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14 K 6316/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-11-16, 14 K 6316/19
14 K 6316/19Tribunale amministrativo16 nov 2020
1. Eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereiches erfordert keine ausdrückliche (städte-)planerische Entscheidung der Gemeinde, soweit der betroffene, seit der Herstellung im Wesentlichen unveränderte Verkehrsraum faktisch dem Charakter eines verkehrsberuhigten Bereiches entspricht. 2. Eine unterschiedslos für alle Verkehrsteilnehmer geltende verkehrsrechtliche Anordnung entfaltet keinen "ehrenrührigen Charakter" zum Nachteil eines einzelnen Verkehrsteilnehmers.
Entscheidungsdatum: 2020-11-16
Aktenzeichen: 14 K 6316/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1116.14K6316.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 StVO; § 45 Abs. 9 StVO
Eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereiches erfordert keine ausdrückliche (städte-)planerische Entscheidung der Gemeinde, soweit der betroffene, seit der Herstellung im Wesentlichen unveränderte Verkehrsraum faktisch dem Charakter eines verkehrsberuhigten Bereiches entspricht.
Eine unterschiedslos für alle Verkehrsteilnehmer geltende verkehrsrechtliche Anordnung entfaltet keinen "ehrenrührigen Charakter" zum Nachteil eines einzelnen Verkehrsteilnehmers.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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