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26 K 1345/23•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-02-21, 26 K 1345/23
26 K 1345/23Tribunale amministrativo21 feb 2024
Wer elektronische Zigaretten in Verkehr bringen möchte, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit außer Nikotin nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellten.Elektronische Zigaretten, die in der zu verdampfenden Flüssigkeit Hexahydrocannabinol (HHC) enthalten, erfüllen nicht die Voraussetzung des § 13 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG.
Entscheidungsdatum: 2024-02-21
Aktenzeichen: 26 K 1345/23
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0221.26K1345.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26
Normen: § 13 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG; § 29 TabakerzG
Wer elektronische Zigaretten in Verkehr bringen möchte, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit außer Nikotin nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellten.Elektronische Zigaretten, die in der zu verdampfenden Flüssigkeit Hexahydrocannabinol (HHC) enthalten, erfüllen nicht die Voraussetzung des § 13 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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