Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-12-14, 9 L 2067/20

9 L 2067/20Tribunale amministrativo14 dic 2020

Regest

1. Gegen den Betreiber eines Camping- und Wochenendplatzes, der an unzähligen Wochenendhäusern gegen die Brandschutzvorgaben der CW VO verstößt, kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann noch im Wege der Nutzungsuntersagung vorgegangen werden, wenn sich der Platz in den vergangenen Jahrzehnten unten den Augen der Bauaufsicht entwickelt hat (Abgrenzung von faktischer und aktiver Duldung sowie Störerauswahl).2. Bereits die Androhung eines Zwangsmittels setzt regelmäßig voraus, dass keine Vollstreckungshindernisse bestehen, insbesondere dass der Pflichtige der Ordnungsverfügung nachkommen kann, ohne in Rechte Dritter - hier der Nutzer bzw. Mieter der Aufstellplätze - einzugreifen.

Testo completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 9 L 2067/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-14

Aktenzeichen: 9 L 2067/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1214.9L2067.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: BauO NRW 2018 § 14 S 1; BauO NRW 2018 § 82 S 2; VwVG NRW § 63; BGB § 535 Abs 1 S 1; BGB § 858 Abs 1; CW VO § 4 Abs 4; CW VO § 5 Abs 1

Leitsätze

  1. Gegen den Betreiber eines Camping- und Wochenendplatzes, der an unzähligen Wochenendhäusern gegen die Brandschutzvorgaben der CW VO verstößt, kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann noch im Wege der Nutzungsuntersagung vorgegangen werden, wenn sich der Platz in den vergangenen Jahrzehnten unten den Augen der Bauaufsicht entwickelt hat (Abgrenzung von faktischer und aktiver Duldung sowie Störerauswahl).
  2. Bereits die Androhung eines Zwangsmittels setzt regelmäßig voraus, dass keine Vollstreckungshindernisse bestehen, insbesondere dass der Pflichtige der Ordnungsverfügung nachkommen kann, ohne in Rechte Dritter - hier der Nutzer bzw. Mieter der Aufstellplätze - einzugreifen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 6138/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2020 (Az. 00000-00-00) wird hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung (Ziffer 3) angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.

Der Streitwert wird auf 150.000,- Euro festgesetzt.

Der Tenor soll den Beteiligten vorab per Fax bzw. über das elektronische Anwaltspostfach mitgeteilt werden.

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