Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-06-11, 15 K 5045/18

15 K 5045/18Tribunale amministrativo11 giu 2021

Regest

1. Die nach § 32 Abs. 2 S. 1 BWaldG erforderliche Ge-nehmigung zum Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Verbandswald ist zu erteilen, wenn im Genehmigungsverfahren festgestellt wird, dass das den Antrag stellende Mitglied des Forstbetriebsverbandes diesem nicht kraft satzungsrechtlicher Regelung angehört, sondern nur auf Grund eines freiwillig erklärten Beitritts. 2. § 32 Abs. 2 S. 2 und S 3 BWaldG sind nicht anzuwenden, wenn die Mitgliedschaft in dem Forstbetriebsverband auf einem gemäß § 24 Abs. 2 BWaldG i. V. m. den Bestimmungen der Satzung des Forstbetriebsverbandes freiwillig vollzogenen Beitritt beruht.

Testo completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 15 K 5045/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-11

Aktenzeichen: 15 K 5045/18

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0611.15K5045.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: BWaldG § 32 Abs 2

Leitsätze

  1. Die nach § 32 Abs. 2 S. 1 BWaldG erforderliche Ge-nehmigung zum Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Verbandswald ist zu erteilen, wenn im Genehmigungsverfahren festgestellt wird, dass das den Antrag stellende Mitglied des Forstbetriebsverbandes diesem nicht kraft satzungsrechtlicher Regelung angehört, sondern nur auf Grund eines freiwillig erklärten Beitritts.

  2. § 32 Abs. 2 S. 2 und S 3 BWaldG sind nicht anzuwenden, wenn die Mitgliedschaft in dem Forstbetriebsverband auf einem gemäß § 24 Abs. 2 BWaldG i. V. m. den Bestimmungen der Satzung des Forstbetriebsverbandes freiwillig vollzogenen Beitritt beruht.

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung der Bescheide des Landesbetriebes X. und I. Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2018 verpflichtet, das Ausscheiden der Grundstücke Gemarkung S. , Flur 000 Flurstück 00 und Flurstück 00 aus dem Verbandswald des beigeladenen Forstbetriebsverbandes zu genehmigen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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