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26 K 3489/25•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-03-03, 26 K 3489/25
26 K 3489/25Tribunale amministrativo3 mar 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-03
Aktenzeichen: 26 K 3489/25
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0303.26K3489.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist der Sohn und Rechtsnachfolger der im Mai 2024 verstorbenen Ruhestandsbeamtin N. A.. Frau A. hatte dem Kläger am 2. April 2009 eine schriftliche Vollmacht zur Regelung ihrer Beihilfeangelegenheiten erteilt, die sich in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindet. Dort ist unter anderem festgehalten, dass der Bevollmächtigte berechtigt ist, anfallenden Schriftverkehr mit dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW zu führen, Anträge zu stellen, sämtliche Schriftstücke in Empfang zu nehmen sowie Widersprüche zu erheben.
Mit seinem Beihilfeantrag vom 22. Juni 2024, eingegangen beim Beklagten am 24. Juni 2024, beantragte der Kläger unter Vorlage diverser Belege aus dem Zeitraum April 2018 bis Januar 2024 die Zahlung einer Beihilfe. Der Beklagte gewährte mit Bescheid vom 5. September 2024 eine Beihilfe in Höhe von 945,13 Euro und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass bezüglich der Belege 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, die aus dem Zeitraum vom 10. April 2018 bis 7. September 2021 datieren, eine Überschreitung der Antragsfrist von 24 Monaten nach § 13 Abs. 3 der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) vorliege. Zudem wären Zahlungserinnerungen vorgelegt worden, die nicht als Rechnungsbelege anerkannt und daher beihilferechtlich nicht berücksichtigt werden könnten. Hinsichtlich der einzelnen Belege wird auf die Zusammenstellung im Anhang des Bescheides vom 5. September 2024 (Bl. 54 f. der Verwaltungsvorgänge des Beklagten) verwiesen.
Der Kläger erhob am 24. September 2024 Widerspruch und führte im Wesentlichen aus, dass eine Berufung auf den Fristablauf gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoße. Die in den letzten Jahren zunehmende Verschlechterung des Krankheitsbildes habe es seiner Mutter unmöglich gemacht, einen Antrag zu stellen.
Der Beklagte hielt mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2025 den Grundbescheid aufrecht. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der zulässige Widerspruch unbegründet sei. Das Versäumnis sei nicht entschuldbar, da eine Bevollmächtigung erfolgt sei.
Der Kläger hat am 24. März 2025 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass seine Mutter seit über 40 Jahren unter einer chronischen Psychose mit Residualsyndrom gelitten habe, viele Jahre unter Betreuung gestanden habe und frühpensioniert worden sei. Im Jahr 2009 sei die Betreuung mit Erteilung einer Vorsorgevollmacht an ihn aufgehoben worden. Seitdem habe sie ihre Rechtsgeschäfte selbstständig getätigt. Weder habe sie ihn über ihre gesundheitliche Behandlung informiert noch in sonstigen Angelegenheiten um Hilfe gebeten. Zudem habe sie zuletzt noch unter einem „Messi-Syndrom“ gelitten. Die unteren Räume ihres Hauses, die sich in einem katastrophalen Zustand befunden hätten, habe sie stets privat gehalten. Über deren Zustand habe er auch auf keinem anderen Wege Kenntnis erhalten. Erschwerend sei hinzugekommen, dass seine Mutter ihm ihr Vertrauen entzogen habe, was sich etwa an der von ihr 2018 widerrufenen Bankvollmacht zeige, und ihn über ihren Zustand in Unkenntnis gelassen. Ihm könne auch nicht zu Last gelegt werden, dass seine Unkenntnis aus Fahrlässigkeit entstanden sei. Er habe sich seiner Mutter nur soweit nähern können, wie sie es zugelassen habe, was infolge ihrer Psychose und ihres mangelnden Vertrauens nur bis zu einem geringen Punkt möglich gewesen sei. So sei es ihm insbesondere nicht möglich gewesen, Kenntnis über die Rechnungen zu erhalten, sonst hätte er diesbezüglich sofort gehandelt. Die Betreuung seiner Mutter sei aufgehoben worden, weil sich „ergeben habe, dass Frau A. dieser Hilfe nicht mehr bedarf“. Die Vollmacht sei nur für den Fall des Falles erteilt worden. Er sei nicht der gesetzliche Vertreter seiner Mutter gewesen. Er sei persönlich auch weder beihilfeberechtigt noch Fachmann für Beihilferecht. Von einer Frist zur Einreichung habe er nichts gewusst. Seine Mutter habe ein eigenes Haus bewohnt. Die oberen Räume seien immer soweit in Ordnung gewesen, ein Hinweis auf das Chaos habe es nicht gegeben. Die unteren Räume habe seine