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20 K 4761/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-05-18, 20 K 4761/20
20 K 4761/20Tribunale amministrativo18 mag 2022
Die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) kann nicht verlangen, dass der Halbsatz "agiert sie auf kommunaler Ebene verdeckt" aus dem Verfassungsschutzbericht des Landes NRW für das Jahr 2019 entfernt oder unleserlich gemacht und die weitere Verbreitung des Berichtes unterlassen wird. Der beanstandete Halbsatz ist zulässig, weil es enge personelle, organisatorische und idelle Verflechtungen zwischen der MLPD und den kommunalen AUF-Wahlbündnissen ("alternativ, unabhängig, fortschrittlich") gibt und die MLPD nicht darüber aufklärt, dass es sich bei den AUF-Wahlbündnissen um einen strukturellen Unterbau der Partei handelt. Das Interesse der Öffentlichkeit, über diese Zusammenhänge im Verfassungsschutzbericht 2019 aufgeklärt zu werden, überwiegt das Interesse der MLPD an deren Geheimhaltung.
Entscheidungsdatum: 2022-05-18
Aktenzeichen: 20 K 4761/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0518.20K4761.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: § 5 Abs. 7 VSG NRW; § 3 Abs. 3 VSG NRW; § 3 Abs. 1 VSG NRW; § 3 Abs. 5 VSG NRW
Die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) kann nicht verlangen, dass der Halbsatz "agiert sie auf kommunaler Ebene verdeckt" aus dem Verfassungsschutzbericht des Landes NRW für das Jahr 2019 entfernt oder unleserlich gemacht und die weitere Verbreitung des Berichtes unterlassen wird.
Der beanstandete Halbsatz ist zulässig, weil es enge personelle, organisatorische und idelle Verflechtungen zwischen der MLPD und den kommunalen AUF-Wahlbündnissen ("alternativ, unabhängig, fortschrittlich") gibt und die MLPD nicht darüber aufklärt, dass es sich bei den AUF-Wahlbündnissen um einen strukturellen Unterbau der Partei handelt.
Das Interesse der Öffentlichkeit, über diese Zusammenhänge im Verfassungsschutzbericht 2019 aufgeklärt zu werden, überwiegt das Interesse der MLPD an deren Geheimhaltung.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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