Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-01-08, 9 K 3950/24

9 K 3950/24Tribunale amministrativo8 gen 2025

Regest

Die Verwaltungspraxis des Landes Nordrhein-Westfalen zur Fristsetzung für die Einreichung der Endabrechnung für die Betriebskostenpauschale ("Neustarthilfe") und zur Ablehnung des Förderantrags im Fall der Fristversäumung verstößt nicht gegen das Willkürverbot, sondern ist sachlich gerechtfertigt. Zum einen dient eine solche Fristsetzung gerade in Massenverfahren - wie hier der Gewährung von Corona-Hilfen - der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen. Zum anderen ermöglicht sie eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche und schafft so eine belastbare Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Testo completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 9 K 3950/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-08

Aktenzeichen: 9 K 3950/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0108.9K3950.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: GG Art 3 Abs.1; BHO § 53; VwGO § 114 S 1; VwVfG NRW § 40

Leitsätze

Die Verwaltungspraxis des Landes Nordrhein-Westfalen zur Fristsetzung für die Einreichung der Endabrechnung für die Betriebskostenpauschale ("Neustarthilfe") und zur Ablehnung des Förderantrags im Fall der Fristversäumung verstößt nicht gegen das Willkürverbot, sondern ist sachlich gerechtfertigt. Zum einen dient eine solche Fristsetzung gerade in Massenverfahren - wie hier der Gewährung von Corona-Hilfen - der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen. Zum anderen ermöglicht sie eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche und schafft so eine belastbare Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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