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4 K 6519/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-10-10, 4 K 6519/22
4 K 6519/22Tribunale amministrativo10 ott 2025
Aufsichtsbehördliche Weisungen i.S.d. § 14 Abs. 2 ÖbVIG NRW sind als Mittel der präventiven Rechts- und Fachaufsicht nicht Bestandteil eines Verfahrens zur Ahndung von Berufspflichtverletzungen (§ 15 ÖbVIG NRW). Die verzögerte Einleitung eines Ahndungsverfahrens führt nicht zu einem Mangel für eine berufsrechtliche Ahndung, soweit sich dadurch nicht ein Maßnahmeverbot nach § 11 Abs. 2 DvOzÖbVIG NRW ergibt (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63/08 -). § 15 Abs. 2 ÖbVIG NRW ist zu entnehmen, dass sämtliche durch Verstöße gegen das Kostenrecht rechtswidrig erlangten unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile tendenziell mittels Geldbuße abzuschöpfen sind (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2024 - 21 A 828/23 -, juris).
Entscheidungsdatum: 2025-10-10
Aktenzeichen: 4 K 6519/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:1010.4K6519.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: ÖbVIG NRW §§ 1 Abs. 2 3 Abs. 1, 9 Abs. 1, 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 2; DVOzÖbVIG NRW §§ 10, 11 Abs. 2 und 6; VermWertGebO NRW § 2, VermWertGebT NRW TS 1.5, 4.2
Aufsichtsbehördliche Weisungen i.S.d. § 14 Abs. 2 ÖbVIG NRW sind als Mittel der präventiven Rechts- und Fachaufsicht nicht Bestandteil eines Verfahrens zur Ahndung von Berufspflichtverletzungen (§ 15 ÖbVIG NRW).
Die verzögerte Einleitung eines Ahndungsverfahrens führt nicht zu einem Mangel für eine berufsrechtliche Ahndung, soweit sich dadurch nicht ein Maßnahmeverbot nach § 11 Abs. 2 DvOzÖbVIG NRW ergibt (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63/08 -).
§ 15 Abs. 2 ÖbVIG NRW ist zu entnehmen, dass sämtliche durch Verstöße gegen das Kostenrecht rechtswidrig erlangten unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile tendenziell mittels Geldbuße abzuschöpfen sind (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2024 - 21 A 828/23 -, juris).
Die im Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 18. August 2022 (Az. 00.00.00-0000-0000) festgesetzte Geldbuße wird in Höhe von 538,40 € aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und das beklagte Land zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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