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20 K 5100/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-02-24, 20 K 5100/19
20 K 5100/19Tribunale amministrativo24 feb 2021
1. Die öffentliche Äußerung des Innenministers des Landes NRW, eine Partei werde vom Verfassungsschutz des Landes als "Prüffall" bearbeitet, ist rechtswidrig. 2. Die Äußerung betrifft die Partei in ihrem durch Art. 21 Abs. 1 GG garantierten Parteiengrundrecht. Es gewährt der Partei das Recht, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen. Zum Schutz dieses Rechtes unterliegt der Innenminister des Landes als staatlicher Hoheitsträger der Neutralitätspflicht, wenn er sich in Ausübung seines Amtes öffentlich über die Partei äußert. Der Anspruch der Partei auf Chancengleichheit wird beeinträchtigt, wenn ihr durch die Bezeichnung als "Prüffall" des Verfassungsschutzes verfassungsfeindliche Bestrebungen nachgesagt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Äußerung mündlich gegenüber Pressevertretern erfolgt und nicht in einem Verfassungsschutzbericht. Ein solcher Eingriff bedarf der gesetzlichen Ermächtigung. 3. § 5 Abs. 7 VSG NRW i.V.m. § 3 Abs. 3, 1 VSG NRW kann taugliche Rechtsgrundlage für eine Information der Öffentlichkeit sein, dass eine Partei vom Verfassungsschutz als sogenannter "Verdachtsfall" eingestuft wird. Eine solche Information ist allerdings nur zulässig, wenn hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten der Partei vorliegen.Die Vorschriften erlauben es dagegen nicht, die Öffentlichkeit auch schon im Vorfeld einer Verdachtsfallfeststellung darüber zu unterrichten, dass der Verfassungsschutz prüft, ob die aus allgemein zugänglichen Quellen gewonnenen Erkenntnisse tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Partei ergeben. Im Stadium der Verdachtsfallprüfung fehlt es regelmäßig an hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkten für ein verfassungsfeindliches Verhalten einer Partei. 4. Der Eingriff in das Parteiengrundrecht ist auch nicht durch die behördliche Auskunftspflicht gegenüber Pressevertretern gemäß § 4 PresseG NRW gerechtfertigt. 5. Das allgemeine Recht zu staatlichem Informationshandeln gewährt dem Verfassungsschutz keine weitergehenden Rechte, die Allgemeinheit über verfassungsfeindliche Tendenzen einer Partei zu unterrichten, als die gesetzlichen Regelungen des VSG NRW.
Entscheidungsdatum: 2021-02-24
Aktenzeichen: 20 K 5100/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0224.20K5100.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: Art. 21 Abs. 1 GG; § 5 Abs. 7 VSG NRW; § 3 Abs. 3 VSG NRW; § 3 Abs. 1 VSG NRW; § 4 Abs. 1, 2 PresseG NRW
Die öffentliche Äußerung des Innenministers des Landes NRW, eine Partei werde vom Verfassungsschutz des Landes als "Prüffall" bearbeitet, ist rechtswidrig.
Die Äußerung betrifft die Partei in ihrem durch Art. 21 Abs. 1 GG garantierten Parteiengrundrecht. Es gewährt der Partei das Recht, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen. Zum Schutz dieses Rechtes unterliegt der Innenminister des Landes als staatlicher Hoheitsträger der Neutralitätspflicht, wenn er sich in Ausübung seines Amtes öffentlich über die Partei äußert. Der Anspruch der Partei auf Chancengleichheit wird beeinträchtigt, wenn ihr durch die Bezeichnung als "Prüffall" des Verfassungsschutzes verfassungsfeindliche Bestrebungen nachgesagt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Äußerung mündlich gegenüber Pressevertretern erfolgt und nicht in einem Verfassungsschutzbericht. Ein solcher Eingriff bedarf der gesetzlichen Ermächtigung.
§ 5 Abs. 7 VSG NRW i.V.m. § 3 Abs. 3, 1 VSG NRW kann taugliche Rechtsgrundlage für eine Information der Öffentlichkeit sein, dass eine Partei vom Verfassungsschutz als sogenannter "Verdachtsfall" eingestuft wird. Eine solche Information ist allerdings nur zulässig, wenn hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten der Partei vorliegen.Die Vorschriften erlauben es dagegen nicht, die Öffentlichkeit auch schon im Vorfeld einer Verdachtsfallfeststellung darüber zu unterrichten, dass der Verfassungsschutz prüft, ob die aus allgemein zugänglichen Quellen gewonnenen Erkenntnisse tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Partei ergeben. Im Stadium der Verdachtsfallprüfung fehlt es regelmäßig an hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkten für ein verfassungsfeindliches Verhalten einer Partei.
Der Eingriff in das Parteiengrundrecht ist auch nicht durch die behördliche Auskunftspflicht gegenüber Pressevertretern gemäß § 4 PresseG NRW gerechtfertigt.
Das allgemeine Recht zu staatlichem Informationshandeln gewährt dem Verfassungsschutz keine weitergehenden Rechte, die Allgemeinheit über verfassungsfeindliche Tendenzen einer Partei zu unterrichten, als die gesetzlichen Regelungen des VSG NRW.
Es wird festgestellt, dass die öffentliche Äußerung des Ministers des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Herrn Herbert Reul, am 15. Januar 2019 in Düsseldorf, wonach der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz die Klägerin als „Prüffall“ bearbeite, rechtswidrig war.
Es wird außerdem festgestellt, dass die öffentliche Äußerung des Leiters der Abteilung Verfassungsschutz im Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Herrn […], am 3. Juli 2019 in Düsseldorf, wonach der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz die Klägerin als „Prüffall“ bearbeite, rechtswidrig war.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
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