Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-11-19, 24 L 2335/20

24 L 2335/20Tribunale amministrativo19 nov 2020

Regest

Die Antragsgegnerin hat zu Recht auf Vorerfahrungen mit anderen Versammlungen der "Querdenken-Bewegung" abgestellt und daraus geschlussfolgert, dass es bei Durchführung der geplanten Versammlung zu zahlreichen Verstößen gegen die in den §§ 2 bis 4a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 enthaltenen Anforderungen, die gem. § 13 Abs. 2 CoronaSchVO auch bei Versammlungen zu beachten sind, kommen wird, denen - hier - nur durch ein vollständiges Versammlungsverbot hinreichend begegnet werden kann.

Testo completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 24 L 2335/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-19

Aktenzeichen: 24 L 2335/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1119.24L2335.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Kammer

Normen: § 28 Abs. 1 IfSG; § 13 Abs. 2 CoronaSchVO

Leitsätze

Die Antragsgegnerin hat zu Recht auf Vorerfahrungen mit anderen Versammlungen der "Querdenken-Bewegung" abgestellt und daraus geschlussfolgert, dass es bei Durchführung der geplanten Versammlung zu zahlreichen Verstößen gegen die in den §§ 2 bis 4a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 enthaltenen Anforderungen, die gem. § 13 Abs. 2 CoronaSchVO auch bei Versammlungen zu beachten sind, kommen wird, denen - hier - nur durch ein vollständiges Versammlungsverbot hinreichend begegnet werden kann.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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