Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-09-15, 16 K 3087/19

16 K 3087/19Tribunale amministrativo15 set 2021

Regest

1. Nebenbestimmungen nach § 68 Abs. 3 S. 8, 9 TKG sind isoliert anfechtbar.2. Nebenbestimmungen zu Zustimmungsbescheiden sind nur zu den in § 68 Abs. 3 S. 9 TKG abschließend genannten Zwecken zulässig. Sie können nicht (mehr) auf das aus dem Nutzungsverhältnis hergeleitete Rücksichtnahmegebot gestützt werden.3. Zu einzelnen Nebenbestimmungen.

Testo completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 16 K 3087/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-15

Aktenzeichen: 16 K 3087/19

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0915.16K3087.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 68 Abs. 3 TKG

Leitsätze

  1. Nebenbestimmungen nach § 68 Abs. 3 S. 8, 9 TKG sind isoliert anfechtbar.2. Nebenbestimmungen zu Zustimmungsbescheiden sind nur zu den in § 68 Abs. 3 S. 9 TKG abschließend genannten Zwecken zulässig. Sie können nicht (mehr) auf das aus dem Nutzungsverhältnis hergeleitete Rücksichtnahmegebot gestützt werden.3. Zu einzelnen Nebenbestimmungen.

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2019 rechtswidrig gewesen ist, soweit er Nebenbestimmungen enthält, nach denen

1. gem. 3. Anstrich des Bescheids vor Beginn der Baumaßnahme ein gemeinsamer Ortstermin mit der Beklagten durchzuführen ist (Klageantrag zu 1.),

2. gem. 10. Anstrich des Bescheids i. V. m. den in Bezug genommenen „Richtlinien für die Ausführung von Aufbrüchen in Verkehrsflächen der Stadt N. b. e. S. “ vom 17.12.2015, dort Ziff. 3.2, die Kosten von Mehraufwendungen bei städtischen Baumaßnahmen, die durch die Nichteinhaltung der Mindestverlegetiefe der Versorgungsleitung entstehen, „durch den jeweiligen Leitungseigentümer/Eigentümer“ zu tragen sind (Klageantrag zu 4.),

3. gem. 10. Anstrich des Bescheids i. V. m. den in Bezug genommenen „Richtlinien für die Ausführung von Aufbrüchen in Verkehrsflächen der Stadt N. b. e. S. “ vom 17.12.2015, dort Ziff. 3.4, vor Baubeginn die sonstigen Ver- und Entsorgungsträger im Stadtgebiet über die geplante koordinierungspflichtige Baumaßnahme zu informieren sind (Klageantrag zu 5.),

4. gem. 10. Anstrich des Bescheids i. V. m. den in Bezug genommenen „Richtlinien für die Ausführung von Aufbrüchen in Verkehrsflächen der Stadt N. b. e. S. “ vom 17.12.2015, dort Ziff. 5.1, bei Aufgrabungen mit einer Länge von &62; 10 m Arbeiten beim Amt für W. und U. zur technischen Koordinierung der technischen Ämter und Versorgungsträger angemeldet werden müssen und eine Koordinierung in Gestalt einer regelmäßigen Besprechung stattfindet, wobei 10 Tage vor einem Besprechungstermin Maßnahmen zur Koordinierung angezeigt werden müssen, und erst auf der Grundlage der Besprechung Straßenaufbruchgenehmigungen für Einzelmaßnahmen erteilt werden (Klageantrag zu 7.),

5. gem. 10. Anstrich des Bescheids i. V. m. den in Bezug genommenen „Richtlinien für die Ausführung von Aufbrüchen in Verkehrsflächen der Stadt N. b. e. S. “ vom 17.12.2015, dort Ziff. 6.1, die Beklagte sich das Recht vorbehält, die „Genehmigung“ während der Dreimonatsfrist aus wichtigem Grund zurückzuziehen (Klageantrag zu 9.),

6. gem. 10. Anstrich des Bescheids i. V. m. den in Bezug genommenen „Richtlinien für die Ausführung von Aufbrüchen in Verkehrsflächen der Stadt N. b. e. S. “ vom 17.12.2015, dort Ziff. 6.4.1, bei Inanspruchnahme von Verkehrsflächen über den unmittelbaren Aufbruch-/Grabenbereich hinaus, etwa für Materiallagerung, Aushub, Bauzäune/Absperrungen etc., ein kostenpflichtiger Antrag auf Sondernutzung zu stellen ist (Klageantrag zu 10.),

7. gem. 10. Anstrich des Bescheids i. V. m. den in Bezug genommenen „Richtlinien für die Ausführung von Aufbrüchen in Verkehrsflächen der Stadt N. b. e. S. “ vom 17.12.2015, dort Ziff. 7.4.1, bei Verletzung der – rechtmäßigen – Pflicht zur Anzeige der Prüffähigkeit einer freigelegten Fläche die Beklagte die zu prüfende Schicht auf Kosten des Nutzungsberechtigten freilegen lassen darf (Klageantrag zu 13.),

8. gem. 10. Anstrich des Bescheids i. V. m. den in Bezug genommenen „Richtlinien für die Ausführung von Aufbrüchen in Verkehrsflächen der Stadt N. b. e. S. “ vom 17.12.2015, dort Ziff. 7.4.2, letzter Satz, und Ziff. 12.5.1, mindestens die in Anlage 9 zu den Richtlinien genannten Verdichtungswerte einzuhalten sind und gemäß Ziff. 12.5.1 mit dem Einbau des Oberbaus erst begonnen werden darf, wenn die insoweit geforderten Tragfähigkeits- und Verdichtungswerte erreicht worden sind (Klageantrag zu 14.),

