Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-12-21, 17 K 1830/14

17 K 1830/14Tribunale amministrativo21 dic 2020

Regest

Sachverständige Leistungen sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gem. § 162 Abs. 1 VwGO nur insoweit erforderlich, als sie der Erfüllung der Substantiierungspflicht dienen. In der Situation einer Anfechtungsklage beschränkt sich die Notwendigkeit zur Inanspruchnahme sachverständiger Unterstützung regelmäßig darauf, fachliche Angriffspunkte gegen den angegriffenen Verwaltungsakt herauszuarbeiten. Sachverständigenkosten die im Zusammenhang mit der Erstellung eines Austauschmittels nach § 21 OBG NRW entstehen, sind zur Erfüllung der Substantiierungspflicht in der Anfechtungssituation regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich. Den Beteiligten ist es grundsätzlich zuzumuten, zunächst auf ein bereits vorhandenes und für die eigene Position streitendes Gutachten zu rekurrieren, anstatt zur Klageerhebung bereits "gleichsam vorsorglich" eine neue fachgutachterliche Stellungnahme einzuholen.

Testo completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 17 K 1830/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-21

Aktenzeichen: 17 K 1830/14

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1221.17K1830.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: VwGO § 162 Abs. 1

Leitsätze

Sachverständige Leistungen sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gem. § 162 Abs. 1 VwGO nur insoweit erforderlich, als sie der Erfüllung der Substantiierungspflicht dienen. In der Situation einer Anfechtungsklage beschränkt sich die Notwendigkeit zur Inanspruchnahme sachverständiger Unterstützung regelmäßig darauf, fachliche Angriffspunkte gegen den angegriffenen Verwaltungsakt herauszuarbeiten.

Sachverständigenkosten die im Zusammenhang mit der Erstellung eines Austauschmittels nach § 21 OBG NRW entstehen, sind zur Erfüllung der Substantiierungspflicht in der Anfechtungssituation regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich.

Den Beteiligten ist es grundsätzlich zuzumuten, zunächst auf ein bereits vorhandenes und für die eigene Position streitendes Gutachten zu rekurrieren, anstatt zur Klageerhebung bereits "gleichsam vorsorglich" eine neue fachgutachterliche Stellungnahme einzuholen.

Tenor

    1. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens trägt die Klägerin.
    1. Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens wird auf 17.725,75 Euro festgesetzt.

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