. (Spielhalle 3) zu Recht abgelehnt, weil die Spielhalle 3 am Standort O.-straße 0x / T.-straße 00 in einem baulichen Verbund mit den am Standort Q.-straße 00 von der D. GmbH betriebenen Spielhallen 1 und 2 steht und eine Erlaubniserteilung folglich gegen das Verbundverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 verstößt. Der Betrieb einer Spielhalle am Standort O.-straße 0x / T.-straße 00 (Spielhalle 3) als Verbundspielhalle ist auch nicht auf Grundlage der Übergangsregelung des § 17a Abs. 1 AG GlüStV NRW zeitlich befristet ausnahmsweise erlaubnisfähig.
aa. Der Betrieb einer Spielhalle am Standort O.-straße 0x / T.-straße 00 in 00000 V. (Spielhalle 3) unterfällt dem sachlichen Anwendungsbereich des Verbundverbotes gemäß § 25 Abs. 2 GlüStV 2021.
Bei der streitgegenständlichen Spielhalle 3, die im Erdgeschoss des Gebäudekomplexes O.-straße 0x / T.-straße 00 / Q.-straße 00 belegen ist, handelt es sich um eine Verbundspielhalle im Sinne des § 25 Abs. 2 GlüStV 2021, da sie in einem baulichen Verbund mit den, ebenfalls im Erdgeschoss des Gebäudekomplexes O.-straße 0x / T.-straße 00 / Q.-straße 00 belegenen Spielhallen 1 und 2 steht, für die der D. GmbH durch bestandskräftige Bescheide vom 20. Juni 2022 jeweils glücksspielrechtliche Erlaubnisse gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW erteilt worden sind. Bei den jeweils in geschlossener Bauweise mit Gebäuden bebauten Grundstücken mit den postalischen Bezeichnungen Q.-straße 17 und O.-straße 0x / T.-straße 00, in deren Erdgeschoss sich in einem baulichen Verbund unmittelbar aneinandergrenzend jeweils die Spielhallen 1 und 2 sowie die streitgegenständliche Spielhalle 3 befinden, handelt es sich um einen Gebäudekomplex im Sinne von § 25 Abs. 2 GlüStV 2021.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die der D. GmbH für den Betrieb der Spielhallen 1 und 2 am Standort Q.-straße 00 erteilten bestandskräftigen glücksspielrechtlichen Erlaubnisse vom 20. Juni 2022 nicht wegen vermeintlicher besonders schwerwiegender Verfahrensfehler nichtig gemäß § 44 VwVfG NRW, sondern vielmehr wirksam, und führen mithin dazu, dass die Erteilung einer Erlaubnis für die Spielhalle 3 am Standort O.-straße 0x / T.-straße 00, da alle drei Spielhallen in einem baulichen Verbund stehen, wegen des Verbundverbotes des § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 ausgeschlossen ist. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2025 - 4 B 673/24 -,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2025 - 4 B 673/24 -, juris Rn. 25 ff.,
Bezug genommen.
Die für den Standort O.-straße 0x / T.-straße 00 (Spielhalle 3) im Jahr 2002 erteilte Baugenehmigung, mit welcher die Nutzung des Gebäudes als Spielhalle baurechtlich legalisiert wird, vermag das Verbundverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 gleichfalls nicht zu suspendieren, weil glücksspielrechtliche Vorschriften im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht geprüft werden, die Baugenehmigung mithin glücksspielrechtlich unbeachtlich ist und aus der Erteilung einer Baugenehmigung kein schützenswertes Vertrauen in Bezug auf die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis abgeleitet werden kann,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 207 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2025 - 4 B 673/24 -, juris Rn. 26.
bb. Der Betrieb einer Spielhalle am Standort O.-straße 0x / T.-straße 00 in 00000 V. (Spielhalle 3) ist auch nicht auf Grundlage der Übergangsregelung des § 17a Abs. 1 AG GlüStV NRW in direkter oder analoger Anwendung bzw. in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zeitlich befristet ausnahmsweise erlaubnisfähig.
Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des erkennenden Gerichts vom 28. Juni 2024 - 3 L 3415/23 -,
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juni 2024 - 3 L 3415/23 -, n.v.,
sowie auf den die erstinstanzliche Entscheidung vollumfänglich bestätigenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2025 - 4 B 673/24 -,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2025 - 4 B 673/24 -, juris Rn. 2 ff. m.w.N.,
Bezug genommen, die sich mit sämtlichen klägerseitig aufgeworfenen relevanten Rechtsfragen mit dem vorgenannten Ergebnis eingehend auseinandersetzen. Der Kläger hat diesen Ausführungen nichts Durchgreifendes entgegengesetzt.
