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26 L 2275/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-11-18, 26 L 2275/20
26 L 2275/20Tribunale amministrativo18 nov 2020
Der Betrieb eines sog. EMS-Mikrostudios unterfällt der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Coronaschutzverordnung NRW vom 30.10.2020 und damit dem Verbot von Fitnessstudios. Ein Rückgriff auf die das Angeot von Dienstleistern im Gesundheitswesen regelnde Vorschrift des § 12 Abs. 2 Coronaschutzverordnung ist nicht möglich.
Entscheidungsdatum: 2020-11-18
Aktenzeichen: 26 L 2275/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1118.26L2275.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Kammer
Normen: CoronaSchVO NRW vom 30.10.2020 § 9; CoronaSchVO NRW vom 30.10.2020 § 12
Der Betrieb eines sog. EMS-Mikrostudios unterfällt der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Coronaschutzverordnung NRW vom 30.10.2020 und damit dem Verbot von Fitnessstudios. Ein Rückgriff auf die das Angeot von Dienstleistern im Gesundheitswesen regelnde Vorschrift des § 12 Abs. 2 Coronaschutzverordnung ist nicht möglich.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
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