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29 K 1915/19.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-08-09, 29 K 1915/19.A
29 K 1915/19.ATribunale amministrativo9 ago 2021
1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Italien steht der materiellen Prüfung des Asylbegehrens nicht entgegen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz wegen Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie nicht als unzulässig abgelehnt werden darf.Der vom Kläger weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig.2. Für den Hilfsantrag auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf das Herkunftsland fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Kläger kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zusteht.3. Die Zulässigkeit des Asylantrags schließt die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Italiens aus.
Entscheidungsdatum: 2021-08-09
Aktenzeichen: 29 K 1915/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0809.29K1915.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 29 Abs 1 Nr 2 AsylG, § 34 AsylG; § 60 Abs. 10 AufenthG; Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Februar 2019 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten werden.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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