progetti
20 K 5580/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-06-04, 20 K 5580/21
20 K 5580/21Tribunale amministrativo4 giu 2025
Im Streit um die Beitragserhebung einer Apothekerkammer ist inzident zu prüfen, ob der im Haushaltsplan der Kammer festgesetzte Mittelbedarf den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts gerecht wird. Die Bildung von Rücklagen ist einer Apothekerkammer zwar nicht verboten, sie müssen jedoch dem Gebot der Schätzgenauigkeit entsprechen und sind nur zulässig, wenn sie durch nachvollziehbare wirtschaftliche Risiken der Apothekerkammer begründet sind. Das unveränderte Vorhalten einer Rücklage in derselben Höhe über Jahre hinweg genügt nicht zum Nachweis, dass die Kammerversammlung die Rücklage unter Beachtung des Grundsatzes der Schätzgenauigkeit für erforderlich gehalten hat.
Entscheidungsdatum: 2025-06-04
Aktenzeichen: 20 K 5580/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0604.20K5580.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: § 6 Abs. 4 HeilBerG NRW; § 6a Abs. 3 HeilBerG NRW; § 107 LHO NRW
Im Streit um die Beitragserhebung einer Apothekerkammer ist inzident zu prüfen, ob der im Haushaltsplan der Kammer festgesetzte Mittelbedarf den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts gerecht wird.
Die Bildung von Rücklagen ist einer Apothekerkammer zwar nicht verboten, sie müssen jedoch dem Gebot der Schätzgenauigkeit entsprechen und sind nur zulässig, wenn sie durch nachvollziehbare wirtschaftliche Risiken der Apothekerkammer begründet sind.
Das unveränderte Vorhalten einer Rücklage in derselben Höhe über Jahre hinweg genügt nicht zum Nachweis, dass die Kammerversammlung die Rücklage unter Beachtung des Grundsatzes der Schätzgenauigkeit für erforderlich gehalten hat.
Folgende Beitragsbescheide der Beklagten werden aufgehoben:
hinsichtlich der X.-Apotheke N.-straße die Beitragsbescheide vom 15. Juli 2021, 13. Oktober 2021, 12. Januar 2022, 12. April 2022, 14. Juli 2022, 13. Oktober 2022, 18. Januar 2023, 17. April 2023, 10. Juli 2023, 11. Oktober 2023, 16. Januar 2024, 18. April 2024, 17. Juli 2024, 10. Oktober 2024 und 16. Januar 2025,
hinsichtlich der Apotheke Q. die Beitragsbescheide vom 12. April 2022, 14. Juli 2022, 13. Oktober 2022, 18. Januar 2023, 17. April 2023, 10. Juli 2023, 11. Oktober 2023 und 16. Januar 2024,
hinsichtlich der Apotheke U. die Beitragsbescheide vom 11. Oktober 2023, 16. Januar 2024, 18. April 2024, 17. Juli 2024, 10. Oktober 2024 und 16. Januar 2025,
hinsichtlich der Apotheke O. die Beitragsbescheide vom 18. April 2024, 17. Juli 2024, 10. Oktober 2024 und 16. Januar 2025.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.