Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-06-28, 6 L 1142/24

6 L 1142/24Tribunale amministrativo28 giu 2024

Regest

1. Die Nichtbefolgung von sofort vollziehbaren, wirksamen Betriebsprüfungsanordnungen nach §§ 54, 54a PBefG begründet einen schweren Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) PBZugV gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflichten des betroffenen Unternehmers, der die Annahme der Unzuverlässigkeit trägt und einen Genehmigungswiderruf im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG rechtfertigt. 2. Die Benennung aller konkreten Unterlagen, in die im Rahmen der Betriebsprüfung Einsicht genommen werden soll, ist im Vorhinein weder möglich noch erforderlich. Betriebsprüfungen nach §§ 54, 54a PBefG können je nach ihrem konkret befolgten Zweck auch unangekündigt zulässig sein. 3. Bei der personenbeförderungsrechtlichen Abmahnung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG NRW.

Testo completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 1142/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-28

Aktenzeichen: 6 L 1142/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0628.6L1142.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Leitsätze

  1. Die Nichtbefolgung von sofort vollziehbaren, wirksamen Betriebsprüfungsanordnungen nach §§ 54, 54a PBefG begründet einen schweren Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) PBZugV gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflichten des betroffenen Unternehmers, der die Annahme der Unzuverlässigkeit trägt und einen Genehmigungswiderruf im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG rechtfertigt.

  2. Die Benennung aller konkreten Unterlagen, in die im Rahmen der Betriebsprüfung Einsicht genommen werden soll, ist im Vorhinein weder möglich noch erforderlich. Betriebsprüfungen nach §§ 54, 54a PBefG können je nach ihrem konkret befolgten Zweck auch unangekündigt zulässig sein.

  3. Bei der personenbeförderungsrechtlichen Abmahnung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG NRW.

Tenor

  • 1. Soweit die Antragstellerin zu 2 und die Antragsgegnerin das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.
  • 2. Im Übrigen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2024 (13 B 1037/23) auf den Antrag der Antragsgegnerin abgeändert. Die Anträge der Antragstellerinnen zu 1 und 3 auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung (6 L 1791/23) der Klage (6 K 7396/23) gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2024 werden abgelehnt.
  • 3. Die Kosten des Abänderungsverfahrens tragen

a) die Antragstellerin zu 1 zu 42,5 %,

b) die Antragstellerin zu 2 zu 42,5 % und

c) die Antragstellerin zu 3 zu 15 %.

  • 4. Der Streitwert wird auf 235.000,- Euro festgesetzt.

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