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26 L 252/25•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-04-04, 26 L 252/25
26 L 252/25Tribunale amministrativo4 apr 2025
1. Der Dienstherr darf in einem Bewerbungsverfahren um eine Beförderungsstelle bzw. einen Dienstposten nur dann dienstpostenbezogene, konstitutive Anforderungsmerkmale aufstellen, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (Anschluss an die Rspr. des BVerwG und OVG NRW) - hier bejaht für "mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung" in einer Ausschreibung für eine Bereichsleitung (Besoldungsgruppe A 15) einer kreisfreien Stadt.2. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW) verschafft keinen Anspruch, von bestimmten Qualifiktationsmerkmalen dispendiert zu werden (Anschluss an die Rspr. des BVerwG und OVG NRW).
Entscheidungsdatum: 2025-04-04
Aktenzeichen: 26 L 252/25
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0404.26L252.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Kammer
Normen: Art. 33 Abs. 2 GG; § 7 Abs. 1 LPVG NRW; § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
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