Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-05-17, 21 K 4911/22

21 K 4911/22Tribunale amministrativo17 mag 2024

Regest

§ 7 Abs. 1a) Satz 3 BAföG in der bis zum 21. Juli 2022 gültigen Fassung enthält keine Regelung, nach welcher Ausbildungsförderung nur zu leisten ist, wenn eine Auszubilden-de/ein Auszubildender die endgültige Zulassung zum Masterstudium binnen zwölf Mo-naten erthält.

Testo completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 21 K 4911/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-17

Aktenzeichen: 21 K 4911/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0517.21K4911.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Kammer

Normen: BAföG § 7 Abs 1a S 3

Leitsätze

§ 7 Abs. 1a) Satz 3 BAföG in der bis zum 21. Juli 2022 gültigen Fassung enthält keine Regelung, nach welcher Ausbildungsförderung nur zu leisten ist, wenn eine Auszubilden-de/ein Auszubildender die endgültige Zulassung zum Masterstudium binnen zwölf Mo-naten erthält.

Tenor

Soweit die Beteiligten das Klageverfahren in Bezug auf den Bescheid vom 13. April 2022 zum Bewilligungszeitraum Oktober 2021 bis September 2022 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2022) für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. April 2022 zum Bewilligungszeitraum Oktober 2020 bis September 2021 wird aufgehoben sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 1. Juni 2022 entsprechend teilweise abgeändert.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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