Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-08-04, 16 K 1148/21.A

16 K 1148/21.ATribunale amministrativo4 ago 2021

Regest

1. Wurde einem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Griechenland) internationaler Schutz gewährt, folgt daraus kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung subsidiären Schutzes in Deutschland.2. Droht einem Flüchtling im Falle der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, in dem ihm internationaler Schutz gewährt wurde, die ernsthafte Gefahr, eine gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, so bedarf es der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bundesgebiet, um sicherzustellen, dass der Ausländer die Flüchtlingseigenschaft bzw. den subsidiären Schutzstatus und die mit diesem Status verbundenen Rechte im Bundesgebiet in Anspruch nehmen kann (Anschluss an EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - und BVerwG, Urteil vom 30.03.2021 - 1 C 41.20 -).3. In einem solchen Ausnahmefall, in dem der Ausländer nicht in den Mitgliedstaat überstellt werden darf, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, steht § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG einer Abschiebungsandrohung bzgl. des Herkunftsstaates des Ausländers nicht entgegen. Die Norm ist in diesem Fall einschränkend auszulegen.

Testo completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 16 K 1148/21.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-04

Aktenzeichen: 16 K 1148/21.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0804.16K1148.21A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Leitsätze

  1. Wurde einem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Griechenland) internationaler Schutz gewährt, folgt daraus kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung subsidiären Schutzes in Deutschland.2. Droht einem Flüchtling im Falle der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, in dem ihm internationaler Schutz gewährt wurde, die ernsthafte Gefahr, eine gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, so bedarf es der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bundesgebiet, um sicherzustellen, dass der Ausländer die Flüchtlingseigenschaft bzw. den subsidiären Schutzstatus und die mit diesem Status verbundenen Rechte im Bundesgebiet in Anspruch nehmen kann (Anschluss an EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - und BVerwG, Urteil vom 30.03.2021 - 1 C 41.20 -).3. In einem solchen Ausnahmefall, in dem der Ausländer nicht in den Mitgliedstaat überstellt werden darf, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, steht § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG einer Abschiebungsandrohung bzgl. des Herkunftsstaates des Ausländers nicht entgegen. Die Norm ist in diesem Fall einschränkend auszulegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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