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28 L 533/23•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-05-19, 28 L 533/23
28 L 533/23Tribunale amministrativo19 mag 2023
1. Aus der wissentlichen Vermietung oder Verpachtung an einen Dritten zu einem nicht genehmigten Zweck kann die Eigenschaft als Handlungsstörer gefolgert werden. 2. Wird die einem Landwirt als Reitstall und für die Dienstleistung mit Pferdezucht und Ausbildung von Pferden genehmigte Reithalle durch eine Poloschule und für die Austragung von Poloturnieren genutzt, stellt dies eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. 3. Eine solche Nutzungsänderung ist nicht als ein dem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes und daher privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB offensichtlich genehmigungsfähig. 4. Die Inanspruchnahme des Eigentümers zur Gefahrbeseitigung ist - unter dem Gesichtspukt der Störerauswahl - nicht zu beanstanden, wenn er - wie hier - sein Gelände verpachtet, daraus wirtschaftliche Vorteile zieht und die Gefahr bzw. Störung gerade in der Art der Nutzung des verpachteten Grundstücks zu erblicken ist.
Entscheidungsdatum: 2023-05-19
Aktenzeichen: 28 L 533/23
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0519.28L533.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Kammer
Normen: BauO NRW 58 Abs. 2,; BauO NRW 82 Abs. 2
Aus der wissentlichen Vermietung oder Verpachtung an einen Dritten zu einem nicht genehmigten Zweck kann die Eigenschaft als Handlungsstörer gefolgert werden.
Wird die einem Landwirt als Reitstall und für die Dienstleistung mit Pferdezucht und Ausbildung von Pferden genehmigte Reithalle durch eine Poloschule und für die Austragung von Poloturnieren genutzt, stellt dies eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar.
Eine solche Nutzungsänderung ist nicht als ein dem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes und daher privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB offensichtlich genehmigungsfähig.
Die Inanspruchnahme des Eigentümers zur Gefahrbeseitigung ist - unter dem Gesichtspukt der Störerauswahl - nicht zu beanstanden, wenn er - wie hier - sein Gelände verpachtet, daraus wirtschaftliche Vorteile zieht und die Gefahr bzw. Störung gerade in der Art der Nutzung des verpachteten Grundstücks zu erblicken ist.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 54.051,00 Euro festgesetzt.
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