Insoweit wird in den vorgenannten Beschlüssen ausführlich dargelegt, dass die Übergangsregelung des § 17a AG GlüStV NRW insgesamt wegen § 17a Abs. 1 Satz 3 AG GlüStV NRW von vornherein keine Anwendung findet, weil der auf die streitgegenständliche Spielhalle 3 bezogene Erlaubnisantrag der Vorbetreiberin D. GmbH durch Bescheid vom 7. Oktober 2020 - bestandskräftig spätestens seit dem 8. Januar 2021 und damit vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 am 1. Juli 2021 - abgelehnt worden war,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2025 - 4 B 673/24 -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juni 2024 - 3 L 3415/23 -, n.v.
Selbst im Falle einer unterstellten Anwendbarkeit der Vorschrift des § 17a AG GlüStV NRW sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17a Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW nicht erfüllt, weil die streitgegenständliche Spielhalle 3 nicht im Sinne des § 17a Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW mindestens seit dem 1. Januar 2020 ohne Unterbrechung bestanden hat, da ihr Betrieb bereits unstreitig seit dem 16. Dezember 2020 aufgegeben worden war und der Spielhallenbetrieb damit tatsächlich seit diesem Datum unterbrochen ist,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2025 - 4 B 673/24 -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juni 2024 - 3 L 3415/23 -, n.v.
Ungeachtet des tatsächlich seit dem 16. Dezember 2020 durch die D. GmbH eingestellten Spielhallenbetriebes der Spielhalle 3 wären die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17a Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW selbst dann nicht erfüllt, wenn die Spielhalle 3 - was nicht der Fall ist - tatsächlich zeitlich nahtlos von einem anderen Betreiber fortgeführt worden wäre, weil die auf Grundlage der Öffnungsklausel des § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber erlassene Übergangsregelung für Verbundspielhallen in § 17a AG GlüStV NRW, die eine zeitlich befristete Ausnahme vom Verbundverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 ermöglicht, im Falle eines nach dem Stichtag des 1. Januar 2020 erfolgten Betreiberwechsels zu Gunsten eines Neubetreibers von vornherein keine Anwendung findet, da auch durch einen in zeitlicher Hinsicht nahtlosen Betreiberwechsel regelmäßig eine relevante Unterbrechung des Spielhallenbestandes eintritt,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2025 - 16 K 819/24 -, juris Rn. 52 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2025 - 16 K 10703/24 -, juris Rn. 53 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2025 - 16 K 10750/24 -, juris Rn. 53 ff. m.w.N.
Schließlich fehlte es bei Erlaubniserteilung für die beiden Konkurrenzspielhallen (Spielhallen 1 und 2) an einem gemeinsamen Antrag der Betreiberinnen und Betreiber aller drei Verbundspielhallen - mithin auch bezüglich der streitgegenständlichen Spielhalle 3 - nach § 17a Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW, in dem eine der antragstellenden Spielhallen zur primären Spielhalle bestimmt worden war, obwohl die N. GmbH, die bereits unter dem 8. Oktober 2020 / 26. Oktober 2020 für die Spielhalle 3 (O.-straße 0x / T.-straße 00) einen Erlaubnisantrag gestellt hatte, seitens der Beklagten unter dem 7. März 2022 und dem 7. April 2022 ausdrücklich auf das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Erfordernis eines gemeinsamen Antrags hingewiesen worden war,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2025 - 4 B 673/24 -, juris Rn. 24.
Im Übrigen vermag der Kläger als Neuantragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die streitgegenständliche Spielhalle 3 auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 17a Abs. 1 AG GlüStV NRW bzw. aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleiten. Ungeachtet der fehlenden Analogiefähigkeit der Ausnahmevorschrift des § 17a AG GlüStV NRW führte eine analoge Anwendung der Vorschrift schon deshalb nicht weiter, weil auch für sog. Altantragsteller eine sachliche Anwendbarkeit gemäß § 17a Abs. 1 Satz 3 AG GlüStV NRW wegen des bereits vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 am 1. Juli 2021 durch Bescheid vom 7. Oktober 2020 seit dem 8. Januar 2021 bestandskräftig abgelehnten Erlaubnisantrages der D. GmbH für die Spielhalle 3 nicht gegeben gewesen wäre. Fehlt es folglich sowohl für Altantragsteller als auch für Neuantragsteller - wie den Kläger - gemäß § 17a Abs. 1 Satz 3 AG GlüStV NRW an einer sachlichen Anwendbarkeit der Übergangsregelung führt auch der vom Kläger favorisierte Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht weiter, da es an einer Ungleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte fehlt,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2025 - 4 B 673/24 -, juris Rn. 18 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juni 2024 - 3 L 3415/23 -, n.v.
