Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-09-01, 22 K 4427/25

22 K 4427/25Tribunale amministrativo1 set 2025

Testo completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 K 4427/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-01

Aktenzeichen: 22 K 4427/25

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0901.22K4427.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicher­heit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll­streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll­streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll­strecken­den Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Der im Jahr 1977 geborene Kläger besaß früher waffenrechtliche Erlaubnisse. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2020 - 22 K 8291/16 - wurde seine Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse rechtskräftig abgewiesen. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2021 - 22 K 6956/17 - rechtskräftig nach Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) - 20 A 1582/12 - vom 28. Juni 2024 wurde die Verpflichtungsklage des Klägers auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis wegen Fehlens der erforderlichen sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 8a SprengG abgewiesen.

Der Beklagte erhielt Ende Oktober 2024 Kenntnis von Äußerungen des Klägers in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht F. unter dem Aktenzeichen - 00 X 000/00 - .

Mit Schreiben vom 7. März 2025 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, zum beabsichtigten Erlass einer sofort vollziehbaren Untersagung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition aller Art Stellung zu nehmen.

Daraufhin führte der Kläger sinngemäß aus, er habe die ihm vorgehaltene Behauptung nicht getätigt und nehme sie hilfsweise zurück. Er gehöre nicht der zitierten Szene an. Diese sei ihm nur aus der Presse bekannt. Er gehe davon aus, dass aus dem verfassungsgemäßen Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit auch ein Rechtsanspruch auf privaten Waffenbesitz resultiere. Das Schreiben sei völlig aus der Luft gegriffen und schikanös. Er sei bereits in der Vergangenheit von der Waffenbehörde unrechtmäßig behandelt worden. Es liege weder eine Eigen- noch eine Fremdgefährdung vor. Falls er diese Äußerung getätigt habe, sei dies jedenfalls schon mehr als vier Jahre her. Er nehme sie jedenfalls auch zurück.

Mit Bescheid vom 4. April 2025 untersagte der Beklagte dem Kläger den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparaten, Munition und Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung sowie den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen aller Art (Ziffer I.). Weiter ordnete er (unter II.) an, dass er Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung, die sich in seinem Besitz befinden, innerhalb einer Woche nach Zugang des Bescheides einer berechtigten Person zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen habe. Zudem ordnete er die sofortige Vollziehung des Bescheides an (Ziffer III.) und forderte eine Gebühr in Höhe von 385,00 Euro (Ziffer IV.).

Der Kläger hat persönlich am 16. April 2025 Klage gegen den vorstehenden Bescheid erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz - 22 L 1471/25 - nachgesucht.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er werde wegen einer Pressezensur seit zwölf Jahren schikaniert. 2014 habe das Oberlandesgericht Y. festgestellt, dass der Entzug der Waffenbesitzkarte und die Hausdurchsuchung unrechtmäßig gewesen seien. Eine Unbrauchbarmachung sei so schnell nicht möglich. Die ihm vorgehaltene Äußerung stamme nicht von ihm.

Der Kläger beantragt sinngemäß schriftlich,

den Bescheid des Beklagten vom 4. April 2025 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt unter Verweis auf seinen Bescheid schriftlich,

die Klage abzuweisen.

In dem vom Gericht beigezogenen Akten des Amtsgerichts F. - 00 X 000/00 - und Landgerichts K. - 0 X 00/00 - befand sich ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie Dr. med. B. E. vom 00. Juni 2020. Dies ging davon aus, dass bei dem Kläger krankheitsbedingt kein Zustand geistiger Klarheit und Freiheit und keine Prozessfähigkeit bestand. Es sei vom Vorliegen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung auszugehen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Gericht durch Beschluss vom 4. August 2025 die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Kläger angeordnet.

Die dagegen erhobene Beschwerde hat das OVG NRW durch Beschluss - 20 E 461/25 - vom 26. August 2025 zurückgewiesen.

Der Verfahrenspfleger des Klägers hat mit Schreiben vom 8. August 2025 erklärt, dass er die Klage- bzw. Antragserhebung und bisherige Prozessführung des Klägers nicht genehmige.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - auch in 22 L 1471/25 - sowie der Akten des Amtsgerichts F. - 00 X 000/00 - und Landgerichts K. - 0 X 00/00 - sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, da ihr der Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Entscheidung ergeht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO, weil die Beteiligten dieser Vorgehensweise zugestimmt haben.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.

