Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-01-13, 6 L 2636/24

6 L 2636/24Tribunale amministrativo13 gen 2025

Regest

1. § 44a VwGO steht der Zulässigkeit eines Antrages, der auf die (vorläufige) Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zur Erteilung eines Prüfauftrages im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 FeV gerichtet ist, nicht entgegen (Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2019 - 11 C 18.1631 -, juris). 2. Ob der Bewerber um die Fahrerlaubnisklasse D oder D1 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, richtet sich nach einer umfassenden Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit. a. Bestehende Zweifel hat der Bewerber um die Fahrerlaubnis auszuräumen. Gelingt ihm das nicht, geht das zu seinen Lasten. b. Es können auch Erkenntnisse berücksichtigt werden, die nicht in einem gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 FeV vorgelegten Führungszeugnisses enthalten sind (keine Sperrwirkung). c. Bei der Beurteilung können insbesondere auch noch nicht rechtskräftige Verurteilungen bzw. sonstige Sachverhalte, die entweder nicht zu einer Strafverfolgung geführt haben oder deren Aburteilung noch aussteht, berücksichtigt werden. 3. Die Fahrerlaubnisbehörde kann unter Umständen - als milderes Mittel im Vergleich zur Ablehnung - berechtigt sein, von einer Entscheidung über die Erteilung des Prüfauftrages abzusehen und das Verfahren auszusetzen, solange noch gegen den Bewerber gerichtete und für die Ausübung der Fahrgastbeförderung ggf. relevante Strafverfahren anhängig sind.

Testo completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 2636/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-13

Aktenzeichen: 6 L 2636/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0113.6L2636.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Leitsätze

  1. § 44a VwGO steht der Zulässigkeit eines Antrages, der auf die (vorläufige) Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zur Erteilung eines Prüfauftrages im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 FeV gerichtet ist, nicht entgegen (Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2019 - 11 C 18.1631 -, juris).

  2. Ob der Bewerber um die Fahrerlaubnisklasse D oder D1 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, richtet sich nach einer umfassenden Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit.

a. Bestehende Zweifel hat der Bewerber um die Fahrerlaubnis auszuräumen. Gelingt ihm das nicht, geht das zu seinen Lasten.

b. Es können auch Erkenntnisse berücksichtigt werden, die nicht in einem gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 FeV vorgelegten Führungszeugnisses enthalten sind (keine Sperrwirkung).

c. Bei der Beurteilung können insbesondere auch noch nicht rechtskräftige Verurteilungen bzw. sonstige Sachverhalte, die entweder nicht zu einer Strafverfolgung geführt haben oder deren Aburteilung noch aussteht, berücksichtigt werden.

  1. Die Fahrerlaubnisbehörde kann unter Umständen - als milderes Mittel im Vergleich zur Ablehnung - berechtigt sein, von einer Entscheidung über die Erteilung des Prüfauftrages abzusehen und das Verfahren auszusetzen, solange noch gegen den Bewerber gerichtete und für die Ausübung der Fahrgastbeförderung ggf. relevante Strafverfahren anhängig sind.

Tenor

  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.
  • 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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