Unabhängig davon war der Landesgesetzgeber berechtigt, hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 17a AG GlüStV NRW zwischen bestehenden Verbundspielhallen und Neuanträgen zu unterscheiden und war gleichheitsrechtlich nicht verpflichtet, die Anwendbarkeit der Vorschrift auch auf Neuanträge zu erstrecken,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2025 - 4 B 673/24 -, juris Rn. 16 ff. m.w.N.
cc. Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt, steht einer Erteilung der begehrten glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle 3 auch die Mindestabstandsvorgabe des § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW entgegen, wonach Spielhallen nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden sollen, wobei regelmäßig ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu Grunde gelegt werden soll. Diesen Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie unterschreitet die Spielhalle des Klägers jedenfalls zum Jugendzentrum A. der Stiftung der G. V., Z.-straße 00-200 00000 V. (Abstand Luftlinie: 282,5 Meter), ohne das gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV NRW eine Abweichung von der Mindestabstandsvorgabe erteilt worden wäre,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2025 - 4 B 673/24 -, juris Rn. 29.
Von der Einhaltung des Mindestabstandes ist auch nicht nach § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW abzusehen, weil diese Bestandsschutzregelung nur auf zum 1. Dezember 2012 bestehende und seitdem durchweg erlaubte Spielhallen Anwendung findet,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2025 - 4 B 673/24 -, juris Rn. 29 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2025 - 3 K 7692/22 -, juris Rn. 58 ff. m.w.N.
An dieser Voraussetzung fehlt es, weil der Spielhallenbetrieb der Spielhalle 3 durch die Vorbetreiberin D. GmbH bereits am 16. Dezember 2020 vollständig eingestellt und die Spielhalle geschlossen wurde.
Diesbezüglich ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die für den Betrieb von Spielhallen geltende Regelung des Mindestabstands zwischen Spielhallen in § 25 Abs. 1 GlüStV 2021 und das Verbundverbot in § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 keinen durchgreifenden verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken begegnen. Sie verstoßen - soweit ein für die Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Grundfreiheiten erforderlicher grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben ist - insbesondere nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), stellen in verfassungsrechtlicher Hinsicht einen zulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG sowie die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG dar und werden dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13 -, juris Rn. 119 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 34 ff., 44 ff.; BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2024 - 8 B 20.24 -, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 17. November 2023 - 8 B 28.23 -, juris Rn. 4 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. November 2023 - 8 B 29.23 -, juris Rn. 6 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. September 2023 - 8 B 15.23 -, juris Rn. 5 ff.
Auch die Übergangsregelung des § 17a AG GlüStV NRW, bei der es sich um eine standortbezogene Berufsausübungsregelung handelt, begründet - ebenso wie das Verbundverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 - keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit von Spielhallenbetreibern gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Die Übergangsregelung zielt auf eine weitere stufenweise Reduktion des vorhandenen Spielhallenangebotes, dient somit dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Bekämpfung und Prävention der Glücksspielsucht und ist daher geeignet, sogar objektive Berufswahlbeschränkungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2025 - 16 K 819/24 -, juris Rn. 93; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2025 - 16 K 10703/24 -, juris Rn. 95; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2025 - 16 K 10750/24 -, juris Rn. 93.
Schließlich steht die Übergangsregelung des § 17a AG GlüStV NRW auch in Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2025 - 4 B 673/24 -, juris Rn. 16 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2025 - 16 K 819/24 -, juris Rn. 91; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2025 - 16 K 10703/24 -, juris Rn. 93; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2025 - 16 K 10750/24 -, juris Rn. 92.
II. Die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf die begehrte Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von insgesamt 12 Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO für den Standort O.-straße 0x / T.-straße 00 in 00000 V. (Spielhalle 3) als Aufstellungsort scheitert denknotwendig schon daran, dass ihm nach den vorstehenden Ausführungen die erforderliche glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis für diesen Standort nicht erteilt werden kann und er eine Spielhalle an dieser konkreten Örtlichkeit folglich nicht betreiben darf.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
39.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
Das Gericht zieht für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichtete Klage in Orientierung an dem im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran,
vgl. zu dieser Streitwertpraxis: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2022 - 4 A 1061/20 -, juris Rn. 50.
Hinsichtlich der zusätzlich begehrten Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO beurteilt sich das Interesse des Klägers an deren Erteilung nach der Zahl der in Rede stehenden Geldspielgeräte, wobei für jedes Geldspielgerät ein Betrag von 2.000,00 Euro zu Grunde gelegt wird,
vgl. zu dieser Streitwertpraxis: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 4 A 2108/14 -, juris Rn. 14.
Angesichts der begehrten Aufstellung von insgesamt zwölf Geldspielgeräten in der streitgegenständlichen Spielhalle 3 ist der Wertfestsetzung daher ein Betrag von 24.000,00 Euro (12 Geldspielgeräte x 2.000,00 Euro) zu Grunde zu legen.
Angesichts dessen beläuft sich der festzusetzende Gesamtstreitwert auf einen Betrag von 39.000,00 Euro (15.000 Euro + 24.000,00 Euro).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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