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23 K 8471/21.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-04-03, 23 K 8471/21.A
23 K 8471/21.ATribunale amministrativo3 apr 2023
Entscheidungsdatum: 2023-04-03
Aktenzeichen: 23 K 8471/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0403.23K8471.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: DÜSSELDORF
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2021 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 75% und die Beklagte zu 25%.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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