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18 L 2331/25•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-08-19, 18 L 2331/25
18 L 2331/25Tribunale amministrativo19 ago 2025
Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Grundschule als Ersatzschule entfallen, wenn mit Blick auf die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte oder die Lehrziele nicht (mehr) von einer Gleichwertigkeit der Schule mit öffentlichen Schulen i.S.d. § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW auszugehen ist, ein besonderes pädagogisches Interesse i.S.d. § 101 Abs. 4 SchulG NRW nicht (mehr) vorliegt oder die vertretungsberechtigte Person des Ersatzschulträgers sich als persönlich unzuverlässig erweist.
Entscheidungsdatum: 2025-08-19
Aktenzeichen: 18 L 2331/25
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0819.18L2331.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: GG Artt. 7 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5; LV NRW Art. 8 Abs. 4; SchulG NRW §§ 101 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 6, 102 Abs. 1, Abs. 2, 113 Abs. 1; ESchVO §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr, 2, 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 5, Abs. 7; FESchVO §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs., 11 Abs. 1
Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Grundschule als Ersatzschule entfallen, wenn mit Blick auf die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte oder die Lehrziele nicht (mehr) von einer Gleichwertigkeit der Schule mit öffentlichen Schulen i.S.d. § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW auszugehen ist, ein besonderes pädagogisches Interesse i.S.d. § 101 Abs. 4 SchulG NRW nicht (mehr) vorliegt oder die vertretungsberechtigte Person des Ersatzschulträgers sich als persönlich unzuverlässig erweist.
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