Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-11-17, 27 K 2236/21

27 K 2236/21Tribunale amministrativo17 nov 2022

Regest

1. Das Klagebegehren, in geschlechtsneutraler Form angeschrieben zu werden, ist mangels Klagebefugnis schon unzulässig, wenn der Kläger nicht substantiiert geltend macht, selbst eine Person zu sein, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lässt (nicht-binäre geschlechtliche Identität). 2. Die fehlerhafte Adressierung als "Herr" in einem Festsetzungsbescheid der Rundfunkanstalt stellt keinen Eingriff in das allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt der geschlechtlichen Identität aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. (Abgrenzung zu BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 -, BVerfGE 147, 1-31, Rn. 41ff.) und führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides.

Testo completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 27 K 2236/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-17

Aktenzeichen: 27 K 2236/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:1117.27K2236.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Kammer

Normen: § 42 Abs.2 VwGO; § 2 Abs. 1 RBStV; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

Leitsätze

  1. Das Klagebegehren, in geschlechtsneutraler Form angeschrieben zu werden, ist mangels Klagebefugnis schon unzulässig, wenn der Kläger nicht substantiiert geltend macht, selbst eine Person zu sein, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lässt (nicht-binäre geschlechtliche Identität).

  2. Die fehlerhafte Adressierung als "Herr" in einem Festsetzungsbescheid der Rundfunkanstalt stellt keinen Eingriff in das allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt der geschlechtlichen Identität aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. (Abgrenzung zu BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 -, BVerfGE 147, 1-31, Rn. 41ff.) und führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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