9. gem. 10. Anstrich des Bescheids i. V. m. den in Bezug genommenen „Richtlinien für die Ausführung von Aufbrüchen in Verkehrsflächen der Stadt N. b. e. S. “ vom 17.12.2015, dort Ziff. 7.5 und 7.7, der Nutzungsberechtigte – unabhängig vom Zeitpunkt der technischen Fertigstellung – bis zur Übernahme durch den Baulastträger die Verkehrssicherungspflicht trägt (Klageantrag zu 15.),

10. gem. 10. Anstrich des Bescheids i. V. m. den in Bezug genommenen „Richtlinien für die Ausführung von Aufbrüchen in Verkehrsflächen der Stadt N. b. e. S. “ vom 17.12.2015, dort Ziff. 7.6.2, bei nachweislichem Arbeitsstillstand von mehr als 10 Arbeitstagen Montagegruben vollständig wieder zu verschließen sind und die Beklagte ersatzweise eine Wiederherstellung auf Kosten des Veranlassers vornehmen darf (Klageantrag zu 16.),

11. gem. 10. Anstrich des Bescheids i. V. m. den in Bezug genommenen „Richtlinien für die Ausführung von Aufbrüchen in Verkehrsflächen der Stadt N. b. e. S. “ vom 17.12.2015, dort Ziff. 7.7, dem Nutzungsberechtigten die Verkehrssicherungspflicht sowie die Haftung gegenüber Dritten auferlegt wird (Klageantrag zu 17.),

12. gem. 10. Anstrich des Bescheids i. V. m. den in Bezug genommenen „Richtlinien für die Ausführung von Aufbrüchen in Verkehrsflächen der Stadt N. b. e. S. “ vom 17.12.2015, dort Ziff. 8.3, mit dem Straßenbaulastträger abzustimmen ist, ob unter Kostenbeteiligung eine weitergehende Erneuerung der Straßenoberflächen durchgeführt werden soll (Klageantrag zu 18.),

13. gem. 10. Anstrich des Bescheids i. V. m. den in Bezug genommenen „Richtlinien für die Ausführung von Aufbrüchen in Verkehrsflächen der Stadt N. b. e. S. “ vom 17.12.2015, dort Ziff. 8.5, dem Nutzungsberechtigten eine gesamtschuldnerische Haftung für Schäden, die der Beklagten oder Dritten entstehen, auferlegt wird und er die Beklagte von solchen Ansprüchen freizustellen hat (Klageantrag zu 19.),

14. gem. 10. Anstrich des Bescheids i. V. m. den in Bezug genommenen „Richtlinien für die Ausführung von Aufbrüchen in Verkehrsflächen der Stadt N. b. e. S. “ vom 17.12.2015, dort Ziff. 9, im Gewährleistungsfall die dort festgelegte Verfahrensweise einzuhalten ist und erst nach Klärung des Sachverhalts mit dem Eingriff in die Verkehrsfläche begonnen werden darf (Klageantrag zu 20.),

15. gem. 10. Anstrich des Bescheids i. V. m. den in Bezug genommenen „Richtlinien für die Ausführung von Aufbrüchen in Verkehrsflächen der Stadt N. b. e. S. “ vom 17.12.2015, dort Ziff. 10, eine Gewährleistungsfrist auf 5 Jahre festgelegt wird (Klageantrag zu 21.),

16. gem. 10. Anstrich des Bescheids i. V. m. den in Bezug genommenen „Richtlinien für die Ausführung von Aufbrüchen in Verkehrsflächen der Stadt N. b. e. S. “ vom 17.12.2015, dort Ziff. 12.1, Anforderungen an die fachlichen und organisatorischen Fähigkeiten von ausführenden Bauunternehmen gestellt werden, Nachweise vorzulegen sind und die Beklagte Unternehmen, die die Anforderungen nicht erfüllen, ablehnen kann (Klageantrag zu 22.),

17. gem. 10. Anstrich des Bescheids i. V. m. den in Bezug genommenen „Richtlinien für die Ausführung von Aufbrüchen in Verkehrsflächen der Stadt N. b. e. S. “ vom 17.12.2015, dort Ziff. 12.5, Abweichungen von den dargestellten Regelbauweisen immer der Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger bedürfen (Klageantrag zu 23.),

18. gem. 10. Anstrich des Bescheids i. V. m. den in Bezug genommenen „Richtlinien für die Ausführung von Aufbrüchen in Verkehrsflächen der Stadt N. b. e. S. “ vom 17.12.2015, dort Ziff. 12.5, Platten unbesehen des vorgefundenen Bestands mit 0,5 cm Fugenabstand zu verlegen sind und die Fugen mit einem Fugenmaterial mit einem Fließkoeffizient von Ecs &62; 35 zu verschließen sind (Klageantrag zu 24.),

19. gem. 10. Anstrich des Bescheids i. V. m. den in Bezug genommenen „Richtlinien für die Ausführung von Aufbrüchen in Verkehrsflächen der Stadt N. b. e. S. “ vom 17.12.2015, dort Anlagen 1.1 bis 1.3, der horizontale Mindestabstand zwischen den Außenwandungen von Rohrleitungen und Kabelleitungen mindestens 40 cm betragen soll und bei Abweichungen ein Einvernehmen mit dem Leitungsbetreiber herzustellen ist (Klageantrag zu 25.).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 64 % und die Beklagte zu 36 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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