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18 K 281/23•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-03-12, 18 K 281/23
18 K 281/23Tribunale amministrativo12 mar 2025
1. Statthafte Klageart gegen die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 SÜG NRW ist die Feststellungsklage. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos stellt keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW dar. 2. Bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SÜG NRW besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer behördlicher Beurteilungsspielraum. 3. Für die Annahme eines Sicherheitsrisikos besteht mit Blick auf die präventive Funktion der Sicherheitsüberprüfung und den hohen Rang der zu schützenden Rechtsgüter eine niedrige Schwelle. 4. Das Liken einer der rechtsextremistischen Szene zugehörigen Facebookseite begründet ohne inhaltliche Distanzierung in der Folge Zweifel am jederzeitigen Eintreten für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung - hier bejaht -.
Entscheidungsdatum: 2025-03-12
Aktenzeichen: 18 K 281/23
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0312.18K281.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: SÜG NRW §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3, 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3, 11, 15 Abs. 9, 16 Abs. 4; VwVfG NRW § 35 Satz 1; VwGO § 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
Statthafte Klageart gegen die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 SÜG NRW ist die Feststellungsklage. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos stellt keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW dar.
Bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SÜG NRW besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer behördlicher Beurteilungsspielraum.
Für die Annahme eines Sicherheitsrisikos besteht mit Blick auf die präventive Funktion der Sicherheitsüberprüfung und den hohen Rang der zu schützenden Rechtsgüter eine niedrige Schwelle.
Das Liken einer der rechtsextremistischen Szene zugehörigen Facebookseite begründet ohne inhaltliche Distanzierung in der Folge Zweifel am jederzeitigen Eintreten für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung - hier bejaht -.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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