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3 K 8968/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-12-10, 3 K 8968/22
3 K 8968/22Tribunale amministrativo10 dic 2024
1. Der Anspruch eines Dritten auf immissionsschutzbehördliches Einschreiten gegen den Betrieb einer Luftwärmepumpe auf einem Nachbargrundstück setzt voraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des § 24 Satz 1 BImSchG bzw. des § 25 Abs. 2 BImSchG erfüllt sind. 2. Die Untersagung des Betriebs einer Luftwärmepumpe auf der Grundlage von § 24 Satz 1 BImSchG bzw. § 25 Abs. 2 BImSchG setzt voraus, dass von der Luftwärmepumpe (gesundheitsgefährdende) schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. 3. Für die Bestimmung schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt erheblicher Belästigungen durch von Luftwärmepumpen ausgehenden Anlagenlärm gilt der Maßstab der Zumutbarkeit. Im Rahmen ihres Anwendungsbereichs wird die Zumutbarkeit von Lärm durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) bestimmt. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende und grundsätzlich abschließende Bindungswirkung zu.
Entscheidungsdatum: 2024-12-10
Aktenzeichen: 3 K 8968/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1210.3K8968.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Der Anspruch eines Dritten auf immissionsschutzbehördliches Einschreiten gegen den Betrieb einer Luftwärmepumpe auf einem Nachbargrundstück setzt voraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des § 24 Satz 1 BImSchG bzw. des § 25 Abs. 2 BImSchG erfüllt sind.
Die Untersagung des Betriebs einer Luftwärmepumpe auf der Grundlage von § 24 Satz 1 BImSchG bzw. § 25 Abs. 2 BImSchG setzt voraus, dass von der Luftwärmepumpe (gesundheitsgefährdende) schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen.
Für die Bestimmung schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt erheblicher Belästigungen durch von Luftwärmepumpen ausgehenden Anlagenlärm gilt der Maßstab der Zumutbarkeit. Im Rahmen ihres Anwendungsbereichs wird die Zumutbarkeit von Lärm durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) bestimmt. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende und grundsätzlich abschließende Bindungswirkung zu.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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