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21 L 1870/24.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-10-31, 21 L 1870/24.A
21 L 1870/24.ATribunale amministrativo31 ott 2024
1. Zu den statthaften Antragsarten im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig, die Ablehnung der Abänderung der Entscheidung zu nationalen Abschiebungsverboten sowie gegen eine drohende Aufenthaltsbeendigung ohne erneute Abschiebungsandrohung (unter Berufung auf die bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren).2. Nach dem Maßstab des Eilverfahrens ist davon auszugehen, dass § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG nicht mit der Richtlinie (EG) 2008/115 (Rückführungs-RL) vereinbar ist.
Entscheidungsdatum: 2024-10-31
Aktenzeichen: 21 L 1870/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1031.21L1870.24A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Kammer
Normen: AsylG § 71 Abs 1; AsylG § 71 Abs 5; AsylG § 71 Abs 6 S 1
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Ausländerbehörde des L. mitzuteilen, dass die Antragsteller auf der Grundlage der Abschiebungsandrohungen aus den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15.09.2021 (zu den Antragstellerinnen zu 2. und 3.), vom 20.09.2021 (zum Antragsteller zu 4.) sowie vom 17.02.2022 (zum Antragsteller zu 1.) vorläufig nicht abgeschoben werden dürfen.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens jeweils zur Hälfte.
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