Mutter immer privat gehalten. Das habe er respektiert. Die Erkenntnis zum zunehmenden Verfall seiner Mutter hätten sich erst nach dem Tod durch den Zustand der unteren Räume offenbart. Er habe nicht im Haus seiner Mutter gewohnt und daher keinerlei Möglichkeiten gehabt, sich über Behandlungen oder Rechnungen dazu zu informieren. Seine Mutter habe stets nur das getan, was sie gewollt habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides vom 5. September 2024 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2025 zu verpflichten, die mit Antrag vom 22. Juni 2024 beantragte Beihilfe in vollem Umfang zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft er sich auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass hinsichtlich der Aufwendungen für die ärztliche Behandlung aus der Rechnung 33659 vom 10. April 2018, ausgestellt durch Dr. H. B. (Beleg 14), gemäß der BVO NRW in der Fassung vom 1. Januar 2018 inkl. der 8. Änderungsverordnung eine Antragsfrist von einem Jahr zu berücksichtigen sei. Der Kläger sei als Bevollmächtigter seiner beihilfeberechtigten Mutter Beteiligter des Verfahrens, somit müsse ihm zuzumuten gewesen sein, dass er der Sorgfalt nachkommt zu überprüfen, ob Rechnungen der Mutter bei der Beihilfestelle zur Erstattung vorgelegt wurden. Das geschädigte Vertrauensverhältnis zwischen Mutter und Sohn sowie die fehlende Information und Überprüfung seien dem Kläger selbst zuzurechnen. Der Widerruf der Bankvollmacht - der zudem keine Unterschrift von Frau A. aufweise - sei in der Streitsache unbeachtlich, da die Vollmacht zur Regelung der Beihilfeangelegenheiten vom 2. April 2009 nicht widerrufen worden sei. Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die kritische gesundheitliche Verfassung von Frau A. hätte dem Kläger spätestens ab Kenntnisnahme dieser Diagnosen bekannt sein müssen. Dass er keine Kenntnis über das Ausmaß des Gesundheitszustandes der Mutter gehabt haben soll und Frau A. seit Aufhebung der Betreuung im Jahre 2009 ihre Rechtsgeschäfte selbst geführt habe, entlaste den Kläger nicht von dem Fahrlässigkeitsvorwurf, da es sich bei der Beantragung einer Beihilfe um Grundlagen der Vermögenssorge handelt, über die sich ein Bevollmächtigter zu informieren habe. Eine derartige Verpflichtung des Klägers zur eigenständigen Wahrnehmung der Beihilfeangelegenheiten seiner Mutter resultiere letztlich aus dem Absicherungszweck der erteilten Bevollmächtigung. Das versäumte Vorlegen der Belege durch den Bevollmächtigten der Beihilfeberechtigten sei dem Kläger als eigenes Verschulden zuzurechnen. Er habe somit die gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19. Mai 2025 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angegriffenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die beantragte Beihilfeleistung aus übergegangenem Recht (§ 1922 BGB), weil die Antragsfrist schuldhaft versäumt wurde.
Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb von 24 Monaten nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Absatz 5 Satz 2), spätestens jedoch 24 Monate nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Diese Frist hat der Kläger hier unstreitig nicht eingehalten, da der Antrag für die Belege aus dem Zeitraum vom 10. April 2018 bis 7. September 2021 erst am 24. Juni 2024 gestellt wurde. Für den Beleg vom 10. April 2018 galt dabei - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - noch die kürzere Frist von einem Jahr nach altem Recht.
Es gilt hier auch keine Ausnahme von der Antragsfrist. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW darf zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. Mit der gewählten Formulierung „wenn das Versäumnis entschuldbar ist“ lässt die Verordnung ohne weiteres Raum für eine Erstreckung der wertenden (Gesamt-)Betrachtung zu den - von dem Betroffenen darzulegenden und ggf. nachzuweisenden - durchgreifenden Entschuldigungsgründen über den Kenntnisstand und das Verhalten des Beihilfeberechtigten selbst hinaus auf die Kenntnisse und Handlungsweisen sonstiger in das Gesamtgeschehen mit einbezogener Personen. Die gilt jedenfalls soweit, wie diese für das eingetretene Versäumnis im Ergebnis (mit) ursächlich geworden sind. Das betrifft zumindest solche Personen, welche - wie hier der Kläger - mit Wissen und Wollen des Beihilfeberechtigten in dieses Geschehen einbezogen worden sind.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2007 - 1 A 4638/05 -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 27. Mai 2021 - 1 A 3230/20 -, juris.
