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17 K 3593/22.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-08-16, 17 K 3593/22.A
17 K 3593/22.ATribunale amministrativo16 ago 2024
Die Nichtdurchführung eines Informationsaustausches durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2024, Az. C-753/22 ist gemäß § 46 VwVfG im Asylverfahren grundsätzlich unbeachtlich.
Entscheidungsdatum: 2024-08-16
Aktenzeichen: 17 K 3593/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0816.17K3593.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: Art. 4 Abs. 1, 13, 36 RL 2011/95/EU; Art. 10 Abs. 2 und 3, 14, 15, 33 Abs. 1 und 2 lit. a), Art. 49 RL 2013/32/EU; §§ 3, 3a, 3b, 3c, 4, 25 Abs. 1, 77 AsylG; § 46 VwVfG.
Die Nichtdurchführung eines Informationsaustausches durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2024, Az. C-753/22 ist gemäß § 46 VwVfG im Asylverfahren grundsätzlich unbeachtlich.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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