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18 K 4927/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-04-10, 18 K 4927/21
18 K 4927/21Tribunale amministrativo10 apr 2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-10
Aktenzeichen: 18 K 4927/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0410.18K4927.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Es wird festgestellt, dass der Ausschluss der Klägerin zu 3) aus der Versammlung „Versammlungsgesetz NRW stoppen – Grundrechte erhalten!“ in Düsseldorf am 26. Juni 2021 sowie ihre anschließende Freiheitsentziehung rechtswidrig waren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1) und 2) zu jeweils 1/6, der Kläger zu 4) und der Beklagte zu je 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3) trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1) und 2) zu je 1/6 und der Kläger zu 4) zu 1/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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