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29 K 6059/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-09-07, 29 K 6059/21
29 K 6059/21Tribunale amministrativo7 set 2022
Ein Schreiben, das aus objektiver Empfängersicht den Eindruck eines Entwurfs erweckt, dem der eigentliche Verwaltungsakt noch nachfolgen werde, kann nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG verstanden werden.
Entscheidungsdatum: 2022-09-07
Aktenzeichen: 29 K 6059/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0907.29K6059.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 35 VwVfG
Ein Schreiben, das aus objektiver Empfängersicht den Eindruck eines Entwurfs erweckt, dem der eigentliche Verwaltungsakt noch nachfolgen werde, kann nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG verstanden werden.
Der mit E-Mail vom 25. Juni 2021 übersandte Beschluss ohne Datum wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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