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8 K 15409/17•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-11-05, 8 K 15409/17
8 K 15409/17Tribunale amministrativo5 nov 2020
1. Eine einheitlich ausgeübte, unselbständige Erwerbstätigkeit eines türkischen Arbeitnehmers kann nicht aufgespalten werden in eine (im Rahmen einer zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis) erlaubte Erwerbtätigkeit und eine (erlaubnisfreie) familiäre Mithilfe (hier: Betrieb eines "Büdchens" als Familienbetrieb).2. Die nachmittägliche, fast tägliche Mitarbeit in einem Familienbetrieb ist deshalb nicht ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80; sie liegt außerhalb des erlaubten Rahmens von 240 halben bzw. 120 ganzen Tagen.3. Zeiten einer Verlängerungsfiktion führen jedenfalls dann nicht zu einer ordnungsgemäßen Beschäftigung, wenn die Ausländerbehörde den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bestandskräftig abgelehnt hat.4. Es spricht Vieles dafür, dass eine Aufenthaltserlaubnis, obwohl sie durch Täuschung der Ausländerbehörde erlangt wurde, Grundlage einer ordnungsgemäßen Beschäftigung sein kann, wenn die Aufenthaltserlaubnis nicht zurückgenommen wurde und die Täuschungshandlung nicht zu einer Verurteilung geführt hat (wie EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 (Kol) -; entgegen BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 17.17 -).
Entscheidungsdatum: 2020-11-05
Aktenzeichen: 8 K 15409/17
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1105.8K15409.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 81 Abs. 4
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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