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27 K 3905/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-04-04, 27 K 3905/20
27 K 3905/20Tribunale amministrativo4 apr 2023
1. Maßgeblich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Beanstandung sowie Untersagung eines Angebots nach dem JMStV a.F. ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides, auch wenn sich zwischenzeitlich die europäische oder nationale Rechtslage geändert hat. 2. Der Anwendbarkeit der Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrages a.F. steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin ihren Sitz nicht im Bundesgebiet, sondern auf Zypern hat. Insbesondere ist das sog. Herkunftslandprinzip der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) nicht als Kollisionsregel einzuordnen. 3. Die Vorschrift des § 20 Abs. 6 Satz 2 JMStV a.F., die gerade eine Sonderregelung für den Fall trifft, dass der Anbieter keine Niederlassung im Inland hat, setzt implizit die Möglichkeit des Vorgehens gegen einen im Ausland ansässigen Anbieter voraus. 4. Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG gebieten die Aufstellung eines behördlichen Eingriffskonzepts für die zeitliche Reihenfolge des Einschreitens gegen Anbieter von Telemedienangeboten im Unionsgebiet außerhalb Deutschlands, die pornografische Inhalte frei zugänglich anbieten. 5. Das frei zugängliche Angebot pornografischer Inhalte im Internet durch Anbieter mit Sitz im Unionsgebiet außerhalb Deutschlands begründet eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip aus Art. 3 Abs. 2 TMG a.F. i.V.m. Art. 3 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie: a. Der Jugendschutz in Gestalt von § 4 Abs. 2 JMStV a.F. stellt ein Schutzgut dar, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. b. Dieses Schutzgut ist bei frei zugänglicher Pornografie im Internet ernsthaft und schwerwiegend gefährdet. c. Die Beanstandung und die Untersagung der Verbreitung des Angebots in Deutschland, soweit es frei zugängliche Pornografie enthält, stehen im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz TMG a.F. und der gleichlautenden Vorgabe in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a iii) E-Commerce-Richtlinie auch in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Schutzgut. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass es der Klägerin freigestellt ist, den Anforderungen durch Implementierung eines Altersverifikationssystems nachzukommen. d. Der Umfang der von Art. 3 Abs. 4 b) E-Commerce-Richtlinie geforderten Konsultations- und Informationspflichten gegenüber dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Anbieter seinen Sitz hat, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, u.a. auch danach, ob das in Rede stehende Verhalten im Sitzland der dortigen Rechtsordnung entspricht. 6. Soweit die Beanstandung und Untersagung dagegen auf Verstöße gegen § 5 JMStV und § 7 JMStV gestützt wird, ist mangels hinreichender Gefahr für das Schutzgut des Jugendschutzes keine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit rechtswidrig.
Entscheidungsdatum: 2023-04-04
Aktenzeichen: 27 K 3905/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0404.27K3905.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Kammer
Normen: § 4 JMStV, § 5 JMStV; § 7 JMStV, § 3 TMG
Maßgeblich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Beanstandung sowie Untersagung eines Angebots nach dem JMStV a.F. ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides, auch wenn sich zwischenzeitlich die europäische oder nationale Rechtslage geändert hat.
Der Anwendbarkeit der Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrages a.F. steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin ihren Sitz nicht im Bundesgebiet, sondern auf Zypern hat. Insbesondere ist das sog. Herkunftslandprinzip der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) nicht als Kollisionsregel einzuordnen.
Die Vorschrift des § 20 Abs. 6 Satz 2 JMStV a.F., die gerade eine Sonderregelung für den Fall trifft, dass der Anbieter keine Niederlassung im Inland hat, setzt implizit die Möglichkeit des Vorgehens gegen einen im Ausland ansässigen Anbieter voraus.
Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG gebieten die Aufstellung eines behördlichen Eingriffskonzepts für die zeitliche Reihenfolge des Einschreitens gegen Anbieter von Telemedienangeboten im Unionsgebiet außerhalb Deutschlands, die pornografische Inhalte frei zugänglich anbieten.
Das frei zugängliche Angebot pornografischer Inhalte im Internet durch Anbieter mit Sitz im Unionsgebiet außerhalb Deutschlands begründet eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip aus Art. 3 Abs. 2 TMG a.F. i.V.m. Art. 3 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie:
a. Der Jugendschutz in Gestalt von § 4 Abs. 2 JMStV a.F. stellt ein Schutzgut dar, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
b. Dieses Schutzgut ist bei frei zugänglicher Pornografie im Internet ernsthaft und schwerwiegend gefährdet.
c. Die Beanstandung und die Untersagung der Verbreitung des Angebots in Deutschland, soweit es frei zugängliche Pornografie enthält, stehen im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz TMG a.F. und der gleichlautenden Vorgabe in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a iii) E-Commerce-Richtlinie auch in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Schutzgut. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass es der Klägerin freigestellt ist, den Anforderungen durch Implementierung eines Altersverifikationssystems nachzukommen.
d. Der Umfang der von Art. 3 Abs. 4 b) E-Commerce-Richtlinie geforderten Konsultations- und Informationspflichten gegenüber dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Anbieter seinen Sitz hat, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, u.a. auch danach, ob das in Rede stehende Verhalten im Sitzland der dortigen Rechtsordnung entspricht.
Ziffer 1 und Ziffer 2 Sätze 1 und 2 des Bescheides der Beklagten vom 16. Juni 2020 (0/00 X 0) werden aufgehoben, soweit darin festgestellt und beanstandet wird, dass die Klägerin als Anbieterin des Telemedienangebotes https//de.X.com/ gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie gegen § 7 Abs. 1 S. 2 JMStV verstößt und die zukünftige Untersagung der Verbreitung des Angebotes in dieser Form aufgrund eines Verstoßes gegen §§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4, 7 Abs. 1 S. 2 JMStV ausgesprochen wird. Ziffer 2 Sätze 4 bis 6 des Bescheides werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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