Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-05-10, 28 K 4021/20

28 K 4021/20Tribunale amministrativo10 mag 2022

Testo completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 28 K 4021/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-10

Aktenzeichen: 28 K 4021/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0510.28K4021.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 28. Kammer

Tenor

Den Beteiligten wird zur Beilegung des Rechtsstreits nach § 106 Satz 2 VwGO folgender gerichtlicher

V e r g l e i c h

vorgeschlagen:

  • 1. Die Beteiligten stimmen darin überein, dass der Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung der 15. Änderung dem Vorhaben der Klägerin mit Blick auf die von der Beigeladenen beabsichtigte Ausweisung einer Konzentrationszone am Standort des Vorhabens nicht im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegensteht.
  • 2. Die Beteiligten stimmen darin überein, dass die Funktionstüchtigkeit der Erdbebenstation I. des Geologischen Dienstes NRW dem Vorhaben der Klägerin nicht als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegensteht.
  • 3. Die Beigeladene erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Vorhaben der Klägerin und ist bereit, entsprechend dem bereits für den Windpark W. abgeschlossenen Vertrag vom 0. 0. / 00. 0. 0000 einen Gestattungsvertrag zur Inanspruchnahme gemeindlicher Grundstücke für die Erschließung des Vorhabens und die Kabelverlegung mit der Klägerin bzw. der von der Klägerin gehaltenen Projektgesellschaft abzuschließen.
  • 4. Der Beklagte hebt seinen Ablehnungsbescheid vom 16. Juli 2020 nebst Gebührenbescheid auf und führt das steckengebliebene Genehmigungsverfahren zügig fort. Die notwendige Änderung des Anlagenturms der geplanten Windenergieanlagen wird im laufenden Genehmigungsverfahren erfolgen. Die Klägerin wird hierzu geänderte Antragsunterlagen beim Beklagten einreichen.
  • 5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  • 6. Der Streitwert wird auf 541.097,00 Euro festgesetzt.

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