Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-07-04, 28 L 1537/24.A

28 L 1537/24.ATribunale amministrativo4 lug 2024

Regest

1. Nicht von Belang ist ein Vortrag, wenn aus ihm auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann. 2. Ein Vorbringen ist auch dann nicht von Belang im Sinne von § 30 Abs 1 Nr 1 AsylG, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten - also im Kernbereich - derart pauschal und oberflächlich oder derart widersprüchlich ist, dass es an (eindeutigen) Tatsachen(-behauptungen) fehlt, deren Wahrheit unterstellt werden könnte, wenn also aufgrund des nichtssagenden Vortrags oder aufgrund unauflösbar widersprüchlicher Angaben unklar ist, von welcher/welchen Tatsache/n bzw. Umständen das Bundesamt und das Gericht bei ihren Entscheidungen ausgehen sollen.

Testo completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 28 L 1537/24.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-04

Aktenzeichen: 28 L 1537/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0704.28L1537.24A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 28. Kammer

Normen: AsylG § 30 Abs 1 Nr 1; AsylG § 30 Abs 1 Nr 2

Leitsätze

  1. Nicht von Belang ist ein Vortrag, wenn aus ihm auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann.

  2. Ein Vorbringen ist auch dann nicht von Belang im Sinne von § 30 Abs 1 Nr 1 AsylG, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten - also im Kernbereich - derart pauschal und oberflächlich oder derart widersprüchlich ist, dass es an (eindeutigen) Tatsachen(-behauptungen) fehlt, deren Wahrheit unterstellt werden könnte, wenn also aufgrund des nichtssagenden Vortrags oder aufgrund unauflösbar widersprüchlicher Angaben unklar ist, von welcher/welchen Tatsache/n bzw. Umständen das Bundesamt und das Gericht bei ihren Entscheidungen ausgehen sollen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 4458/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Juni 2024 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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