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20 K 3063/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-04-20, 20 K 3063/22
20 K 3063/22Tribunale amministrativo20 apr 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-20
Aktenzeichen: 20 K 3063/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0420.20K3063.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Kammer
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. März 2026 wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenentscheidung getroffen worden ist,
vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 165 Rn. 3 m.w.N.
Da die Kostenentscheidung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2023 durch die Einzelrichterin ergangen ist, entscheidet im vorliegenden Verfahren ebenfalls die Einzelrichterin.
Die gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässige Erinnerung ist nicht begründet, da keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen den angegriffenen, von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 6. März 2026 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss bestehen.
Die Einwendungen des Erinnerungsführers betreffend die Beauftragung einer externen Rechtsanwältin durch den Erinnerungsgegner greifen nicht durch.
Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig, also grundsätzlich auch dann, wenn in einem Verfahren, für das kein Vertretungszwang besteht, der Beklagte eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Es liegt - ungeachtet der Frage, ob sie über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder gar eine eigene Rechtsabteilung verfügt - im Ermessen der Behörde bzw. der juristischen Person, ob sie sich im gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, der Gegenseite Kosten zu verursachen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert oder wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht,
vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2023 - OVG 3 K 58/23 -, juris, Rn. 2, m.w.N.
So liegt der Fall hier aber nicht. Die Klage war weder ersichtlich unzulässig noch aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslos. Auch erfolgte die Vertretungsanzeige nicht erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten ausstand. Auch eine mit diesen Konstellationen vergleichbare Sachlage war nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 8 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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