Es kann insoweit dahinstehen, ob hinsichtlich der versäumten Antragsfrist ein eigener Sorgfaltsverstoß der Mutter des Klägers als Beihilfeberechtigter angenommen werden kann oder vor dem Hintergrund der wohl bereits damals fortgeschrittenen Erkrankungen von einem schuldlosen Verhalten auszugehen ist. Sie muss sich jedenfalls das Verschulden des Klägers als Bevollmächtigtem zurechnen lassen. Dieser hat es in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Rechnungen in pflichtwidriger Weise unterlassen, für eine rechtzeitige Beantragung der Beihilfe Sorge zu tragen. Der Kläger ist hier in entsprechender Anwendung von §§ 166, 278 BGB als Vertreter seiner Mutter anzusehen, da eine rechtsgeschäftliche Vollmacht am 2. April 2009 erteilt worden ist, deren Wirksamkeit nicht in Zweifel steht. Kraft dieser Bevollmächtigung war der Kläger auch zur Stellung der Beihilfeanträge für die streitgegenständlichen Aufwendungen befähigt. Der Kläger hat die Antragsfrist des § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW auch nicht ohne Verschulden versäumt. Er hat diesbezüglich nicht diejenige Sorgfalt walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Bevollmächtigten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist. Der mit der Vollmacht vom 2. April 2009 verfolgte Zweck, die rechtzeitige Stellung der Beihilfeanträge zu gewährleisten (und ggf. eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu verhindern), wenn die Beihilfeberechtigte selbst dazu krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, kann richtigerweise nur dann erreicht werden, wenn der Kläger bei Eintritt eines solchen Falls nicht nur - wie formal schon zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung - im Außenverhältnis zu einem solchen Tätigwerden berechtigt wird, sondern nunmehr im Innenverhältnis zur Mutter auch zu einem solchen Tätigwerden verpflichtet ist, vgl. § 662 BGB. Dies gilt umso mehr, als die immer weiter fortschreitende Erkrankung der Mutter gerade einen solchen, vom Sinn und Zweck der Vollmachterteilung erfassten Fall darstellt. In Erfüllung dieser Verpflichtung wäre es dem Kläger als Bevollmächtigtem insbesondere zumutbar gewesen, sich unverzüglich einen Überblick über die Finanzen seiner Mutter zu verschaffen und auf diese Weise eine fristgemäße Beihilfebeantragung für die streitgegenständlichen Rechnungen sicherzustellen.
Vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 14. Mai 2020 - AN 18 K 18.00645 -, juris Rn. 41.
Im Ausgangspunkt ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Vorkehrungen ein strenger Maßstab anzulegen. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass ihm bekannt war, dass seine Mutter seit über 40 Jahren unter einer chronischen Psychose mit Residualsyndrom gelitten habe, viele Jahre unter Betreuung gestanden habe und frühpensioniert worden sei. Vor diesem Hintergrund muss es sich ihm aufgedrängt haben, dass er den Zustand seiner Mutter sorgsam überwachen muss. Genau zu diesem Grund ist ihm die Vollmacht vom 2. April 2009 erteilt worden. Stattdessen hat der Kläger es dabei bewenden lassen, wenn seine Mutter bei dem Gespräch über das Thema Beihilfe ein Hilfebedürfnis verneint hat. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Vollmacht den Kläger zur Entgegennahme und Öffnung der Post seiner Mutter befugt hätte. Denn der Kläger hat keine hinreichenden Anstrengungen übernommen, sich einen Überblick zu verschaffen. Auf konkrete Nachfrage des Gerichts hat er lediglich ausgeführt, dass seine Mutter, wenn er darauf bestanden hätte, ihr zu helfen, sicherlich aggressiv geworden wäre. Auch entlastet es ihn nicht, dass er nicht durchgehend vor Ort gewohnt hat. Es war ihm zumutbar, seine Mutter regelmäßig aufzusuchen. Schließlich ist es unerheblich, dass der Kläger nicht selbst beihilfeberechtigt ist und sich darauf beruft, keine Kenntnis von etwaigen Fristen gehabt zu haben. Denn es ist ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen, sich hierüber zu informieren.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2007 - 1 A 4638/05 -, juris Rn. 30.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
die Wertstufe bis 7.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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