Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-09-10, 17 K 10322/24.A

17 K 10322/24.ATribunale amministrativo10 set 2025

Regest

1. Die in § 24 Abs. 7 AsylG bestimmte 21-monatige Frist ist eine nicht verlängerbare Höchstfrist.2. § 24 Abs. 7 AsylG gilt auch im Anwendungsbereich des § 24 Abs. 5 AsylG. Ein Aufschub der Höchstfrist ist ausgeschlossen.3. Eine die Anwendung von § 24 Abs. 5 AsylG rechfertigende "vorübergehende ungewisse Lage" besteht in Syrien im maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt (10. September 2025) nicht mehr.

Testo completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 17 K 10322/24.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-10

Aktenzeichen: 17 K 10322/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0910.17K10322.24A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Leitsätze

  1. Die in § 24 Abs. 7 AsylG bestimmte 21-monatige Frist ist eine nicht verlängerbare Höchstfrist.2. § 24 Abs. 7 AsylG gilt auch im Anwendungsbereich des § 24 Abs. 5 AsylG. Ein Aufschub der Höchstfrist ist ausgeschlossen.3. Eine die Anwendung von § 24 Abs. 5 AsylG rechfertigende "vorübergehende ungewisse Lage" besteht in Syrien im maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt (10. September 2025) nicht mehr.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers ab Rechtskraft des Urteils zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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