Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-12-04, 18 L 2925/24

18 L 2925/24Tribunale amministrativo4 dic 2024

Regest

1. Eine gesichtsverhüllende Verschleierung der Schülerin durch das Tragen eines Niqab im Unterricht verstößt gegen ihre Pflicht, an dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag mitzuarbeiten. 2. Eine solche Pflicht findet ihre Grundlage hinreichend bestimmt in § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW.

Testo completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 18 L 2925/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-04

Aktenzeichen: 18 L 2925/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1204.18L2925.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG; Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 7 Abs. 1 GG; Art. 12 GG; SchulG NRW § 42 Abs. 3 Satz 1; § 35 Satz 1 VwVfG NRW; § 43 Abs. 1, Abs. 2 VwGO; § 80 Abs. 5 VwGO; § 123 Abs. 1 VwGO

Leitsätze

  1. Eine gesichtsverhüllende Verschleierung der Schülerin durch das Tragen eines Niqab im Unterricht verstößt gegen ihre Pflicht, an dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag mitzuarbeiten.

  2. Eine solche Pflicht findet ihre Grundlage hinreichend bestimmt in § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW.

Tenor

  • 1. Die Anträge werden abgelehnt.
  • 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
  • 3. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

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