Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-05-30, 16 K 3532/26

16 K 3532/26Tribunale amministrativo30 mag 2026

Testo completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 16 K 3532/26 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2026-05-30

Aktenzeichen: 16 K 3532/26

ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0530.16K3532.26.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 16. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Tatbestand

Am 7. April 2026 ist dem Gericht über einer Faxnummer, deren Vorwahl X. zuzuordnen ist, ein Fax eingegangen, das aus einem Anschreiben und einem Schlussbescheid der Bezirksregierung O. vom 9. Januar 2026 besteht. Das Anschreiben ist an „K. D.-straße 00000 X. [als Empfangsbevollmächtigter für] R. Y.-straße 0 00000 F. adressiert. Der Bescheid ist lediglich an „R. Y.-straße 0 00000 F.“ adressiert. Auf dem Anschreiben ist u.a. handschriftlich notiert: „Hiermit reichen wir Klage gegen den hier genannten Schlussbescheid ein!“. Auf der ersten Seite des Bescheids ist handschriftlich notiert: „Hiermit lege ich Klage gegen den Schlussbescheid ein“. Jeweils ist unterhalb der entsprechenden Passage eine Unterschrift angebracht, die nicht im eigentlichen lesbar ist. Der Nachname könnte K. lauten. Der Vorname ist vermutlich abgekürzt.

Mit Verfügung vom 8. April 2026, am 11. April 2026 in den zur Wohnung des Herrn K. gehörenden Briefkasten eingelegt, ist unter Hinweis auf die Rechtsfolgen eine Zwei-Wochen-Frist nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO mit der Aufforderung gesetzt worden, den Kläger zu benennen. Eine Reaktion ist bis zum heutigen Tage nicht erfolgt.

Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 30. April 2026 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Der Einzelrichter hat die Beteiligten mit Verfügungen vom 30. April 2026 und vom 15. Mai 2026 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Entscheidungsgründe

Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren zur Entscheidung mit Beschluss übertragen hatte.

Der Einzelrichter kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist unzulässig.

Der Kläger ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts trotz gerichtlicher Aufforderung unter Setzung einer Frist mit ausschließender Wirkung nicht entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezeichnet.

Diese Fristsetzung hat billigem gerichtlichem Ermessen entsprochen, weil nach der Klageschrift/dem Fax völlig unklar bleibt, ob K., R. oder beide Kläger sein sollen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf

7.742,25 Euro

festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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