Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-02-10, 21 L 2677/24.A

21 L 2677/24.ATribunale amministrativo10 feb 2025

Regest

Zu den Voraussetzungen einer Zuständigkeit gemäß Art. 10 Dublin-III-VO: Es ist nicht erforderlich, dass die Betroffenen sich in verschiedenen Ländern aufhalten.Ebenfalls ist Art. 10 Dublin-III-VO nicht ausgeschlossen, wenn der Antragsteller und der Familienangehörige zeitgleich Asylanträge stellen.

Testo completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 21 L 2677/24.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-10

Aktenzeichen: 21 L 2677/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0210.21L2677.24A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Kammer

Normen: Dublin-III-VO Art. 10; Dublin-III-VO Art. 13 Abs 1

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen einer Zuständigkeit gemäß Art. 10 Dublin-III-VO:

Es ist nicht erforderlich, dass die Betroffenen sich in verschiedenen Ländern aufhalten.Ebenfalls ist Art. 10 Dublin-III-VO nicht ausgeschlossen, wenn der Antragsteller und der Familienangehörige zeitgleich Asylanträge stellen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 7856/24.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.09.2024 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.