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6 L 2468/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-02-01, 6 L 2468/20
6 L 2468/20Tribunale amministrativo1 feb 2021
1. Ein Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn der Antragsteller einen unstatthaften Widerspruch eingelegt hat und trotz gerichtlichen Hinweises die statthafte Anfechtungsklage nicht erhebt.2. Im Eilrechtsschutz ist vorläufig davon auszugehen, dass gegen einen Widerruf nach § 25 Abs. 1 PBefG in Nordrhein-Westfalen ein Widerspruch nicht statthaft ist (Anschluss an OVG NRW, Urt. v. 06.10.2020 - 13 A 1681/18),
Entscheidungsdatum: 2021-02-01
Aktenzeichen: 6 L 2468/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0201.6L2468.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 25 PBefG; § 55 PBefG; § 80 Abs. 5 PBefG
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.
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