Sie ist nicht in wirksamer Weise erhoben worden.

Die Klage ist durch den Kläger persönlich und damit nicht durch eine prozessfähige Person erhoben worden, § 62 VwGO.

Die Frage des Bestehens der Prozessfähigkeit der Beteiligten gemäß § 62 VwGO ist

vom Gericht jederzeit von Amts wegen zu prüfen.

BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1988 - 5 B 123/86 -, juris Rn. 11; Schoch/Schneider/Bier/Steinbeiß- Winkelmann, VwGO, Stand: August 2024 § 62 Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 28.Auflage § 62 Rn. 1.

Die Prozessfähigkeit und damit die Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen knüpft nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an die Geschäftsfähigkeit des bürgerlichen Rechts an. Prozessfähig ist, wer nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig ist. Prozessunfähig ist demgegenüber, wer sich in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 Nr. 2 BGB) und deshalb nicht in der Lage

ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

BSG, Beschl. v. 14.8.2017 - B 12 KR 103/14 B -, juris Rn. 4; BFH, Beschl. v. 10.3.2016 - X S 47/15 -, juris Rn. 12; BGH, Beschl. v. 5.11.2004 - IXa ZB 76/04 -, juris Rn. 13 m.w.N.

Über die Rechtsfrage der Prozessfähigkeit entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozessstoffes und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung, § 108 VwGO.

OVG NRW, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 287/12 - juris Rn. 3 und 5.

Danach besteht eine Prozessunfähigkeit des Klägers. Die genannten Voraussetzungen sind hier entsprechend des Inhalts des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie Dr. med. B. E. vom 00. Juni 2020 gegeben. Es ist von einer Erkrankung an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung auszugehen. Der Kläger hat nicht vorgetragen - oder es ist auch sonst nicht ersichtlich - dass inzwischen eine erfolgreiche Behandlung durchgeführt oder eine sonstige Gesundung eingetreten ist.

Aufgrund dieses Umstandes ist für den Kläger ein Verfahrenspfleger bestellt worden, vgl. § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 57 Abs. 1 ZPO.

Wird - wie vorliegend - nachträglich ein gesetzlicher Vertreter bestellt, so wird die Unwirksamkeit der Handlungen des prozessunfähigen Beteiligten geheilt, wenn er oder der gesetzliche Vertreter sie genehmigt.

Brandt in: Brandt/​Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, b) Rechtsfolgen fehlender Prozessfähigkeit Rn. 152

Entsprechendes gilt für einen Verfahrenspfleger.

Dies hat der für den Kläger bestellte Verfahrenspfleger durch Schreiben vom

Schreiben vom 8. August 2025 abgelehnt und erklärt, dass er die Klage- bzw. Antragserhebung und bisherige Prozessführung des Klägers nicht genehmige.

Die Klageerhebung durch den Kläger ist damit unwirksam und die Klage als unzulässig abzulehnen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 1985 - 2 C 25/82- , juris Rn. 17, 19; v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, IV. Anwendbarkeit von §§ 53-58 ZPO, RN. 15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 3 Gerichtskostengesetz.

Gerichtskosten sind gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu erheben. Danach kann bei einer abweisenden Entscheidung von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Antrag von einer prozessunfähigen Person eingereicht wird.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Oktober 2024 - 2 LA 170/24 -, juris Rn. 24; vgl. Dorndörfer, in: BeckOK Kostenrecht, 40. Edition, 1. März 2023, GKG, § 21 Rn. 8.

Die Voraussetzung ist hier gegeben, weil das Gericht, wie ausgeführt, von der Prozessunfähigkeit des Klägers überzeugt ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

7.885,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.

Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW,

Beschlüsse vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, Rn. 35 m.w.N., juris und vom

  1. Dezember 2007 - 20 A 4157/06 - n.v.,

der sich die Kammer anschließt,

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2017 - 22 L 3104/17 -, Rn. 108, juris,

ist für ein Waffenbesitzverbot gemäß § 41 Abs. 1 und 2 WaffG ein Streitwert in Höhe

des eineinhalbfachen Auffangwertes in Höhe von 7.500,- Euro zugrunde zu legen.

Daneben ist der für die streitige Gebührenentscheidung zu berücksichtigende Betrag

von 385,- Euro (vgl. § 52 Abs. 3 GKG) einzubeziehen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 20 E 6/18 -.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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