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40 L 1009/21.PVL•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-06-16, 40 L 1009/21.PVL
40 L 1009/21.PVLTribunale amministrativo16 giu 2021
1. Die Geschäftsführung einer eigenbetriebsähnlichen städtischen Einrichtung, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und die nicht als Teildienststelle oder Nebenstelle verselbstständigt ist, kann die Dienststelle nicht i.S.v. § 8 LPVG NRW personalvertretungsrechtlich vertreten.2. Zustimmungsanträge der Einrichtung an den Personalrat sind fehlerhaft und unwirksam.3. Der Personalrat muss die fehelnde Vertretungsbefugnis innerhalb der Zustimmungsfrist des § 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW rügen.4. Der Personalrat hat einen Anspruch gegen den Oberbürgermeister als Dienststellenleiter auf Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens, den er im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann.
Entscheidungsdatum: 2021-06-16
Aktenzeichen: 40 L 1009/21.PVL
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0616.40L1009.21PVL.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Fachkammer nach dem Landespersonalvertretungsgesetz
Normen: § 8 LPVG NRW
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird dem Beteiligten vorläufig aufgegeben, das Mitbestimmungsverfahren betreffend die Einstellung von Herrn E. L. als Schulhausmeister der GGS I. -D. –B. -Schule im Zeitarbeitsverhältnis einzuleiten.
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