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15 Nc 81/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-12-05, 15 Nc 81/22
15 Nc 81/22Tribunale amministrativo5 dic 2022
1. Außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität stehen für Studienbewerber, die die Aufnahme in das jeweilige 1. Fachsemester des Bachelor bzw. des Masterstudiengangs der Psychologie an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2022/2023 begehren, keine unbesetzten Studienplätze zur Verfügung. 2. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass nach der Zugangs- und Zulassungsordnung für den "Master-of-Science"-Studiengang Psychologie der Antragsgegnerin die Auswahl nach der Abschlussnote des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses vorgenommen wird, wenn die Zahl der Bewerberinnen bzw. Bewerber für den "Master-of-Science"-Studiengang Psychologie, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, die Zahl der für den Studiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt.
Entscheidungsdatum: 2022-12-05
Aktenzeichen: 15 Nc 81/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:1205.15NC81.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität stehen für Studienbewerber, die die Aufnahme in das jeweilige 1. Fachsemester des Bachelor bzw. des Masterstudiengangs der Psychologie an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2022/2023 begehren, keine unbesetzten Studienplätze zur Verfügung.
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass nach der Zugangs- und Zulassungsordnung für den "Master-of-Science"-Studiengang Psychologie der Antragsgegnerin die Auswahl nach der Abschlussnote des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses vorgenommen wird, wenn die Zahl der Bewerberinnen bzw. Bewerber für den "Master-of-Science"-Studiengang Psychologie, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, die Zahl der für den Studiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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